Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten

Montag, 10. April 2006

Wer eine Rechnung trotz Mahnung nicht zahlt, bekommt es häufig mit professionellen Geldeintreibern – sog. Inkassounternehmen oder Inkassobüros – zu tun. Diese machen dann meist zusätzlich zur ausstehenden Forderung auch noch erhebliche Inkassokosten geltend. Viele Empfänger derartiger Schreiben scheint ein erfürchtiges Erschauern zu packen, wenn sie auch nur “Inkasso” lesen. Offenbar trägt sich noch immer der Irrglaube fort, ein Schreiben von einem Inkassobüro hätte eine andere Qualität als ein einfacher Brief des Gläubigers – aber vermutlich deswegen sind diese Unternehmen auch so erfolgreich.

Nichts desto trotz stellt sich die Frage, ob man als Schuldner die geltend gemachten Inkassokosten tatsächlich bezahlen muss. Ausgangspunkt hierbei ist folgender: Befindet sich der Schuldner in Verzug, hat der Gläubiger einen Anspruch auf Ersatz des sog. Verzugsschadens (§§ 280, 286 BGB), zu dem grundsätzlich auch die Inkassokosten zählen – aber eben nur grundsätzlich – also nicht in jedem Fall – und meist auch nicht in dem Umfang, in dem es von den entsprechenden Unternehmen gefordert wird.

Beschränkung der Inkassokosten auf die Rechtsanwaltskosten
Die wichtigste Einschränkung ist hierbei das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – bzw. früher die BRAGO. Zwar gilt dieses ausdrücklich nur für Anwälte und nicht für Inkassounternehmen – was von diesen immer wieder gebetsmühlenartig betont wird – dennoch gebietet es die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB, dass nur solche Kosten erstattet werden müssen, die auch ein Rechtsanwalt fordern kann (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 286 Rn. 49). Insofern geht auch der Einwand der Inkassobüros fehl. Natürlich können sie ohne an das RVG gebunden zu sein, mit dem Gläubiger Vereinbarungen treffen, die eine höhere Vergütung vorsehen. Wenn der Gläuber dies akzeptiert, muss er aber die Mehrkosten selbst tragen und kann diese nicht an den Schuldner weiterleiten. Vergleichbar ist die Situation mit der Kostenerstattung nach einem gewonnen Prozess: auch hier muss die unterliegende Partei lediglich die gesetzlich vorgesehene Vergütung bezahlen. Hat die obsiegende Partei mit ihrem Anwalt eine höhere Vergütung vereinbart, muss sie die Differenz selbst zahlen.

Zur Höhe der Kosten gibt es im Forum von Computerbetrug einen entsprechenden Beitrag

Keine Erstattungspflicht bei anschließender Einschaltung eines Rechtsanwalts
Kein Anspruch auf Erstattung besteht, wenn sich sich die Einschaltung des Inkassounternehmens im Nachhinein als erfolglos erwies und noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden “musste”. Hintergrund ist unter anderem folgender: Ein Anwalt darf neben den Kosten für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nicht auch noch seine zuvor durchgeführte außergerichtliche Tätigkeit vergütet verlangen. Der Schuldner hat also nur die Kosten für die gerichtliche Tätigkeit zu ersetzen. Wird nun für die außergerichtliche Tätigkeit ein Inkassounternehmen beauftragt, würde dies zu einer Kostenverdopplung führen wenn die Bemühungen des Inkassounternehmens erfolglos blieben und anschließend ein gerichtliches Mahnverfahren durch einen Rechtsanwalt durchgeführt wird. Die Kostenverdoppelung kann auch nicht mit sonstigen mit der Einschaltung eines Inkassounternehmens verbundenen Vorteilen gerechtfertigt werden (sehr ausführlich hierzu OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993, Az. 5 U 68/93, NJW-RR 1994, 1139).

Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht immer erforderlich
Eine weitere wichtige Einschränkung der Erstattungspflicht ist schließlich, dass die Kosten eines Inkassounternehmen nach inzwischen herrschender Auffassung nur dann einen adäquaten kausalen Verzugsschaden im Sinne von § 286 BGB darstellen, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt der Beauftragung von einer erfolgreichen Tätigkeit des Inkassounternehmens ausgehen konnte und nicht mit der Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts rechnen mußte.

Eine Ersatzpflicht besteht daher insbesondere dann nicht, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder -unfähig ist und daher voraussehbar ist, dass später doch ein RA beauftragt werden muss (OLG München, NJW 1975, 832; OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 15).

Wenn also der Schuldner Einwendungen gegen die Forderung erhebt und damit gegenüber dem Gläubiger deutlich macht, dass er nicht bereit ist zu zahlen, dann durfte der Schuldner die Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht für erforderlich halten. Folglich müssen dann auch die Kosten nicht vom Schuldner ersetzt werden.

Einige Gerichte gehen sogar noch weiter: Für sie ist die Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht nur dann überflüssig, wenn die Forderung bestritten wird – teilweise wird von den Gerichten für eine Erstattungspflicht sogar verlangt, dass der Gläubiger auch bei unbestrittenen Forderungen aufgrund konkreter Umstände davon ausgehen können muss, dass der Schuldner bei Einschaltung eines Inkassobüros zahlen wird. Dies könne aber nicht schon dann unterstellt werden, wenn er auf die Mahnschreiben des Gläubigers nicht reagiert hat (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1987, 15; 1987, 1506; Rpfleger 1987, 422; LG Berlin, NJW-RR 1987, 802; OLG Düsseldorf, JurBüro 1988, 512).

Ein Inkassounternehmen darf also nicht ausschließlich zum Zwecke der Kostentreiberei eingeschaltet werden – sondern nur, um Schuldner zur Zahlung zu bewegen, die ihre Rechnungen nachlässig zahlen und eine “intensive Erinnerung„ brauchen. Nichts desto trotz beauftragen viele – insbesondere unseriöse – Gläubiger Inkassobüros, um die Schuldner mit der Drohung mit hohen Zusatzkosten einzuschüchtern.

Besondere Forderungsposten
Besonders beliebt sind die sog. Kontoführungsgebühren. Hierbei geht es nicht etwa um die Kosten für das Girokonto des Inkassobüros oder des Gläubigers, sondern um ein innerhalb der eigenen Buchhaltung buchungstechnisch eingerichtetes Forderungskonto für den Schuldner. Dafür kann aber keine Extra-Gebühr verlangt werden. Die Überwachung der Forderung und die Buchung eingehender Zahlungen gehört zur allgemeinen Geschäftstätigkeit des Inakassounternehmens und ist bereits durch die Inkassogebühr abgedeckt.

Oft tauchen in der Forderungsaufstellung auch sog. Adressermittlungskosten auf. Diese sind aber grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Schuldner umzieht, ohne seinen Gläubiger zu benachrichtigen. Bezüglich der Kosten muss das Inkassounternehmen im Zweifel die Höhe der Adressermittlungskosten nachweisen. Ersatzfähig sind dabei in der Regel nur die Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage (ca. 7,50 – 10 €). Mehr sollte man im Einzelfall ohne weitere Nachweise nicht akzeptieren.

Zusammenfassung

  • Inkassokosten sind der Höhe nach beschränkt auf vergleichbare Rechtsanwaltskosten.
  • Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig, wenn die Einschaltung des Inkassounternehmens erfolglos blieb und anschließend ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde.
  • Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig, wenn wenn die Forderung gegenüber dem Gläübiger bestritten wurde oder der Schulnder mitteilt, dass er zahlungsunfähig ist.
  • Kontoführungsgebühren sind nicht erstattungsfähig
  • Adressermittlungskosten sind nur im Einzelfall und nur in der nachgewiesenen Höhe erstattungsfähig

35 Kommentare zu 'Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten'

  1.  
    Anonymous
    10. April 2006 | 14:54
     

    Danke für die kompakte Zusammenfassung.

  2.  
    11. April 2006 | 14:42
     

    Eine sehr interessante Zusammenstellung, vielen Dank!

  3.  
    6. Januar 2007 | 22:11
     

    Die “Abhandlung” ist (verständlicherweise) unvollständig, irreführend und kann bei denen, die dem “Rat” folgen, zu einem bösen Erwachen führen.

    Warum zum Bsp. wird nicht die spätere Entscheidung des OLG Dresden angeführt, die das problem wesentlich anders betrachtet hat ?

    Von Seriösität kann hier wohl keine Rede sein.

  4.  
    Ronny Jahn
    7. Januar 2007 | 02:26
     

    @ExActor: Dass ihnen der Beitrag nicht gefällt wundert mich nicht, schließlich sind Sie selbst in dieser “Branche” tätig und betreiben Inkasso. Nichts desto trotz gibt der Artikel die überwiegende Auffassung der Gerichte zu dieser Thematik wieder. Insofern würde mich brennend interessiere, von welchem – angeblich “wesentlichen anderen” – Urteil Sie sprechen.

  5.  
    bärbl
    27. Februar 2007 | 18:09
     

    Danke für die Mühe der unfangreichen Info und ich möchte noch
    hinzufügen: ´´Ich finde es echt total super das die Leute mal erfahren wie es
    wirklich ist und wie man sich gegen die abzocke von den Inkassobüros wehren kann und darf!

  6.  
    14. März 2007 | 16:03
     

    [...] Aber solches Vorgehen lohnt sich natürlich erst ab einer gewissen Größenordnung. Ein Schulnder hat zwar grundsätzlich die Inkassokosten zu tragen, wenn er im Verzug war; allerdings nicht in beliebiger Höhe. Nach überwiegender Rechtsprechung, beschränkt sich der Erstattungsanspruch darauf, was ein Anwalt für die außergerichtliche Geltendmachung verlangen kann (vgl. Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten) . Und das richtet sich nach seinem Aufwand, sondern allein nach dem Streitwert. Bei einer Hauptforderung bis 300 € kann er für ein Anwalt für ein einfaches Mahnschreiben höchstens zwischen 30 und 40 € fordern. Mehr kann also auch bei Einschaltung eines Inkassounternehmens vom Schuldner nicht verlangt werden. Für diesen Betrag lohnt sich natürlich keinerlei Hausbesuch. [...]

  7.  
    Ulla
    2. Juni 2007 | 19:16
     

    Sehr guter Kommentar. Hat mir sehr geholfen. Wollte nämlich , die Gebühren bezahlen und dann fand ich diese Seite.

  8.  
    Also sowasQuel
    26. Juli 2007 | 04:39
     

    Grundsätzlich sollte sich jeder ernst zu nehmende Abhandlung mit Argumenten auseinandersetzen. Wenn man nur die eigene Meinung stärkende Quellen nennt, andere abere außer Acht lässt, ist niemandem geholfen. Es gibt eine Reihe von Entscheidungen, welche Inkassokosten zuerkennen – auch in teilweise erheblich über die Höhe der BRAGO bzw. RVG hinausgehend. Das OLG Köln hat beispielsweise in den Gründen seiner Entscheidung vom 17.10.2003 (6 U 60/03) ausgeführt: “Zu Recht ist es zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten für das erste Mahnschreiben nicht der Höhe nach auf eine 10/10-Anwaltsgebühr beschränken, sondern dem jeweiligen klagenden Inkassounternehmen in zahlreichen Urteilen bescheinigt haben, dass sie für das erste Mahnschreiben mehr als 10/10 einer entsprechenden Anwaltsgebühr, häufig 15/10, gelegentlich sogar 20/10 oder 25/10, verlangen dürfen. Nach der vom Landgericht beim Präsidenten des Landgerichts Köln eingeholten Auskunft, deren inhaltliche Richtigkeit der Kläger nicht bestritten hat, ist es im übrigen gerade im Landgerichtsbezirk Köln so, dass auch andere Inkassounternehmen von den Schuldnern bis zu 15/10 einer entsprechenden BRAGO-Gebühr fordern, so dass diesbezügliche Dienstaufsichtsbeschwerden von Schuldnern in der Vergangenheit zurückgewiesen worden sind. ” Es gibt viele Hunderte weiterer Urteile, welche Inkassovergütungen zusprechen – auch einige welche kategorisch Inkassovergütungen für nicht erstattungsfähig halten. Aber was ist jemandem gedient, wenn ihm gesagt wird, die “herrschende” Meinung begrenze die Vergütung auf Sätze des RVG, wenn gerade in diesem Gerichtsbezirk des Betroffenen dies nicht so ist? Er würde dagegen klagen, ggf. durch die Instanzen ziehen und möglicherweise vermeidbare Kosten zusätzlich investieren. Objektivität ist angesagt, nicht einseitige Argumentation. Soweit meine Meinung. Man sollte nie die Augen vor den Argumenten der Gegenseite verschließen.

  9.  
    Ronny Jahn
    20. August 2007 | 18:47
     

    Sie verstehen das Urteil des OLG Köln offenbar falsch. Darin ging es überhaupt nicht um die Frage, ob ein Inkassobüro nicht mehr als ein Anwalt nehmen darf. Und natürlich ist es so, dass nicht garantiert werden kann, dass die hier vertretene Rechtsauffassung von jedem Richter in der Bundesrepublik so beherzigt wird. Aber weit überwiegend wird es von den Richtern halt so gesehen.

  10.  
    Also Sowas
    18. November 2007 | 16:42
     

    @Ronny Jahn: Das Urteil verstehe ich nicht falsch, ich bin selbst Volljurist und kenne den Werdegang des Verfahrens. Ich kenne aber auch die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Inkassovergütungen recht gut und kann daher durchaus sagen, dass es nicht die überwiegende Rechtsauffassung von Richtern ist, wie Sie meinen. Eine solche gibt es nicht – dazu ist die Rechtsprechung viel zu uneinheitlich, wobei man allerdings auch wissen muss, dass die vorwiegend amtsgerichtlichen Urteile zur Erstattungsfähigkeit nicht veröffentlicht sind. Mein Beitrag gilt nur als Hinweis dafür, dass man sich nicht vor den Gegenargumenten verschließen darf. Alleine der Hinweis auf beispielsweise das Urteil des OLG Dresden – welches eher als Einzelfall gewertet werden kann- hilft niemandem.
    Aber mit der Verabschiedung des RDG bzw. Inkrafttreten zum Juli 2008 und der Erweiterung der Befugnisse der Inkassounternehmen auf die Tätigkeit im gerichtlichem Mahnverfahren wird sich die Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassovergütungen sowieso anders beantworten, zumal das RDG einen gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch beinhaltet.

  11.  
    Flo
    25. März 2008 | 12:41
     

    Der Punkt

    “Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig, wenn die Einschaltung des Inkassounternehmens erfolglos blieb und anschließend ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde.”

    dürfte seit Geltung des RVG obsolet sein. Jedenfalls unter der Voraussetzung, dass

    a) der nachfolgende Anwalt nur gerichtlich tätig wird, also auf seiner Seite keine Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit anfallen und
    b) auch hinsichtlich der Inkassogebühren eine fiktive (hälftige) Anrechnung auf die gerichtlichen Gebühren berücksichtigt wird, die Inkassogebühren also idR 0,65 RVG-Gebühren + Auslagen nicht übersteigen.

    Dann greift nämlich das Argument der Schadenminderungspflicht nicht mehr, da der Schuldner nicht schlechter gestellt wird, als wenn von Anfang an ein Anwalt tätig geworden wäre.

  12.  
    melboky
    25. September 2008 | 22:50
     

    Das dürfte sich trotzdem nicht negativ auf den schuldner auswirken da
    die Gebühren zwischen Inkassobüro und Anwalt aufgerechnet werden
    Jeder bekommt einen Teil – und dies auch nur wenn das Verfahren gewonnen wird

  13.  
    lutz reusch
    13. Oktober 2008 | 16:44
     

    ich fühle mich hintergangen wegen einen gerinfügigen betrag.

  14.  
    Ichbinsnur
    28. Dezember 2008 | 00:58
     

    10 — Also Sowas/ Frank ;)
    Wie immer bei Deinen Beiträgen ist der Wunsch Vater des Gedankens
    Auf Deiner HP beispielsweise sind ausschließlich AG Urteile zu finden welche Inkassogebühren als erstattungsfähig erachtet haben.
    Die zahlreichen AZ – welche Dir ebenfalls bekannt sind – in welchen das Gericht Inkassogebühren als nicht erstattungsfähig erachtet haben tauchen bei Dir überhaupt nicht auf.
    Selbst der BGH Beschl aus 2005 ( Az. VII ZB 53/05 ) wird bei Dir als Inkassofreundliches umgebastelt
    Zu erwähnen ist noch das Du Seminare für Inkassomitarbeiter in den Geschäftsräumen des BDIU anbietest

    lg

  15.  
    3. März 2009 | 18:40
     

    Nach dem OLG Dresden führt die einschaltung eines Inkassobüros und einen rechtsanwalt zu einer verdoppelung der Kosten, das OLG Dresden hält dies für
    unzulässig und läßt hierbei offen, ob ein verstoß des Gläubigers gegen die
    Schadensminderungsspflicht nach § 254 BGB vorliegt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Carsten Skora

  16.  
    3. März 2009 | 18:52
     

    Nach dem OLG Köln, Urteil vom 12.01.2001, AZ: 19 U 85/00, können Inkassokosten dann nicht erstattet werden, wenn der Gläubiger bei erteilung
    des Inkassoauftrages konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, daß auch das Inkassounternehmen den Schuldner nicht zu einer Erfüllung oder Sicherstellung
    bewegen wird. Eine Beauftragung eine Inkassounternehmens – so das OLG Köln verstößt sodann gegen die Schadensminderungspflicht.
    Carsten Skora, aus Duisburg

  17.  
    melboky
    13. April 2009 | 23:41
     

    Das Amtsgericht Zossen hat mit Urteil vom 13.12.2006 – Az. 2 C 229/06 – entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne. Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich – etwa in Folge einer Mahnung – in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe, die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden.

    Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer zum Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).

  18.  
    Seipel
    31. Mai 2009 | 11:02
     

    Das UGV Inkasso hat mir eine Zahlungsaufforderung zugestellt über 96,36€. Inkassokosten 55,10, Kontoführung 8,00 Auslagen 9,00, Verzugszinsen 13,25 % aus 23,80€.
    Hintergrund war ein Gewinnspiel der Firma Gourmet Paradies mit Bestellung , bei der der Gewinnscheck von 9000,00€ beiligen sollte. Bin auf diesen Trick leider hereingefallen. Habe dann die Forderung der Firma zeitversetzt bezahlt (23,80€) und jetzt kommt noch zusätzlich dieses Inkasso-Büro. Überlege mir jetzt, ob ich dagegen gerichtlich vorgehe oder aber das Schreiben einfach ignoriere.

  19.  
    liloe.w
    20. Juni 2009 | 02:15
     

    Dürfen neben der Inkasso-Gebühr auch einzelne Gebühren für die geschriebenen Briefe verlangt werden (sozusagen Schreibgebühren je Brief) oder ist dieser Aufwand bereits in der Inkasso-Gebühr enthalten? Was ist mit Ratenzahlungsvereinbarungen, dürfen die extra berechnet werden?

  20.  
    3. August 2009 | 21:37
     

    [...] Abzocke bei 1und1 – HILFE Hallo – ich habe hier was, was dich interessieren wird :-) verbraucherrechtliches… Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten Bin gerade mit Maxdome und deren Inkassobüro zu Gange. Lies es genau durch und schicke diesen [...]

  21.  
    17. August 2009 | 12:04
     

    [...] Telefonanbieter-Abzocke – auch noch den letzten cent rausquetschen meinst du diesen link: verbraucherrechtliches… Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten [...]

  22.  
    sudabeh
    18. September 2009 | 10:39
     

    BIWX

  23.  
    sudabeh
    18. September 2009 | 10:39
     

    AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 in dem Rechtsstreit
    xxxxxx
    Geschäftsnr. 8 C 118/09)

    Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen“¦.
    Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04).

  24.  
    Magnus Munninger
    26. Oktober 2009 | 16:45
     

    Ist schon interresant, zu erfahren, daß “kontoführungsgebühren” nicht erstattet werden müssen. Gelichwohl, in meinem Fall die “Infoscore” -vormals Süd-West-Deutsche Inkasso- hat trotzt Widerspruch meinerseits zwar den Eingang der Forderung Ihres Mandanten nebsz Mahngebühren, #Verzugszinsen und Inkassogebühr bestätigt, drohte aber im falle der Nichtzahlung der Restforderung –Kontoführungsgebühren 12 € und zusätzlich nochmals Verzugszins in Höhe von 0,02 € die Akte zur gerichtlichen Durchsetzung weiterzuleiten. Werde halt Inkassobüro nochmals auf unrechtmäßige Kontoführungsgebühr hinweisen und 0,02 € verzugszins überweisen. Vielleicht mahne ich ja auch die mir übermäßig angeallenen Porto-, Fax- und Bankgebühren an, da die ja offensichtlich nicht der “Schadensminderungspflicht” nachkommen wollen sonern nur möglichst viel Gebühren “einsacken” wollen.

  25.  
    16. Januar 2010 | 12:27
     

    [...] kostenvermehrenden Weiterleitung unserer Fälle noch etwas sehr interessantes Gefunden: verbraucherrechtliches… Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten Der Bericht bestätigt meine bereits geäußerte Meinung, dass Folgekosten nach S&W oder [...]

  26.  
    6. April 2010 | 18:09
     

    Handyverträge und Nebenverdienst auch ür Hartz IV Empfänger,hier können Sie Cash kassieren bis zu 2700 €uro

  27.  
    10. Mai 2010 | 14:08
     

    [...] Einwand oder Widerspruch und das zweite Inkassokosten: Ungefähr 4.970 Ergebnisse (0,23 Sekunden). verbraucherrechtliches… Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten BGH: Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig – Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum) Für alle, [...]

  28.  
    10. Mai 2010 | 20:16
     

    [...] sind. Auf die Mahnung von Pm2 habe ich geantwortet und widersprochen. Damit hätten sie nach verbraucherrechtliches… Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten gar nicht mehr zum Inkasso gehen brauchen, sondern zum Gericht zwecks Ausstellung eines [...]

  29.  
    10. Mai 2010 | 21:29
     

    [...] sind. Auf die erste Mahnung habe ich PM2 geantwortet und widersprochen. Damit hätten sie nach verbraucherrechtliches… Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten gar nicht mehr zum Inkasso gehen brauchen, sondern zum Gericht zwecks Ausstellung eines [...]

  30.  
    25. August 2011 | 17:17
     

    Hallo, ich weiss nicht ob ich mit meiner Frage hier richtig bin!
    Bei einem Betrag von 73,48 Euro, der an den Forderer gezahlt wurde, beansprucht jetzt eine Inkassofirma Gebühren von 31,33 Euro, gem § 280 und § 288 BGB. Die Forderung war seit Mai 2011 fällig und wurde diesen Monat eingezahlt.
    Muss ich diese 31,33 Euro an die Inkasso bezahlen.
    Es geht hierbei um Essengeld für ein Schulfpflichtiges Kind, welches solange kein Essen erhalten wird, bis die Inkassokosten eingezahlt sind.
    Liege ich falsch, wenn ich der Meinung bin, da der offene Betrag bei der Firma beglichen ist, dass das Essen auch wieder freigeschaltet werden muss?
    Ich sehe dies als Erpressung an!

  31.  
    25. August 2011 | 19:24
     

    Oh Entschuldigung, habe den Hinweis nicht durchgelesen.
    Bitte meinen obigen Kommentar löschen!

  32.  
    SL
    26. Dezember 2011 | 14:33
     

    HA! Sowas dachte ich mir schon. Leider ein bischen spät gelesen. Hatte schon immer den Verdacht, dass die Kosten viel zu hoch sind und mit sicherheit auch nicht korrekt. Danke jedenfalls für die Info. Habs auch auf Gutefrage.net veröffentlich mit Link nach hier hin. Ist immer wichtig sowas.

  33.  
    Susi
    30. August 2012 | 12:55
     

    habe Rechnungen ( Mahnungen) vom Anwlt erhalten .und darin werden noch Inkassoforderungen geltend gemacht…..Muss ich die auch zahlen?? Lieben Gruß

  34.  
    Xpf
    14. April 2013 | 14:28
     

    Das oben genannte Urteil des OLG Köln 6 U 60/03 besagt NICHT, dass Inkassogebühren, vor allem überhöhte, bezahlt werden werden müssen, sondern nur, dass ein Inkassobüro mit solchen Forderung nicht wettbewerbswidrig (gegenüber Konkurrenzfirmen) handelt. Die Klage erfolgte wegen angeblichem unlauteren Wettbewerb und wurde in dieser Sache zurück gewiesen.

  35.  
    bodo
    16. April 2013 | 13:15
     

    Ich hab da auch so paar Fälle bezüglich Inkassokosten wo im Anschluss immer noch zusätzlich zum Inkasso ein Anwalt beauftragt wurde und Hinweise auf verbraucherfreundliche Urteile nicht fruchten.
    Ein „Alter„ meiner Lebensgefährtin ist Momentan wieder aktuell:
    In einem Brief vom Sa. 29.07.2006 der Bank des gelben Riesen wird Sie aufgefordert 190,10 € wegen Überziehung auf das Verrechnungskonto der a* Inkasso & Kreditabwicklung zu überweisen und die Geschäftsbeziehung wird zum 01.08.2006 beendet.
    Was sie am 7.8.06 auch unter Angabe „Überziehung + Kontonummer„ auch macht. In einem Brief vom 02.08.2008 fordert die a* Inkasso & “¦ nun 245,96€ Gesamt.
    Jan. 2011 kommt von einem Anwalt ein Aufforderungsschreiben (176,19€) mit Vergleichsangebot über 135,00 €. Der darin benannte Rest der Hauptforderung sind 46,59 €. Da zu uns zu dem Zeitpunkt nichts von einer derartigen Forderung bekannt ist, schreiben wir zurück, das sie bezweifelt das der Anspruch überhaupt besteht, erheben Einrede der Verjährung und fordern den RA. auf seine Vollmacht im Original und Belege die den Anspruch nachweisen binnen 14 Tage uns zuzusenden.
    Daraufhin kommt Ra. Schreiben mit „“¦ ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert„ „Weiterhin teilen wir mit, dass die Forderung aufgrund Titulierung erst 2037 verjährt„. Da diesem Schreiben keinerlei Belege beiliegen fordern wir abermals Nachweise und Unterlagen für die Forderung oder entsprechende Erledigungserklärung innerhalb 14 Tage Frist. Worauf erst Mal keine Antwort folgt.
    Jetzt im März 2013 kommt noch mal Aufforderung vom Anwalt R.H. 183,55 € zu zahlen. Woraufhin wir u.a. schreiben, dass bis Heute keinerlei Belege vorliegen und wir den bestand der Forderung weiter bezweifeln.
    10 Tage später kommt ein Schreiben von Ra. R.H. mit einer Kopie das wie ein gerichtliches Mahnverfahren vom 17.7.07 aussieht, die Kopfzeile ist nicht lesbar und im RA. Anschreiben wird Sie als Vollstreckbare Ausfertigung bezeichnet, mit Zahlungsaufforderung.
    Meine Lebensgefährtin bestreitet, glaubhaft, von der Angelegenheit was zu wissen, was nach ca. 6 Jahren verständlich ist und ich mir den jetzigen Stand über Wochen zusammen suchte. Das Konto gehörte ihrem 2002 verstorbenen Mann von dem das Finanzamt Anfang 2006 noch irgendwelche Alt- Forderungen vollstreckte und so der Dispo in Anspruch genommen wurde

    Die Fragen die sich uns stellen: Kann man jetzt noch dagegen was unternehmen und WAS?

    Da sie die (Haupt-) Forderung des PB- Gläubigers innerhalb 7 Arbeitstagen beglichen hat, war für Sie die Angelegenheit erledigt. Ob ihr bei damaligen direkten Nachfragen beim Gläubiger mitgeteilt wurde, dass sie weitere Schreiben ignorieren soll, ist jetzt nicht mehr nachvollziehbar, wie auch andere Abläufe.
    Wenn, muss sie alles zahlen, oder nur die Hauptforderung die wohl aus Inkassokosten aus dem Inkassoschreiben vom 01.08.2006 bestehen oder nur den Anwalt?

    In einem anderen Fall, wegen unberechtigter Handykosten, hat der Anwalt der Beklagten „aus technischen Gründen„ versäumt die Klageerwiderung rechtzeitig einzureichen. Woraufhin ein Versäumnisurteil erging und der Kläger- Anwalt die, den widersprochenen, Inkassokosten und seine Kosten, nachdem die Hauptforderung unter Angabe vom Verwendungszweck beglichen war, vollstrecken lies.

    Grüße Bodo

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Bitte keine Anfragen "Was soll ich tun?", "Wie soll ich mich verhalten?". In den meisten Fällen sind diese Fragen völlig überflüssig, weil die nötigen Informationen in dem Artikel stehen oder jedenfalls bereits entsprechend verlinkt sind. Wer darüber hinaus eine individuelle Rechtsberatung wünscht, muss sich an eine Verbraucherzentrale oder an einen Anwalt wenden. Nachtrag: Da dieser Hinweis offenbar nicht fruchtet, werden ab sofort jegliche Anfragen nach rechtlicher Beratung nicht mehr freigeschaltet bzw. gelöscht. Tut mir leid, aber sonst quellen die Kommentare über.

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