Haftung bei Stromausfall

Montag, 5. Dezember 2005

Nach dem kürzlichen Schneetreiben und dem dadurch verursachten tagelangen Stromausfall im Münsterland wurden die Rufe nach einer Haftung der Energieversorgungsunternehmen laut. Eine solche besteht jedoch gemäß § 6 AVBEltV nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein derartiges Verschulden wird von den betroffenen Energieversorgungsunternehmen natürlich bestritten.

Aus diesem Grunde hat ein Landwirt aus Ochtrup ein selbständiges Beweisverfahren (§§ 485ff ZPO) gegen den Energieversorger RWE AG beantragt. Das Amtsgericht Schweinfurt hat daraufhin ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben.

Das LG erklärte, durch das Gutachten eines Sachverständigen solle geklärt werden, ob die umgestürzten Masten der RWE-Stromleitung zwischen Gronau und Metelen den Stabilitätsanforderungen entsprochen haben oder ob Materialermüdungen vorgelegen haben.

Quelle: beck

Die Haftung der Versorgungsunternehmen ist jedoch begrenzt. So kann jeder Geschädigte maximal 2500 Euro geltend machen. Die Gesamtsschadenssumme ist ebenfalls gedeckelt, wobei der Höchstbetrag von der Abnehmeranzahl des Versorgers abhängig. Im Höchstfall beträgt der von dem Unternehmen zu tragende Gesamtschaden 10.000.000 Euro. Die genaue Staffelung ist in § 6 Abs. 2 AVBEltV geregelt.

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