Die bundesweit tätige Firma P. aus H. wurde wegen einer unzureichenden Widerrufsbelehrung abgemahnt. Kritikpunkt war insbesondere, dass die Belehrung nicht deutlich genug hervorgehoben war und lediglich in kleiner Schrift als Fußnote daherkam. Das Erfordernis einer “deutlich gestalteten Belehrung” im Sinne des § 355 Abs. 2 BGB war also nicht erfüllt.
Dies sieht Rechtsabteilung der Firma P. offenbar anders und holte zu folgender gewagter Argumentation aus:
Verbrauchern ist die Bedeutung des fast schon sprichwörtlichen „Kleingedruckten“ schon so in Fleisch und Blut übergegangen, dass alleine die kleinere Schriftgröße dazu führt, dass ein Text als wichtig und lesenswert eingestuft wird. Letztlich führt daher die Verwendung einer kleineren Schriftgrößere unseres Erachtens – mehr noch als größere Lettern – zur Einhaltung des Deutlichkeitsgebot.
Nunja, auf die Idee muss man erstmal kommen. Insofern: Kompliment! ;)
Sicher doch. Mit der Argumentation kann man dann auch gleich Ampeln abschaffen. Immerhin ist den Leuten ja in Fleisch und Blut übergegangen, wie sie sich an Kreuzungen zu verhalten haben.