Unzulässige AGB – Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge

Sunday, 7. May 2006

Im Falle offener Mängel müssen diese unverzüglich nach Entdeckung schriftlich bei uns gemeldet werden, ebenso versteckte Mängel. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung für diese Mängel.

Diese Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen zur Folge hat. Bei kundenfeindlichster Auslegung enthält diese Klausel nämlich die Regelung, dass der Verbraucher Fehler von gelieferten Artikeln sofort rügen muss, anderenfalls seine Gewährleistungsansprüche verliert.

Eine solche Beschränkung der Gewährleistungsrechte ist jedoch gemäß § 475 Abs. 2 BGB unzulässig. Dies gilt auch für “offensichtliche Mängel”. Zwar hat der BGH entschieden, dass bei diesen eine Rügefrist von zwei Wochen angemessen ist (BGH, NJW 1998, 3119) – damals gab es jedoch den § 475 Abs. 2 BGB noch nicht (so auch v. Westphalen, ZGS 2005, 173, a.A. Palandt/Heinrichs, 65. Aufl., § 309 Rn. 71).

Zu den Folgen der Unzulässigkeit

1 Comment zu 'Unzulässige AGB – Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge'

  1.  
    1. June 2007 | 10:47
     

    [...] RSS-Feed Unzulässige AGB – Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge » « BGH: Rücktritt bei arglistig verschwiegenem Mangel Neue Reihe: Unzulässige AGB-Klauseln [...]

Leave a comment

Bitte keine Anfragen "Was soll ich tun?", "Wie soll ich mich verhalten?". In den meisten Fällen sind diese Fragen völlig überflüssig, weil die nötigen Informationen in dem Artikel stehen oder jedenfalls bereits entsprechend verlinkt sind. Wer darüber hinaus eine individuelle Rechtsberatung wünscht, muss sich an eine Verbraucherzentrale oder an einen Anwalt wenden. Nachtrag: Da dieser Hinweis offenbar nicht fruchtet, werden ab sofort jegliche Anfragen nach rechtlicher Beratung nicht mehr freigeschaltet bzw. gelöscht. Tut mir leid, aber sonst quellen die Kommentare über.

(required)

(required)


Zur Information
Deine E-Mail Address wird nicht angezeigt.


RSS feed for comments on this post | TrackBack URI