Wenige Verbraucher kennen die Bedeutung von Kostenvoranschlägen und verwechseln diese häufig mit Vergütungsvereinbarungen. Fällt dann die Rechnung des Unternehmers höher aus, als im Kostenvoranschlag genannt, ist der Ärger beim Verbraucher groß und er fragt sich, ob er diese höhere Rechnung tatsächlich zahlen muss.
Abgrenzung zur Festpreisvereinbarung
Hierbei ist zunächst zu überlegen, ob es sich tatsächlich „nur“ um einen Kostenvoranschlag handelt oder ob nicht vielmehr eine Festpreisvereinbarung vorliegt. Im Sinne des § 650 BGB wird der Kostenvoranschlag allgemein als eine fachmännische und ausführliche Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten angesehen, der eine mehr oder weniger gegliederte Darstellung der für die Herstellung des Werkes vorgesehenen Arbeiten unter Angabe der dafür voraussichtlich zu entrichtenden Vergütung enthält.
Bei der Abgrenzung zur Festpreisvereinbarung hilft zum einen seine Bezeichnung selbst, aber auch Formulierungen, aus denen sich die Unverbindlichkeit der Angaben ergibt, z.B. wie “circa”, “ungefähr”, “voraussichtlich”. Hat der Unternehmer dagegen signalisiert, dass die genannte Kostensumme und nicht mehr verlangt würde, liegt es nahe, eine verbindliche Festpreisvereinbarung anzunehmen. In diesem Fall muss der Verbraucher nur den vereinbarten Betrag bezahlen.
Überschreitung des Kostenvoranschlags
Geht man von einem Kostenvoranschlag aus, so ist deren Überschreitung grundsätzlich zulässig. Handelt es sich jedoch um eine wesentliche Überschreitung, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher hierüber rechtzeitig zu informieren. Der Verbraucher hat dann die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen (§ 650 BGB) und muss nur die bis dahin ergrachte Werklohnleistung bezahlen (§ 645 BGB). Hält der Verbraucher jedoch an dem Werkvertrag fest, muss er die Kosten der Überschreitung voll bezahlen.
Wann eine “wesentliche” Überschreitung vorliegt, ist nicht ausdrücklich normiert. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass eine Überschreitung, die sich im Rahmen von 15-20 % bewegt, keine wesentliche Überschreitung darstellt und damit nicht zu beanstanden ist (Palandt/ Sprau, BGB, 65. Aufl., § 650 Rn. 2; Soergel/Teichmann, § 650 Rn. 12). Diese Zahlen dürfen jedoch nicht als starre Grenzen gesehen werden – es kommt (wie so oft) auf die Umstände des Einzelfalles an.
Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass der Verbraucher häufig erst mit Schlussrechnung die Überschreitung des Kostenvoranschlags zur Kenntnis bekommt. Dann aber ist es in der Regel für eine Kündigung zu spät, da die Arbeiten bereits beendet sind. An sich muss der Verbraucher dann den in der Rechnung genannten Werklohn bezahlen. Haben die Parteien keinen bestimmten Werklohn vereinbart, kann der Unternehmer insoweit den üblichen Werklohn verlangen, § 632 Abs. 2 BGB. Daran ändert auch das Vorliegen eines Kostenvoranschlags nichts.
Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Anzeige
Unterlässt der Unternehmer die erforderliche Anzeige, verletzt er jedoch eine Nebenpflicht des Vertrages. Es stellt sich nun die Frage, ob aus dieser Nebenpflichtverletzung auch ein Schadensersatzanspruch resultiert, den der Verbraucher dem Werklohnanspruch des Unternehmers entgegenhalten kann.
Das hierfür erforderliche Verschulden des Unternehmers wird man in aller Regel annehmen können, denn dem Unternehmer dürfte es schwer fallen, dieses zu widerlegen. Er müsste schon darlegen und beweisen, dass er die Überschreitung der Kosten nicht erkannt hat bzw. nicht hätte erkennen müssen. Dies jedoch ist nur schwer vorstellbar.
Äußerst problematisch ist hingegen die Bestimmung des entstandenen Schadens. Dieser besteht nämlich nicht – wie man auf den ersten Blick vielleicht annehmen könnte – in der Differenz zwischen Kostenvoranschlag und Rechnungssumme.
Bei der Bemessung des Schadenersatzes gilt: Der Verbraucher ist so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Anzeige durch den Unternehmer stehen würde.
Wie stünde also der Verbraucher, wenn er rechtzeitig über die Überschreitung des Kostenvoranschlags informiert worden wäre? In diesem Fall hätte der Verbraucher kündigen können und dem Unternehmer stünde nur ein Anspruch auf die bis zu diesem fiktiven Kündigungszeitpunkt entstandenen Kosten zu, § 650 Abs.1, § 645 BGB. Der Schaden liegt dann in der Differenz zwischen den vom Unternehmer verlangten Werklohn und den Kosten bis zum fiktiven Kündigungszeitpunkt.
So weit so gut. Nun aber der Haken: Im Schadenersatzrecht sind bei der Berechnung des Schadens auch die Vorteile zu berücksichtigen, die dem Geschädigten zufließen (sog. Vorteilsausgleichung). Der Verbraucher muss sich also auf seinen Schadenersatzanspruch das anrechnen lassen, was er durch die Beendigung der Werksarbeiten erlangt hat, d.h. den Wert der Arbeiten, die nach dem fiktiven Kündigungszeitpunkt ausgeführt wurden. Dieser Wert wird in der Regel gleich dem Schaden sein, so dass folglich kein Schadensersatzanspruch besteht.
Im Ergebnis kann dies also dazu führen, dass der Verbraucher die Rechnung des Unternehmers voll bezahlen muss. Was also bringt die Anzeigepflicht, wenn sie letztlich doch sanktionslos bleibt? Diese Frage vor Augen wird in der Literatur und von den Gerichten teilweise vertreten, dass der Unternehmer lediglich die Kostenvoranschlagsumme plus zulässiger Überschreitung beanspruchen darf (vgl. Palandt/ Sprau, BGB, 65. Aufl., § 650 Rn. 3, Rohlfing/Thiele, MDR 1998, S. 636, ). Dem hat das OLG Celle jedoch ausdrücklich widerspruchen und bejaht einen Schadensersatzanspruch nur dann, wenn auch unter Berücksichtigung der Vorteilsanrechnung tatsächlich ein Schaden entstanden ist (OLG Celle, NJW-RR 2003, 1243).
Die Frage ist also äußerst umstritten. Ganz sicher besteht ein Schadensersatzanspruch folglich nur dann, wenn dargelegt werden kann, dass bei rechtzeitiger Ankündigung die Reparatur hätte billiger durchgeführt werden können.
Fazit
Der Kostenvoranschlag ist lediglich eine unverbindliche Ankündigung über die voraussichtlichen Kosten. Wird dieser jedoch wesentlich überschritten, so ist der Unternehmer verpflichtet, dies dem Kunden anzuzeigen. Tut er dies nicht, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Er kann daher lediglich einen Werklohn in Höhe des Kostenvoranschlags plus einem Aufschlag von 15-20 % verlangen. Bei den Gerichten ist diese Position jedoch nicht unumstritten, so dass hier ein nicht unerhebliches Prozessrisiko besteht. Ganz sicher besteht ein Schadensersatzanspruch aber, wenn nachgewiesen werden kann, dass bei rechtzeitiger Anzeige die restliche Werkleistung billiger hätte durchgeführt werden können.
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Konstenvoranschlag von Reparatur Camcorder Panasonic 39,- €, laut Firma ist mein Ladegerät kaputt, habe ich Ladegerät für 26€ bei Ebay ersteigert, Dann lag es laut Aussage doch nicht am Ladegerät sondern die Steuerung der Camera ist defekt. Laut Aussage lohnt es sich nicht die Camera zu reparieren. Ich habe 65,-€ bezahlt für gar nicht. Ich habe die Firma gebettet zumindestens den Videoband aus der Camera rauszunehmen, dies wurde abgelehnt, ich soll es bezahlen (wieder 39.-€). Ich bin sehr enttäuscht und was kann ich tun?