Heute hat die Fifa die 3. Verkaufsphase für Tickets der Fußball Weltmeisterschaft 2006 gestartet. In den Ticket-Verkaufsrichtlinien liest man hierzu
Mit dem Antrag/der Bestellung kommt kein Fernabsatzvertrag gemäß § 312 b BGB zustande; ein Widerrufs- und Rückgaberecht besteht insoweit nicht.
Da fragen sich einige ganz verdutzt:
Was denn? Kann man das Widerrufsrecht einfach so ausschließen?
Nein, kann man natürlich nicht. Das ist in § 312f BGB klar geregelt. Dennoch hat die Fifa recht, wenn sie schreibt, dass ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nicht besteht.
Der Grund ist ganz einfach: Bei den Ticket-Kaufverträgen mit der Fifa handelt es sich nicht um Fernabsatzgeschäfte im Sinne des § 312b BGB. Zwar werden Sie über das Internet und damit unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, jedoch heißt es in Abs. 3 des § 312 b BGB unter anderem:
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
[...]6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
Und um solche Verträge handelt es sich bei den mit der Fifa geschlossenen, so dass insbesondere ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB nicht besteht.
Was aber, wenn der Kunde die Karten bei einem Zwischenhändler (insb. Schwarzhändler) erwirbt? Dann sieht die Geschichte ganz anders aus, da der Händler nicht selbst Veranstalter ist und damit der mit ihm geschlossene Vertrag keiner “über die Erbringung von Dienstleistungen”, sondern ein simpler Kaufvertrag. Dessen sind sich übrigens auch viele Tickethändler bei eBay nicht bewusst, die häufig das Widerrufsrecht für Konzertkarten zu unrecht ausschließen.