Bundesgerichtshof hat über die Pfändbarkeit eines Grabmals entschieden:
Die Unpfändbarkeit ergibt sich nicht aus § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO. Nach dieser Vorschrift sind diejenigen Gegenstände der Pfändung nicht unterworfen, die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmt sind. Das ist entgegen einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht bei einem Grabmal oder einem Grabstein nicht der Fall. Diese Gegenstände finden nicht, wie etwa der Sarg, beim Vorgang der Bestattung unmittelbar Verwendung. Sie werden häufig erst geraume Zeit nach der Bestattung aufgestellt und dienen dem Andenken des Verstorbenen. Ob sich ein Pfändungsverbot außerhalb von § 811 ZPO generell aus Pietätsgründen ergeben kann, hat der Senat offen gelassen. Pietätsgründe müssen jedenfalls dann zurücktreten, wenn, wie hier, der Steinmetz auch seinen Herausgabeanspruch aus dem vorbehaltenen Eigentum geltend machen könnte.
Beschluss vom 20. Dezember 2005, Az. VII ZB 48/05. Bislang ist nur die Pressemitteilung veröffentlicht.