BGH: Keine Haftung des Reisebüros wegen unterlassener Information über den Passzwang bei einer Pauschalreise

Friday, 28. April 2006

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob ein Reisekunde von einem Reisebüro Schadensersatz verlangen kann, weil es ihn im Zuge der gewünschten Beratung über verschiedene in Frage kommende Pauschalreise nicht von sich aus darüber informierte, dass bei der schließlich vom Kunden ausgewählten Pauschalreise nach Bulgarien für die Einreise ein Reisepass erforderlich war.

Er kam zu dem Ergebnis, dass zwar der Reiseveranstalter nicht aber das Reisebüro hafte:

Der Bundesgerichtshof hat sich der Ansicht des Berufungsgerichts angeschlossen, dass die Information über Pass und Visumerfordernisse normalerweise bei der Auswahl der Reise keine Rolle spielt und deshalb in der Regel nicht zu der vom Reisebüro erbetenen Auswahlberatung gehört, sondern allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den Reisevertrag ist. Dem entsprechen die §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGBInfoV, die den Veranstalter der Reise verpflichten, den Kunden schon vor der Buchung über etwaige Pass oder Visumerfordernisse zu unterrichten. Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB).

(BGH, Urteil vom 25. April 2006, Az. X ZR 198/04, Pressemitteilung)

1 Comment zu 'BGH: Keine Haftung des Reisebüros wegen unterlassener Information über den Passzwang bei einer Pauschalreise'

  1.  
    Heiko
    5. May 2006 | 13:26
     

    Kommata erleichtern das Leben.

    Wahrscheinlich soll es

    “Er kam zu dem Ergebnis, dass zwar der Reiseveranstalter, nicht aber das Reisebüro hafte:”

    heißen.

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