Streitpunkt Hinsendekosten beim Widerruf

Friday, 2. December 2005

Einer der großen Streitpunkte im Bereich des Fernabsatzrechtes ist die Frage, ob im Fall des Widerrufs nach § 312d BGB vom Unternehmer auch die Hinsendekosten zu erstatten sind – also jene Porto-Kosten die bei Lieferung der Ware entstanden sind.

Während die Frage nach den Rücksendekosten in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB klar geregelt ist, ist dies für die Hinsendekosten leider nicht so einfach. Ich bin jedoch – wen wundert’s – der Auffassung, dass dem Verbraucher auch diese Kosten zu erstatten sind. Und zwar aus folgenden Gründen:

Gemäß § 346 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer die “empfangenen Leistungen” zurückzugewähren. Und diese empfangenen Leistungen sind eben nicht nur der reine Kaufpreis, sondern auch die bezahlten Versandkosten. Aus Sicht des Verbrauchers handelt es sich auch hierbei um seine Leistungen an den Unternehmer. Dem wird teilweise entgegengehalten, der Unternehmer habe seinerseits einen Wertersatzanspruch gegen den Verbraucher aus §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 BGB für die nicht rückgabefähige Transportleistung in Höhe der Versandkosten.

Diese Argumentation lässt jedoch den europarechtlichen Hintergrund des § 357 BGB außer Acht. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Fernabsatzrichtlinie sind dem Verbraucher die von ihm geleisteten Zahlungen zu erstatten. Satz 2 dieser Vorschrift lautet:

Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung des Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung.

Nach der zwingend gebotenen europarechtskonformen Interpretation der Vorschriften des BGB bleibt danach keinerlei Raum für die Belastung des Verbrauchers durch die Kosten der Hinsendung. Dem Verbraucher sind demnach im Fall des Widerrufs die Kosten der Hin- und Rücksendung zu erstatten.

Rechtsprechung ist zu dieser Frage bislang wenig veröffentlicht. Häufig zitiert wird in diesem Zusammenhang ein Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 28.11.2001 (Az. 9 U 148/01), das den Unternehmer zur Erstattung verpflichtete, allerdings keine sehr ausführliche Begründung zu dieser Frage enthält. Diese Entscheidung wurde vollumfänglich von BGH (Urteil vom 19. März 2003, Az. VIII ZR 295/01) bestätigt, ohne dass jedoch auf die Hinsendekosten inhaltlich eingegangen wurde.

Des Weiteren ist in der NJW-RR ein Beschluss des OLG Nürnberg veröffentlicht (NJW-RR 2005, 1581). Hier hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen ein Versandhandelsunternehmen auf Unterlassung geklagt, weil es in “mindestens einem Fall” einer Kundin die Kosten für die Hinsendung in Rechnung gestellt hat. In dem von der Redaktion verfassten Leitsatz heißt es hierzu:

Die Geltendmachung von anteiligen Versandkosten bei Rückgabe der Ware im Versandhandelskauf („Hinsendekosten“) stellt keinen Verstoß gegen §§ 312b-d BGB dar.

Dieser Leitsatz ist jedoch ein wenig irreführend, da hier der Eindruck erweckt wird, das OLG Nürnberg vertrete eine andere Auffassung als das OLG Frankfurt/M.. Bei Lektüre des Beschlusses stellt man aber fest, dass das OLG zwar einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG verneint. Aber nicht etwa, weil die Hinsendekosten nicht zu erstatten sind, sondern lediglich weil § 346 BGB keine verbraucherschützende Norm im Sinne des UKlaG ist. Zur hier streitigen Frage hat das OLG also keine Stellung bezogen.

Mag auch, wenn in Einzelfällen die Erstattung der Hinsendekosten verweigert wird, kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG bestehen – wenn sich eine solche Beschränkung der Erstattungspflicht jedoch aus den AGB ergibt, wäre dies nach § 307 BGB unzulässig, so dass in diesem Fall ein Unterlassungsanspruch aus § 2 UKlaG bestünde.

Nachtrag: inzwischen hat das LG Karlsruhe entschieden (Urteil vom 19.12.2005, Az. 10 O 794/05), dass auch die Hinsendekosten zu erstatten sind.

1 Comment zu 'Streitpunkt Hinsendekosten beim Widerruf'

  1.  
    15. April 2010 | 14:04
     

    [...] war unter den deutschen Juristen umstritten, wer bei einem Fernabsatzgeschäft nach einem Widerruf die Hinsendekosten zahlen muss: der [...]

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