Mit Urteil vom 20. Oktober 2005 (PDF) entschied der BGH, dass bei der Anwahl von Mehrwertdienstnummern
zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande.
kommt. Der Netzbetreiber sei “bloße Zahlstelle” des Diensteanbieters. Hier setzt der BGH die Rechtsprechung aus dem Urteil vom 28.07.2005 fort, in dem er bereits zu den Vertragsbeziehungen bei sog. Telefon-Mehrwertdienstverträgen Ausführungen gemacht hat.
Was zunächst einmal recht unspektakulär klingt, bedeutet in der Konsequenz, dass sich der Netzbetreiber sämtliche Einwendungen, die gegen den Mehrwertdienstvertrag vorgebracht werden können, entgegenhalten lassen muss.
Damit dürfte das leidige BGH-Urteil vom vom 22.11.2001 (sog. Telefonsex-Urteil) (PDF) nun endgültig Makulatur sein. Hier vertrat der BGH die Auffassung, der Netzbetreiber sei lediglich Vertragspartner eines wertneutralen Telefondienstvertrages und der Kunde könne deswegen die etwaige Sittenwidrigkeit - unter der der Dienstvertrag “leidet” - nicht einwenden.
In der Folgezeit haben die Netzbetreiber - insb. auch die für die Telekom das Inkasso betreibende Rechtsanwaltskanzlei “Seiler & Kollegen” - naturgemäß mit diesem Urteil argumentiert, wenn der Kunde nicht bereit war, für ein bspw. durch einen Dialer entstandes Verbindungsentgelt aufzukommen. Die Netzbetreiber leiteten aus dem Telefonsex-Urteil quasi das Recht zum “einredefreien Inkasso” ab. So hieß es in den entsprechenden Schreiben meist, dass etwaige Mängel die sich aus dem Dienstvertrag ergeben, für den Netzbetreiber nicht relevant seien. Der Kunde solle doch gefälligst zunächst zahlen und sich dann gegebenenfalls das Geld vom Dialer-Betreiber zurückholen. Wie absurd dies war, zeigte sich meist nicht nur in den Fällen, in denen der Diensteanbieter eine ladungsfähige Anschrift lediglich auf Mallorca hatte.
Bleibt zu hoffen, dass die Netzbetreiber und natürlich vor allem auch “Seiler & Kollegen” dieses Urteil nun zur Kenntnis nehmen und nicht weiter versuchen, die Verbraucher mit Hinweis auf das Sexhotline-Urteil “einzuschüchtern”.
[…] Statt dessen geht Ernst im Weiteren auf die Frage ein, inwieweit eine Zahlungsverpflichtung des Anrufers gegenüber dem TK-Anbieter besteht. Hier spricht er davon, dass es sich bei einem Angebot von Telefonverbindungen “nach ständiger BGH-Rechtsprechung grundsätzlich um ein wertneutrales Hilfsgeschäft” handelt, so dass das erhöhte Entgelt für die TK-Verbindung unabhängig vom der Wirksamkeit des Mehrwert-Dienstvertrages zu zahlen ist. Er verweist hierbei insbesondere auf das Telefonsex-Urteil, das hier kürzlich schon einmal angesprochen wurde. Ernst lässt bei seiner Argumentation jedoch unverständlicherweise die jüngsten BGH-Urteile unberücksichtigt. So merkt der BGH in seinem Urteil vom 4. März 2004 (Az. III ZR 96/03) (PDF) an, dass die rechtlichen Erwägungen in besagten Urteilen mit Neuregelung des § 15 Abs. 3 TKV “in weiten Teilen obsolet geworden” sind. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, dass Ernst eine Zahlungsverpflichtung auch dann annimmt, wenn die Anrufe beispielsweise durch Minderjährige durchgeführt werden. Hier werden Regelungen des §§ 106 ff BGB völlig außer Acht gelassen. […]