Beweislast für Identität bei eBay-Versteigerung

Wednesday, 22. March 2006

Als Verkäufer hat man bei Internetauktionen ganz schlechte Karten, wenn der vermeintliche Käufer vor Gericht bestreitet, das entsprechende Gebot abgegeben zu haben. In diesem Fall wäre nämlich das Gegenteil vom Verkäufer zu beweisen. Er müsste also darlegen und beweisen, dass der Inhaber des Accounts auch tatsächlich das fragliche Gebot abgegeben hat. Dies allerdings dürfte häufig sehr schwierig (um nicht zu sagen unmöglich) sein, denn häufig hat er nur die Information, dass das Gebot unter einem bestimmten Benutzernamen abgegeben wurde. Teilweise versuchten daher die Verkäufer mit einem sog. Anscheinsbeweis zu argumentieren. Von einem solchen spricht man, wenn ein Sachverhalt erfahrungsgemäß auf einen bestimmten Geschehensablauf hindeutet und diesen somit beweist.

Es stellt sich also die Frage, ob man typischerweise davon ausgehen kann, dass nur der Inhaber eines Accounts auch tatsächlich Gebote über diesen abgibt.

Einen solchen typischen Geschehensablauf haben einige Gerichte in der Vergangenheit bereits verneint. Jüngst auch zum wiederholten Male das OLG Köln in einem Urteil vom 13.01.2006 (Az.: 19 U 120/05):

Entgegen der Auffassung des Klägers reiche es nicht aus, dass die Beklagte sich als Benutzerin bei «Ebay» habe registrieren lassen. Denn diese Tatsache begründe noch keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand (Borges, NJW 2005, 3313). Der Geschäftspartner könne im anonymen Internetverkehr allein aufgrund eines verwendeten Passworts nicht berechtigterweise davon ausgehen, einen Vertragspartner zu erhalten.

(Quelle: beck-aktuell)

Ebenso entschied das OLG Köln bereits im Urteil vom 2. März 2004 (Az: 9 U 145/03):

Der Sicherheitsstandard im Internet ist – wie jedem, der sich mit dem Datenverkehr befasst, bekannt ist – derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist. Auch die vom Kläger dargestellten Probleme einer “Entschlüsselung” des Passworts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ein Missbrauch setzt nämlich eine vorherige Entschlüsselung gar nicht voraus. Vielmehr kann jemand, der mit Abläufen im Netz ausreichend vertraut ist, was heute schon bei einer Vielzahl der Jugendlichen gegeben ist, ohne allzu großen Aufwand das Passwort “lesen”. Von einer für einen Anscheinsbeweis ausreichenden Typizität wird man möglicherweise bei der Verwendung einer elektronischen Signatur ausgehen können, nicht aber bei einem ungeschützten Passwort.

Das LG Koblenz (Urteil vom 19. April 2002 , Az: 2 O 141/01 A) verwies zusätzlich auf die Möglichkeit, dass das Passwort mittels eines Trojaners “entwendet” worden ist:

Der hierzu eingeschaltete Gutachter hat im einzelnen mündlich erörtert, dass nicht nur die vom Beklagten dargestellten Möglichkeiten in Betracht kämen, sondern insbesondere, wie auch ihm wiederholt schon passiert, die Entwendung des Passwortes durch ein sogenanntes Trojanisches Pferd. Hierzu hat der Gutachter im einzelnen überzeugend, widerspruchsfrei und auch von keiner Seite in Frage gestellt dargelegt, dass man unter einem derartigen Trojanischen Pferd versteckte Dateien verstehe, die praktisch als Anhang eines e-mails der Software des Auszuspähenden zugeführt werden und sich dort in dem Bereich einnisten, in dem das e-mail abgelegt wird. Dann kann der Auszuspähende von dem Versender des Trojaners oder von jedem Dritten, der von diesem Vorgang informiert ist, bei allem, was der Rechner tut, abgehört werden und – selbstverständlich – auch in den Besitz des zur Abgabe eines Angebotes erforderlichen Passwortes gelangt sein. Der Gutachter hat weiter die Gefahr durch derartige trojanische Pferde nicht nur als theoretisch sondern als durchaus real angesehen, habe er selbst auch schon entsprechende Trojaner bzw. diese verkörpernden Viren erhalten, meine aber, heute könne sehr wahrscheinlich nicht mehr festgestellt werden, ob der Computer des Beklagten bzw. seines Vaters entsprechend infiziert worden war.

Folge dieser Rechtsprechung ist, dass Fälle von Kaufreue auf Seiten des Käufers ohne Folgen bleiben. Dies sieht auch das OLG Naumburg (Urteil vom 2. März 2004, Az: 9 U 145/03), meint aber

Dieses Risiko geht der Verkäufer bei der Nutzung einer Internetauktion in Kenntnis der Missbrauchsmöglichkeiten ein.

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