Partnervermittlung muss auch nach neuem Schuldrecht nicht bezahlt werden

Tuesday, 18. April 2006

Der Kollege Hartmann hat auf jurabilis! ein Urteil des AG Gardelegen ausgebuddelt, das sich mit der Frage auseinandersetzt, ob auf Partnervermittlungsverträge auch nach der Schuldrechtsreform noch der § 656 BGB anzuwenden ist.

Was bedeutet das? § 656 BGB regelt, dass der Lohn “für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittelung des Zustandekommens einer Ehe” – sprich Heiratsvermittlung – nicht einklagbar ist. Nun ist Heiratsvermittlung im eigentlichen Sinne nicht mehr wahnsinnig verbreitet. Sie wurde von der reinen Partnervermittlung weitgehend abgelöst. Da es bei dieser jedoch nicht zwingend um die Vermittlung eines Ehepartners geht, sind solche Verträge vom Wortlaut des § 656 BGB eigentlich nicht erfasst. Dennoch wird in ständiger Rechtsprechung eine analoge Anwendung des § 656 BGB (vgl. Palandt/Sprau, § 656 Rn. 1a).

Eine solche analoge Anwendung einer Norm setzt allerdings eine planwidrige Regelungslücke voraus. Und genau hier knüpft das AG Gardelegen (Urt. v. 20.12.2001, Az. 31 C 350/01 (II))an.

Der Gesetzgeber hat nämlich im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung in Kenntnis der Rechtsprechung des BGH und der derzeitigen Entwicklung äuf dem Markt der Partnersuche die Vorschrift vollends unverändert gelassen. Schon hieraus ist zu erkennen, daß der Gesetzgeber die reine Partnerschaftsvermittlung nicht unter den Wortlaut des § 656 BGB fallen lassen wollte. Gerade aufgrund der nunmehr abgeschlossenen umfassenden Modernisierung und Konkretisierung des Gesetzeswortlauts hätte es nahegelegen, den Wortlaut von der reinen Ehevermittlung auf den erweiterten Kreis der Partnervermittlung klar auszudehnen. Gerade das Unterlassen des Gesetzgebers in diesem Bereich läßt nunmehr eine Ausdehnung auf die reine Partnervermittlung nicht mehr zu.

Ebenso wird dies auch in der Literatur teilweise vertreten (Finger , FamRZ 2005, 181).

Ganz anders hat das der BGH im Urteil vom 4. März 2004 (Az. III ZR 124/03) gesehen:

Entgegen der von einzelnen Instanzgerichten, die die Revision zitiert, geäußerten Ansicht kann für eine Rechtsprechungsänderung – etwa auch in dem Sinne, daß die Vorschrift des § 656 BGB nur noch eng, d.h. dem Wortlaut entsprechend, auszulegen sei – nichts aus der Reform des Schuldrechts hergeleitet werden. Die Überlegung der Gesetzgeber habe dadurch, daß er im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der derzeitigen Entwicklung auf dem Markt der Partnersuche die Vorschrift vollends unverändert gelassen habe, zu erkennen gegeben, daß die reine Partnerschaftsvermittlung nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 656 BGB unterfallen solle (AG Gardelegen FamRZ 2002, 1626), ist nicht schlüssig. Wenn der Gesetzgeber § 656 BGB unangetastet gelassen hat, so kann daraus allenfalls hergeleitet werden, daß der Gesetzgeber an dieser Vorschrift insgesamt – in der Form, wie sie in der Rechtspraxis, insbesondere in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, gehandhabt wird – festhalten wollte.

Damit bleibt es also weiterhin dabei: Forderungen aus einem Partnervermittlungsvertrag können nicht eingeklagt werden. Dies führt – aus nachvollziehbaren Gründen – dazu, dass der entsprechende Lohn in aller Regel vorab gezahlt werden muss.

Die beiden Urteile sind zwar nicht mehr ganz neu, aber im AG Gardelegen habe ich vor vielen vielen Jahren mein erstes juristisches Praktikum gemacht. Daher hielt ich es für erwähnenswert – zumal es vermutlich das einzige ist, das von diesem AG jemals publiziert wurde.

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