Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde die gelieferte Ware verändert.
Diese Klausel ist insbesondere bei Computer-Händlern immer wieder zu lesen. Teilweise wird auch erklärt, dass bei Beseitigung eines bestimmten Siegels die Gewährleistungsansprüche erlöschen. Viele Verbraucher stehen dann vor dem Problem, ob sie nun wirklich die neue Grafikkarte einbauen sollen und damit den Verlust der Gewährleistungsrechte risikieren.
Die Klausel beinhaltet jedoch einen unzulässigen Gewährleistungsauschluss, da nicht grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sämtliche denkbaren Mängel auf die Veränderung der Ware zurückzuführen sind. Es liegt also bei Neuwaren ein Verstoß gegen § 309 Nr. 8b aa, 1. Var. BGB und bei Gebrauchtwaren gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 475 Abs. 1 BGB vor.
Zu den Folgen der Unzulässigkeit
[…] Ausschluss der Gewährleistung bei Veränderung der Kaufsache […]