Der BGH hat mit Urteil vom 21.09.2005 (pdf) folgendes entschieden:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel
“Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.”
ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze
“Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …”
gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
Nach § 308 Nr. 4 BGB ist eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, mit der sich der Verwender der AGB das Recht vorbehält, die im Vertrag versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.
Hallo Ronny, schau Dir doch mal die simsen-Geschichte an, da steckt juristische Feinarbeit dahinter, das wäre genau das richtige für Dich!
z.B.
http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=133384#133384
(bereits mit Schriftverkehr!)
Gruß
A.