AG Frankfurt am Main: Zur Übertragbarkeit von WM-Tickets

Friday, 21. April 2006

Mit Urteil vom 20.04.2006 (Az. 31 C 3120/05 – 17) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main den Deutschen Fussball-Bund e. V. (DFB) verurteilt, dem Kläger zwei Tickets für das Viertelfinalspiel am 01.07.2006 in Gelsenkirchen auszustellen.

Der Kläger hatte im September 2005 zwei Tickets über eine Online-Auktion für 880,00 € erworben, die zuvor 110,00 € gekostet hatten. Da die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten regeln, dass Tickets nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden können, stellte der Kläger Anfang Oktober 2005 beim DFB einen Antrag auf Übertragung der Tickets, der abgelehnt wurde.

Das AG hatte nun darüber zu entscheiden, ob der DFB die Zustimmung verweigern durfte.

Ausgangspunkt für diese Frage war zunächst einmal, ob ein Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt überhaupt in den Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen wirksam geregelt werden konnte. Dies bejahte das Gericht, insbesondere da ein schützenswertes Interesse des DFB bestehe

Im vorliegenden Fall hat das Sicherheitsinteresse des Beklagten zu 1) Vorrang vor etwaigen wirtschaftlichen Interessen ihrer Kunden. Es besteht eine erhebliche Gefährdung der WM-Spiele durch gewaltbereite Fußballfans, sog. Hooligans. [...] Um dieser Gefahr durch gewaltbereite Fußballfans zu begegnen, ist die Einführung personalisierter Tickets in Verbindung mit der Vinkulation ein geeignetes und erforderliches Mittel (a.A. Kraus, Oberrauch, Der Ticketvergabemodus für die Fußball WM 2006 im Licht des EG-Kartellrechts – Materiellrechtliche Probleme und Fragen der Rechtsdurchsetzung, EuZW 2006, 199). Es ermöglicht dem Beklagten zu 1), von vorneherein keine vertraglichen Beziehungen mit als gewaltbereit bekannten Personen einzugehen. Könnten dagegen Forderungen allein durch Abtretung und eine entsprechende Anzeige übertragen werden, könnten solche gewaltbereiten Personen Inhaber vertraglicher Ansprüche werden.[...] Angesichts der erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Stadionbesucher, muß das Interesse des Ticketinhabers auf wirtschaftliche Nutzung seiner Forderung und freie Übertragbarkeit der Tickets zurückstehen.

Die Zustimmung dürfe jedoch nicht unbillig verweigert werden. Ob nun eine solche Unbilligkeit vorliegt, müsse anhand der im Einzelfall gegenüberstehenden Interessen abgewogen werden.

Hier seien auf der einen Seite neben dem Fernhalten von Hooligans auch das Interesse an der Bekämpfung eines Schwarzmarkthandels anzuerkennen. Auf der anderen Seite seien aber mögliche Gründe für eine Veräußerung des Tickets zu berücksichtigen – etwa Erkrankung oder sonstige Verhinderung, Erlangung besserer Karten durch ein Gewinnspiel, mögliche finanzielle Engpässe oder sonstigen Wegfall des Interesses an dem gebuchten Spiel. Ein weiterer Aspekt sei die lange Zeit zwischen dem Ticketerwerb (hier: Erwerb durch den ursprünglichen Ticketinhaber im April 2005) und den Spielen.

Nach einer umfassenden Interessenabwägung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass in dem vorliegenden Fall ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsverbot nicht bestehe und berechtigte Belange des Klägers an der Abtretbarkeit überwiegen.

Da der Inhaber eines Tickets vor der Bekanntgabe und Einrichtung der Internet-Plattform in den oben genannten Fällen des Vorliegens von Gründen für eine Veräußerung der Tickets seine Ansprüche völlig verlieren würde, sah das Gericht allein in dem Interesse an der Bekämpfung des Schwarzmarktes keinen ausreichenden Grund für eine Versagung der Zustimmung zur Übertragung der Tickets auf den Kläger.

Auch könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass sein Interesse jedenfalls dann überwiegt, wenn wie im vorliegenden Fall die WM-Tickets zum Achtfachen des Ausgabepreises den Inhaber wechselten. Zwar behielt sich der Beklagte in den Geschäftsbedingungen die Zustimmungsverweigerung vor, wenn “sachliche Gründe” dies rechtfertigen.

Der Begriff des „sachlichen Grundes“ ist jedoch so unbestimmt, daß für den durchschnittlichen Kunden nicht ersichtlich ist, wann er mit einer Zustimmung rechnen kann. Er kann sich anhand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht erschließen, daß gerade eine Verkauf der Karten zu einem höheren als dem Ausgabepreis unzulässig sein soll.

Aufgrund dieser Intransparanz sei diese Klausel unwirksam.

Damit seien alle Voraussetzungen für die Umschreibung erfüllt.

Das Gericht hat die Berufung zu dem Urteil zu gelassen.

Urteil im Volltext (pdf)

1 Comment zu 'AG Frankfurt am Main: Zur Übertragbarkeit von WM-Tickets'

  1.  
    Anonymous
    29. May 2006 | 00:35
     

    Ist schon alles sehr interessant, was einen Rund um die WM so geboten wird.
    Auch manch seltsame Blüte ist dabei. So habe ich in einem Blogbeitrag gelesen, dass man 2 Karten für Deutschland – Ecuador gewinnen kann, wenn man einen Beitrag über das Thema „Fußball WM 2006: Bolzen, Bier und Bräute“ schreibt.
    Naja, ist ja eigentlich doch eine ganz nette Idee. Ist doch schön, wenn Kretivität auch belohnt wird. Den Beitrag findet Ihr unter der URL: http://www.heuteblog.de/2006/05/28. Viel Glück!

    Gruß Phillip

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