BGH: Rücktritt bei arglistig verschwiegenem Mangel

Saturday, 6. May 2006

Ist eine gekaufte Sache Mangelhaft, so stehen dem Käufer unterschiedliche Gewährleistungsansprüche zu: Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt (vgl. § 437 BGB).

Die Möglichkeit zum Rücktritt besteht jedoch in aller Regel nur, wenn es sich um einen “erheblichen Mangel” an der Kaufsache handelt. Wenn also lediglich die Handschuhfachinnenleuchte an einem Auto – auch nach zweimaligen Nachbesserungsversuchen – defekt ist, kann der Käufer nicht zurücktreten. Dies folgt aus § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Dort ist nämlich geregelt, dass der Gläubiger (sprich: Käufer) vom Vertag nicht zurücktreten kann, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Wann nun genau von der Erheblichkeit eines Mangels auszugehen ist, ist umstritten: Während Palandt/Heinrichs (65. Aufl., § 323 Rn. 32) davon ausgeht, dass die die Kosten der Beseitigung mindestens 10% der Kaufsumme ausmachen müssen, sieht MüKo/Ernst (§ 323 Rn. 243) die Grenze erst bei 20-50% erreicht.

Umstritten ist auch die Frage, ob die Unerheblichkeit des Mangels durch das grob pflichtwidrige Verhalten des Verkäufers “ausgeglichen” werden kann. Ob also der in § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB geregelte Ausschluss der Rückabwicklung eines Vertrags auch dem arglistigen Verkäufer zugute kommen soll.

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof nun bejaht:

Eine den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist beim Kaufvertrag in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer über das Vorhandensein eines Mangels arglistig getäuscht hat.

(BGH, Urt. v. 24. März 2006 – V ZR 173/05 [pdf])

1 Comment zu 'BGH: Rücktritt bei arglistig verschwiegenem Mangel'

  1.  
    Paul
    10. October 2010 | 14:22
     

    Wie ist eigentlich in diesem Zusammenhang ein Bauart bedingter Mangel einzuordnen? Ein Mangel also, der bei technischen Geräten durch die Konstruktion oder die Verwendung von für den vorgesehenen Zweck ungeeigneter Materialien besteht und durch eine Nachbesserung oder Wandlung offensichtlich nicht beseitigt werden kann.

Leave a comment

Bitte keine Anfragen "Was soll ich tun?", "Wie soll ich mich verhalten?". In den meisten Fällen sind diese Fragen völlig überflüssig, weil die nötigen Informationen in dem Artikel stehen oder jedenfalls bereits entsprechend verlinkt sind. Wer darüber hinaus eine individuelle Rechtsberatung wünscht, muss sich an eine Verbraucherzentrale oder an einen Anwalt wenden. Nachtrag: Da dieser Hinweis offenbar nicht fruchtet, werden ab sofort jegliche Anfragen nach rechtlicher Beratung nicht mehr freigeschaltet bzw. gelöscht. Tut mir leid, aber sonst quellen die Kommentare über.

(required)

(required)


Zur Information
Deine E-Mail Address wird nicht angezeigt.


RSS feed for comments on this post | TrackBack URI