AGB: Überprüfung von Überweisungsaufträgen

Montag, 9. Januar 2006

Es passiert ja schnell einmal, dass man sich beim Online-Banking bei der Kontonummer vertippt. „Kein Problem“ denkt man sich - das sollte der Bank ja spätestens dann auffallen, wenn sie feststellt, dass die Kontonummer gar nicht zum angegebenen Kontoinhaber passt.

Tja, sollte es… muss es aber nicht. Jedenfalls hat der BGH nun eine Klausel für wirksam erklärt, wonach Banken

berechtigt sind, die Bearbeitung ausschließlich anhand der numerischen Angaben vorzunehmen und Fehlleitungen als Folgen fehlerhafter Angaben zu Lasten des Kunden gehen

Bei einer solchen Klausel liege eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende, unangemessene Benachteiligung der Kunden (vgl. § 307 Abs. 1 BGB, bzw. § 9 Abs. 1 AGBG) nicht vor. (Urteil vom 15. November 2005, Az. XI ZR 265/04) (pdf)

Bei dem Urteil ist jedoch zu beachten, dass hier nur solche Verträge angesprochen sind, bei denen der Bankkunde ein Unternehmer ist. Im Übrigen lesen sich die Ausführungen ein wenig so, als sähe der BGH das bei Verträgen mit Verbrauchern anders

Außerdem hat die Klägerin als Wirtschaftsunternehmen das Verfahren der Datenfernübertragung gezielt gewählt, um die damit verbundene Rationalisierung und Kostenersparnis zu nutzen. Zur Erreichung dieser Vorteile ist eine Rationalisierung auch bei der Empfängerbank durch Verzicht auf den Kontonummer-Namensvergleich erforderlich. Die Nutzung der Datenfernübertragung durch Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist deshalb anders zu beurteilen als online (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 49 Rdn. 19) oder am Selbstbedienungsterminal (Hellner WuB I D 1.-5.02) erteilte Überweisungsaufträge von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, bei denen der Kontonummer-Namensvergleich weiterhin stattfindet.

Geht man von der Wirksamkeit einer solchen Klausel aus, hat der Überweisende zwar grundsätzlich gegen den Empfänger des unerwarteten Geldsegens einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, jedoch nützt ihm dieser Anspruch gar nichts, wenn der Empfänger insolvent ist – oder aber das Geld bei Pferdewetten durchbringt und deswegen entreichert ist. In diesen Fällen kommt einem also ein Fehler bei der Eingabe der Kontonummer teuer zu stehen.

4 Kommentare zu “AGB: Überprüfung von Überweisungsaufträgen”

  1.  
    1 — Anonymous
    11. Januar 2006 | 18:34
     

    Sie sollten erwähnen, dass dies zumindest für Unternehmer gilt. Ob es auch für Verbraucher gilt, ist m.E. nach bisher nicht höchstrichterlich entschieden. Wenn doch, bitte ich um kurzen Hinweis per Mail: nunlosaber@gmx.net
    Grüße,
    Referendar

  2.  
    2 — Ronny Jahn
    13. Januar 2006 | 08:30
     

    Ja, das ist richtig. Der BGH hat in dem konkreten Fall ausschließlich über einen Vertrag eines Unternehmers entschieden. Danke für den Hinweis, ich werde den Beitrag entsprechend ergänzen.

  3.  
    3 — Dr. Bernd Wißner
    28. Mai 2008 | 11:29
     

    Kontonummern sind gegen vertippen durch die Prüfziffer geschützt. Ein einfaches vertippen, z.B. ein Zahlendreher kann in diesem Fall somit nicht erfolgt sein. Die Wahrscheinlichkeit, durch Vertippen eine andere gültige Kontonummer zu erzielen, ist äußerst gering.

  4.  
    4 — Peter Amsinck
    16. Juli 2008 | 14:48
     

    Wie sieht die Rechtslage aus, wenn die Überweisung auf ein zwischenzeitlich geschlossenes Konto erfolgt und die Bank dieselbe Kontonummer einem anderen Kunden gegeben hat, der eine nicht für ihn, sondern für den ehemaligen Kontoinhaber bestimmte Zahlung vereinnahmt und nicht zurückzahlen will.Auch hier keine Haftung der Bank?

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