Teurer Spaß Gratis-SMS

Samstag, 14. Januar 2006

Angebote für die kostenlose Versendung von SMS gibt es im Netz ja einige. Meist enthalten diese jedoch eine Begrenzung dahingehend, dass etwa nur eine SMS pro Tag versendet werden kann. Entsprechend attraktiv erscheinen jene Angebote, die seit kurzem aktiv sind und auf deren Seiten versprochen wird, man könne 50 oder 100 SMS kostenlos versenden (beispielsweise www.smsfever.tv oder www.simsen.de). Diese Seiten stehen nicht nur bei der Google-Werbung aktuell hoch im Kurs, sondern werden offenbar auch als neue Einnahmequelle ehemaliger Dialer-Seiten wie hausaufgaben.de oder gedichte.de genutzt.

Schon dies lässt einen natürlich aufhorchen. Bei Lektüre der “Teilnahmebedingungen” erkennt man dann, dass diese Skepsis berechtigt ist und die Angebote nicht so günstig sind, wie sie zunächst scheinen.

Die Kosten belaufen sich auf 7,00 Euro monatlich und berechtigen zum Versand von 100 SMS pro Monat. Der Mitgliedsbeitrag wird Ihnen jeweils für 12 Monate im voraus in Rechnung gestellt. […] Die Vertragslaufzeit beträgt vierundzwanzig Monate.

(bei simsen.de, Stand: 12.01.2006)

Ähnlich sieht es auch bei smsfever.tv aus - nur dass man dort lediglich 50 SMS pro Monat erhält, dafür beträgt die Laufzeit aber auch “nur” ein Jahr. In beiden Fällen werden also nach Ablauf einer “Erprobungsphase” 84 Euro als Jahresbeitrag in Rechnung gestellt. Damit belaufen sich die Kosten dann 7 ct bzw. 14 ct. pro SMS, was nicht mehr besonders preiswert ist.

Entsprechend verwundert waren einige Kunden, als Sie nach Ablauf der Probezeit eine Rechnung über 84 € bekamen. Dies obwohl sie sich doch eigentlich nur für ein kostenloses Angebot anmelden wollten. Zwar findet sich der Hinweis auf die Kosten nicht nur in den Teilnahmebedingungen, sondern auch auf der jeweiligen Anmeldeseite. Dies kann jedoch recht leicht übersehen werden. So befindet sich die entsprechende Anmerkung lediglich ganz unten auf der Seite und nicht im Anmeldebereich selbst, wo lediglich von einem “gratis” Angebot die Rede ist. Zusätzlich sind die Seiten “geschickterweise” so gestaltet, dass man bei einer Standardauflösung von 1024×768 von dem Kostenhinweis nicht das Geringste sieht und auch keine Veranlassung zum Runterscrollen hat, weil der “Anmelden”-Button deutlich darüber angebracht ist.

Müssen nun Kunden, die nie die Absicht hatten, hier eine kostenpflichtige Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, den geforderten Betrag tatsächlich zahlen?

Grundsätzlich muss man sagen, dass eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG - und diese dürfte bei den genannten Fällen zu bejahen sein - nicht per se zur Unwirksamkeit eines aufgrunddessen geschlossenen Vertrages führt. Wie also kann sich der Kunde dennoch von dem entsprechenden Vertrag und der damit verbundenen Forderung lösen? Hier kommen zum einen ein Widerspruch nach § 312d BGB und zum anderen eine Anfechtung in Betracht.

Beim Widerruf ist jedoch zu beachten, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn die Dienstleistung bereits genutzt wurde (§ 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB). Und bei einer - zunächst einmal naheliegenden - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Sinne des § 123 BGB besteht die Schwierigkeit, dass im Streitfall eine bewusste Täuschungsabsicht nachgewiesen werden muss.

Bleibt also die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB wegen eines Irrtums über den Inhalt der Erklärung, die man mit dem Klicken des Buttons abgibt. Objektiv wird mit der Anmeldung eine Vertragserklärung für das kostenpflichtige Angebot abgegeben - tatsächlich wollten die jeweiligen Nutzer jedoch die Dienstleistung lediglich kostenlos nutzen. Wegen dieses Irrtums haben die Betroffenen ein entsprechendes Anfechtungsrecht.

Eigentlich hat eine solche Anfechtung zur Folge, dass der Anfechtungsgegner - hier die Betreiber von simsen.de und smsfever.tv - gegen den Anfechtenden einen Schadensersatzanspruch hat (§ 122 BGB). Ihm ist der Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er auf die Wirksamkeit der angefochtenen Erklärung vertraut hat. Dieses Vertrauen muss jedoch schutzwürdig sein. An dieser Schutzwürdigkeit fehlt es aber, wenn der Anfechtungsgegner den Irrtum veranlasst hat (Staudinger/Schmidt, BGB, § 242 RdNr. 396.). So liegt der Fall in meinen Augen hier. Aufgrund der oben beschriebenen Darstellung nehmen die Anbieter bewusst in Kauf, dass mögliche Kunden die möglichen Kosten übersehen. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass die Zahlungsaufforderung erst nach der vermeintlichen Widerspruchsfrist verschickt wird und vorher ein entsprechender Hinweis per E-Mail nicht erfolgt. So ist auch in den Bestätigungs-E-Mails von smsfever.tv noch die Rede von einer “kostenlosen Registrierung”.

Kurzum: Es gibt also erfolgversprechende Möglichkeiten, wie man sich von dem Vertrag lösen kann, wenn man auf diese Dienste hereingefallen ist und unerwartet einen Jahresvertrag am Halse hat. Bei der Anfechtung ist zu beachten, dass diese unverzüglich nach Erkennen des Irrtums erfolgen und eine Begründung enthalten muss. Vorsichtshalber sollte man die entsprechenden Seiten mit einem Screenshot sichern, um im Zweifelsfall die Täuschungsproblematik auch darlegen zu können. Das Ganze dann per Einschreiben/Rückschein abschicken, da nur so der Zugang bewiesen werden kann.

Wenn dann seitens der Anbieter trotz Widerruf oder Anfechtung noch immer auf die Bezahlung bestanden wird oder man sich unsicher ist, was im Einzelfall die sinnvollste Vorgehensweise ist, sollte man sich in jedem Fall rechtlich beraten lassen - sei es beim Anwalt oder bei der nächstgelegenen Verbraucherzentrale.

Weitere Informationen zu der ganzen Angelegenheit im Forum von computerbetrug.de oder bei Teltarif

Nachtrag 03.01.2007
Nähere Informationen finden Betroffene in den FAQ zu Internet-Vertragsfallen.

20 Kommentare zu “Teurer Spaß Gratis-SMS”

  1.  
    10 — Anonymous
    4. Mai 2006 | 20:57
     

    ich bin auch auf die gratis sms reingefallen aber auch noch minderjährig nur habe ich jetzt auch schon die zweite Mahnung was soll ich bitte tun??!

  2.  
    9 — Ronny Jahn
    18. April 2006 | 12:07
     

    Warum denn so dramatisch? Dass Minderjährige nichts zu befürchten haben, sollte doch inzwischen deutlich geworden sein.

    Siehe hier:
    Beitrag bei Computerbetrug
    VZ Berlin: Dreiste Drohung mit Strafanzeige - zahlen Sie nichts!

  3.  
    8 — SEan PArker
    18. April 2006 | 11:39
     

    toll ich bring mich um *heul* bin minderjärig und hab schon die 2.Mahnung am Hals

  4.  
    7 — rolf76
    27. Januar 2006 | 08:00
     

    Mittlerweile scheint die Seite wieder zu funktionieren. Für alle Fälle findest du die Adresse aber hier:
    http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=136075&sid=58da780a6af2dfd9164d4be4556e59da#136075

  5.  
    6 — Anonymous
    26. Januar 2006 | 16:23
     

    ich hab mich auch bei simsen angemeldet. den dienst aber noch nicht genutzt. heute laufen die 14 tage ab. kann mir jemand schnell sagen wohin der widerruf zu richten ist, da die seite nicht mehr funktioniert…

  6.  
    5 — Anonymous
    25. Januar 2006 | 11:53
     

    Beim Widerruf ist jedoch zu beachten, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn die Dienstleistung bereits genutzt wurde (§ 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB).

    Der Fernabsatz-Vertrag betrifft ein Dauerschuldverhältnis, das für unbestimmte Zeit geschlossen ist.

    ( “Die Vertragslaufzeit beträgt zwölf Monate. Eine Kündigung des Vertrages ist erstmals zum Ende der Laufzeit des Vertrages möglich. Der Vertrag verlängert sich - vorbehaltlich einer anderweitigen Abrede - stillschweigend jeweils um ein Jahr, sofern nicht eine der Parteien den Vertrag spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit kündigt.” - simsen-AGB).

    Dann muß gemäß § 1 BGB-InfoV über “die vertraglichen Kündigungsbedingungen …” informiert werden, und zwar nicht nur “klar und verständlich” (§ 312c BGB), sondern außerdem auch “in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form”, § 1 Absatz 4 BGB-InfoV.

    Ein nicht oder nur undeutlich über Kündigungsbedingungen informierender Fernabsatzanbieter wird einen widerrufenden, (nicht ordnungsgemäß kündigungsbelehrten) Verbraucher nicht deswegen an einem Fernabsatz-Vertrag über ein Dauerschuldverhältnis festhalten und Vertragserfüllung verlangen können, weil der nicht ordnungsgemäß belehrte Verbraucher die angebotene Dienstleistung in Anspruch genommen hat.

  7.  
    4 — Anonymous
    25. Januar 2006 | 03:23
     

    Für die Betroffenen gibt es einen geeigneten Forum:
    http://31122.homepagemodules.de/

  8.  
    3 — rolf76
    16. Januar 2006 | 11:18
     

    Die AGBs insbesondere des Angebots simsen.de taugen durchaus auch als Prüfungsaufgabe für angehende Juristen…

    Ich möchte ergänzend noch auf 2 Gesichtspunkte hinweisen:

    1. Auf der Startseite steht (wenn man runterscrollt):
    “Sie können die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen widerrufen, die gratis SMS dürfen Sie in jedem Fall behalten.”
    Was soll das sein? Gesetzliches Widerrufsrecht? Kündigungsrecht?
    In den AGB ist von einem Kündigungsrecht nach 14 Tagen nicht die Rede. Demnach muss es sich um das gesetzlich Widerrufsrecht handeln (wobei fraglich ist, ob die Darstellung in den AGBs den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots entspricht). Die AGBs führen dazu aus:
    “(2) Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn der Dienstleister mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Kunde diese selbst veranlasst hat.”
    Wie verträgt sich das jetzt mit der Werbung auf der Startseite? Gehört/ren die Gratis-SMS schon oder noch nicht zur Ausführung der vertraglichen Leistung? Wenn die Gratis-SMS schon zur vertraglichen Leistung gehören, erlischt das Widerrufsrecht mit Versenden der ersten Gratis-SMS. Dann widersrprechen sich aber AGB und die Werbung auf der Startseite!
    Wenn die Gratis-SMS nicht zur vertraglichen Leistung zählen soll, dann steht dem Kunden trotz Versenden der Gratis-SMS noch das gesetzliche Widerrufsrecht zu, und zwar innerhalb 2 Wochen ab (hier zweifelhafter) ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung.

    2. Dann noch ein anderer Punkt: Die im Beitrag dargestellten Anfechtungsregeln nach deutschen Recht greifen nur, wenn die Vereinbarung ausländischen, insbesondere arabischen Rechts, nicht wirksam ist. Meiner Meinung nach dürfte eine Vereinbarung insbes. arabischen Rechts in Verbraucher-AGBs überraschend und daher unwirksam sein.

  9.  
    2 — Ronny Jahn
    16. Januar 2006 | 08:01
     

    Entschuldigung, aber eine individuelle Rechtsberatung ist mir in dem Rahmen hier nicht erlaubt. Wenden Sie sich wegen derartiger Fragen bitte an eine Verbraucherzentrale oder an einen Anwalt.

  10.  
    1 — daniela
    16. Januar 2006 | 00:07
     

    Wenn ich also eine Rechnung bekommen habe, dann fechte ich den Vertrag an? Mit den Begründungen die in diesem Beitrag stehen? Was kann eien denn schlimmstenfalls passieren, wenn das Anfechten nicht klappt?

Seiten: « 2 [1] Show All

Einen Kommentar hinterlassen

Bitte keine Anfragen "Was soll ich tun?", "Wie soll ich mich verhalten?". In den meisten Fällen sind diese Fragen völlig überflüssig, weil die nötigen Informationen in dem Artikel stehen oder jedenfalls bereits entsprechend verlinkt sind. Wer darüber hinaus eine individuelle Rechtsberatung wünscht, muss sich an eine Verbraucherzentrale oder an einen Anwalt wenden.

Nachtrag: Da dieser Hinweis offenbar nicht fruchtet, werden ab sofort jegliche Anfragen nach rechtlicher Beratung nicht mehr freigeschaltet bzw. gelöscht. Tut mir leid, aber sonst quellen die Kommentare über.

(notwendig)

(notwendig)


Zur Information
Deine E-Mail Address wird nicht angezeigt.


RSS feed for comments on this post | TrackBack URI