LG München: wettbewerbswidriger SMS-Chat

Saturday, 26. November 2005

Endlich liegt mir das Urteil des LG München I zum Verfahren der Verbraucherzentrale Berlin gegen den Betreiber eines SMS-Chats vor (ich hatte bereits bei jurabilis über die Geschichte berichtet):

Die Beklagte wird verurteilt, es [...] zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs SMS-Nachrichten von Verbrauchern von professionellen Konmunikationsagenten beantworten zu lassen, wenn die SMS-Dienste als Kennlernplattform [...] beworben wird.

Die erwähnte Werbung befand sich auf den Videotext-Seiten von Viva und enthielt insbesondere folgende Hinweise:

„Flirt Fieber – Kennen lernen, Quatschen, Flirten, Verlieben … Alles ist möglich!!“,

„Single-Frauen-Chat [...] Single-Frauen per SMS kennen lernen! [...] Alea: 21, Studentin, Schütze [...] Charlotte: 33, Hausfrau, Fische [...] Henriette; 23, Friseurin, Widder [...]“,

„Der SMS Privat-Chat”

Tatsächlich wurden die SMS-Nachrichten von professionellen Chattern im “Call”-Center des Beklagten beantwortet. Darin sah das Gericht eine irreführende Werbung i.S.d. § 5 I, II Nr. 1 UWG, da durch die Videotext-Werbung eine Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die Merkmale der angebotenen Dienstleistung erfolge, insbesondere über die Art dieser Dienstleistung.

Gerade derjenige Verbraucher, dem es auf die Möglichkeit eines persönlichen Kennenlernens und auf die Möglichkeit einer künftigen Beziehung ankommt, würde die Leistungen der Beklagten bei wahrheitsgemäßer Werbung nicht in Anspruch nehmen.

Die Beklagte wandte natürlich ein, sie habe mit dieser Werbung nichts zu tun und sei daher nicht passivlegitimiert. Auch dieser Argumentation erteilte die Kammer eine Absage:

Die Beklagte ist an der Zuwiderhandlung gegen § 3 UWG täterschaftlich beteiligt. Erforderlich hierfür ist, dass der in Anspruch genommene durch sein Handeln den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung i.S.d. § 3 adäquat kausal verwirklicht [...]. Dies ist vorliegend der Fall. [...] Aus den Umständen ergibt sich, dass die Beklagte von der Art und Weise der Werbung zumindest Kenntnis hatte. Dies ist aus dem Inhalt des durch die Beklagte durchgeführten Mitarbeitercoachings ersichtlich.

In besagten “Mitarbeitercoachings” wurden zahlreiche Hinweise an die Chatter erteilt, wie man die Hoffnungen der “Kunden” auf ein persönliches Treffen schürt und sie möglichst lange bei Laune hält.

Das Urteil vom 11.10.2005 (Az. 33 O 8728/05) ist noch nicht rechtskräftig.

5 Comments zu 'LG München: wettbewerbswidriger SMS-Chat'

  1.  
    Anonymous
    26. November 2005 | 03:09
     

    Schöne Entscheidung und offenbar auch wirklich wichtig. Im Grunde können die aber von Glück reden, dass § 16 UWG keine Rolle spielte.

    G.v.d.O.; Ralf

  2.  
    26. November 2005 | 16:55
     

    Nochmal meinen Glückwunsch!

  3.  
    27. November 2005 | 14:34
     
  4.  
    27. December 2006 | 11:30
     

    [...] Näheres zur Thematik: LG München: wettbewerbswidriger SMS-Chat Untergrundbericht aus einer SMS-Flirt-Agentur [...]

  5.  
    15. April 2009 | 17:45
     

    [...] LG München: wettbewerbswidriger SMS-Chat [...]

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