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	<title>Comments on: BGH behindert Dialer-Inkasso</title>
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	<description>Infos rund um's Verbraucherrecht</description>
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		<title>By: verbraucherrechtliches&#8230; &#187; Aufsatz zu 0137-Anruf-Gewinnspielen</title>
		<link>http://www.verbraucherrechtliches.de/2005/11/23/bgh-behindert-dialer-inkasso/#comment-254</link>
		<dc:creator>verbraucherrechtliches&#8230; &#187; Aufsatz zu 0137-Anruf-Gewinnspielen</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Jun 2006 10:28:39 +0000</pubDate>
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		<description>[...] Statt dessen geht Ernst im Weiteren auf die Frage ein, inwieweit eine Zahlungsverpflichtung des Anrufers gegen&#252;ber dem TK-Anbieter besteht. Hier spricht er davon, dass es sich bei einem Angebot von Telefonverbindungen &#8220;nach st&#228;ndiger BGH-Rechtsprechung grunds&#228;tzlich um ein wertneutrales Hilfsgesch&#228;ft&#8221; handelt, so dass das erh&#246;hte Entgelt f&#252;r die TK-Verbindung unabh&#228;ngig vom der Wirksamkeit des Mehrwert-Dienstvertrages zu zahlen ist. Er verweist hierbei insbesondere auf das Telefonsex-Urteil, das hier k&#252;rzlich schon einmal angesprochen wurde. Ernst l&#228;sst bei seiner Argumentation jedoch unverst&#228;ndlicherweise die j&#252;ngsten BGH-Urteile unber&#252;cksichtigt. So merkt der BGH in seinem Urteil vom 4. M&#228;rz 2004 (Az. III ZR 96/03) (PDF) an, dass die rechtlichen Erw&#228;gungen in besagten Urteilen mit Neuregelung des § 15 Abs. 3 TKV &#8220;in weiten Teilen obsolet geworden&#8221; sind. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, dass Ernst eine Zahlungsverpflichtung auch dann annimmt, wenn die Anrufe beispielsweise durch Minderj&#228;hrige durchgef&#252;hrt werden. Hier werden Regelungen des §§ 106 ff BGB v&#246;llig au&#223;er Acht gelassen. [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Statt dessen geht Ernst im Weiteren auf die Frage ein, inwieweit eine Zahlungsverpflichtung des Anrufers gegen&#252;ber dem TK-Anbieter besteht. Hier spricht er davon, dass es sich bei einem Angebot von Telefonverbindungen &#8220;nach st&#228;ndiger BGH-Rechtsprechung grunds&#228;tzlich um ein wertneutrales Hilfsgesch&#228;ft&#8221; handelt, so dass das erh&#246;hte Entgelt f&#252;r die TK-Verbindung unabh&#228;ngig vom der Wirksamkeit des Mehrwert-Dienstvertrages zu zahlen ist. Er verweist hierbei insbesondere auf das Telefonsex-Urteil, das hier k&#252;rzlich schon einmal angesprochen wurde. Ernst l&#228;sst bei seiner Argumentation jedoch unverst&#228;ndlicherweise die j&#252;ngsten BGH-Urteile unber&#252;cksichtigt. So merkt der BGH in seinem Urteil vom 4. M&#228;rz 2004 (Az. III ZR 96/03) (PDF) an, dass die rechtlichen Erw&#228;gungen in besagten Urteilen mit Neuregelung des § 15 Abs. 3 TKV &#8220;in weiten Teilen obsolet geworden&#8221; sind. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, dass Ernst eine Zahlungsverpflichtung auch dann annimmt, wenn die Anrufe beispielsweise durch Minderj&#228;hrige durchgef&#252;hrt werden. Hier werden Regelungen des §§ 106 ff BGB v&#246;llig au&#223;er Acht gelassen. [...]</p>
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