Unzulässige AGB - Ausschluss der Gewährleistung bei Veränderung der Kaufsache

Sonntag, 7. Mai 2006

Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde die gelieferte Ware verändert.

Diese Klausel ist insbesondere bei Computer-Händlern immer wieder zu lesen. Teilweise wird auch erklärt, dass bei Beseitigung eines bestimmten Siegels die Gewährleistungsansprüche erlöschen. Viele Verbraucher stehen dann vor dem Problem, ob sie nun wirklich die neue Grafikkarte einbauen sollen und damit den Verlust der Gewährleistungsrechte risikieren.

Die Klausel beinhaltet jedoch einen unzulässigen Gewährleistungsauschluss, da nicht grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sämtliche denkbaren Mängel auf die Veränderung der Ware zurückzuführen sind. Es liegt also bei Neuwaren ein Verstoß gegen § 309 Nr. 8b aa, 1. Var. BGB und bei Gebrauchtwaren gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 475 Abs. 1 BGB vor.

Zu den Folgen der Unzulässigkeit

1 Kommentar zu “Unzulässige AGB - Ausschluss der Gewährleistung bei Veränderung der Kaufsache”

  1.  
    1. Juni 2007 | 10:49
     

    […] Ausschluss der Gewährleistung bei Veränderung der Kaufsache […]

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Bitte keine Anfragen "Was soll ich tun?", "Wie soll ich mich verhalten?". In den meisten Fällen sind diese Fragen völlig überflüssig, weil die nötigen Informationen in dem Artikel stehen oder jedenfalls bereits entsprechend verlinkt sind. Wer darüber hinaus eine individuelle Rechtsberatung wünscht, muss sich an eine Verbraucherzentrale oder an einen Anwalt wenden.

Nachtrag: Da dieser Hinweis offenbar nicht fruchtet, werden ab sofort jegliche Anfragen nach rechtlicher Beratung nicht mehr freigeschaltet bzw. gelöscht. Tut mir leid, aber sonst quellen die Kommentare über.

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