Ist eine gekaufte Sache Mangelhaft, so stehen dem Käufer unterschiedliche Gewährleistungsansprüche zu: Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt (vgl. § 437 BGB).
Die Möglichkeit zum Rücktritt besteht jedoch in aller Regel nur, wenn es sich um einen “erheblichen Mangel” an der Kaufsache handelt. Wenn also lediglich die Handschuhfachinnenleuchte an einem Auto - auch nach zweimaligen Nachbesserungsversuchen - defekt ist, kann der Käufer nicht zurücktreten. Dies folgt aus § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Dort ist nämlich geregelt, dass der Gläubiger (sprich: Käufer) vom Vertag nicht zurücktreten kann, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Wann nun genau von der Erheblichkeit eines Mangels auszugehen ist, ist umstritten: Während Palandt/Heinrichs (65. Aufl., § 323 Rn. 32) davon ausgeht, dass die die Kosten der Beseitigung mindestens 10% der Kaufsumme ausmachen müssen, sieht MüKo/Ernst (§ 323 Rn. 243) die Grenze erst bei 20-50% erreicht.
Umstritten ist auch die Frage, ob die Unerheblichkeit des Mangels durch das grob pflichtwidrige Verhalten des Verkäufers “ausgeglichen” werden kann. Ob also der in § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB geregelte Ausschluss der Rückabwicklung eines Vertrags auch dem arglistigen Verkäufer zugute kommen soll.
Diese Frage hat der Bundesgerichtshof nun bejaht:
Eine den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist beim Kaufvertrag in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer über das Vorhandensein eines Mangels arglistig getäuscht hat.
(BGH, Urt. v. 24. März 2006 - V ZR 173/05 [pdf])