In Deutschland wird von einer unüberschaubaren Zahl gemeinnützige Organisationen für die unterschiedlichsten Bereiche Geld gesammelt – das reicht von der Unicef, über Tierheimen bis hin zur Kriegsgräberfürsorge. Leider tummeln sich auf dem “Spendenmarkt” aber auch viele unseriöse Organisationen, die sich mitunter ziemlich fragwürdiger Werbemethoden bedienen – solche, die im “normalen” Wettbewerb ohne weiteres gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen würden.
Weist man darauf jedoch hin, so wird einem entgegengehalten “Für uns gilt das UWG nicht, wir betreiben keine Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 UWG”. Danach ist eine Wettbewerbshandlung
jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern;
Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur gibt den Spendensammlern auch recht (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage 2006, § 2 Rn. 20). Zwar gebe es einen Spendenmarkt, auf dem insbesondere karitative und kirchliche Organisationen untereinander in – vielfach kartelliertem – Wettbewerb stehen. Soweit sich die Tätigkeit aber auf die Einwerbung von Geldspenden beschränke und allenfalls immaterielle Gegenleistungen (Lohn im Jenseits; Veröffentlichung des Namens in Spenderlisten usw) versprochen werde, sei die Tätigkeit nicht auf den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen gerichtet und somit nicht unternehmerisch iSd UWG. Das Spendenwesen wird als altruistisches und gerade nicht marktmäßiges Handeln gesehen.
In der Literatur wurde dies teilweise anders gesehen (vgl. Hoffrichter-Daunicht, in: Festschr. f. v. Gamm, 1990, S. 39 (42); Ullmann, in: Festschr. f. Traub, 1994, S. 411 (413)). Und auch in der aktuellen GRUR (Heft 6, S. 466 – 470) hat sich Daniel Voigt dieser Frage angenommen und möchte mit der – nach seiner Auffassung offenbar – ideel verklärten Sicht aufräumen, dass vor allem aus altruistischen Gründen gespendet wird. Er stützt dies maßgeblich auf wirtschaftswissenschaftliche Erwägungen, wonach
es grundsätzlich einen Markt für Spenden gibt, auf dem die Spende gegen ein „gutes Gefühl“ (warm-glow) getauscht wird. Auf diesem Markt sind die ideellen Organisationen als Anbieter dieses Gutes aktiv, indem sie dem Spender Spendenmotive und Informationen anbieten, die dieses Gefühl in unterschiedlicher Weise und unterschiedlichem Grad entstehen lassen.
Diese Sichtweise ist mir zu sehr vom Prinzip des “homo oeconomicus” geprägt. Im Ergebnis halte ich die Voigts Ausführungen allerdings für überzeugend. So zeigt die Erfahrung, dass tatsächlich ein Bedarf dafür besteht, spendensammelnde Organisationen dem Lauterkeitsrecht zu unterwerfen. Dies lässt sich nach meiner Auffassung auch mit dem § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vereinbaren, da durchaus eine Dienstleistung erbracht wird – diese besteht darin, die Gelder entsprechend dem Spendenzweck einzusetzen. Damit nimmt die Organisation dem Spender die Mühen ab, selbst das Geld an die Spendebedürftigen zu verteilen und entsprechende Projekte zu organisieren. Und diese von den Spendenorganisationen erbrachte Leistung ist auch eine entgeltliche, denn Entgelt setzt keinen Gewinn voraus, sondern ist nichts anderes als die „Vergütung für eine Leistung“. Eine solche ist in dem in jeder Spende enthaltene Verwaltungskostenanteil zu sehen.
Im Ergebnis hat Voigt also recht, wenn er meint, dass die direkte Anwendbarkeit des UWG auf die Spendenwerbung bejaht werden kann. Und er hat auch recht, wenn er feststellt, dass dies erhebliche Chancen für alle Beteiligten bietet
Festzustellen ist zunächst, dass es bei spendensammelnden Organisationen „(…) keine genügende Kontrolle gegen missbräuchliche, unwirtschaftliche oder zweckentfremdete Verwendung der Spenden“ gibt. Dies ist aus Gründen der individuellen und gesamtstaatlichen Wohlfahrt bedauerlich, da es zu einer Ressourcenvergeudung kommt, die vermieden werden könnte. Man kann festhalten, dass das Lauterkeitsrecht in nennenswertem Umfang helfen kann, im Vorfeld des Spendenvertrags die nicht-monetären Kosten der Spende zu senken und damit die Qualität der Leistung, die Vertrauenswürdigkeit des Anbieters und andere, einen besseren Austausch am Markt erlaubende Faktoren in den Mittelpunkt zu rücken. Auf diese Weise wird indirekt unwirtschaftlicher und zweckwidriger Verwendung entgegengewirkt. Durch eine wettbewerbsrechtliche Erfassung kann eine Steigerung des Vertrauens in den Spendenmarkt erreicht werden und dies eine insgesamt höhere Spendenbereitschaft zum Wohle aller Marktbeteiligten nach sich ziehen.
Eine weitere Frage ist dann, ob gegenüber Spendenorganisationen im Einzelnen dieselben wettbewerbsrechtlichen Maßstäbe anzulegen sind, wie an mit Gewinnerzielungsabsicht agierende Unternehmen.
Wie die Kriegsgräberfürsorge ihre erhaltenen Spendengelder für Werbung einsetzt, habe ich heute erfahren, als ich einen Bettelbrief dieser Vereinigung bekommen habe. Adressiert war der Brief an mich mit korrektem Namen, allerdings an die Adresse meines Ex-Freundes. Diese Adresse habe ich öfters genutzt, um mir bestellte Bücher zusenden zu lassen, allerdings mit anderem Namen. Woher sie diese Kombination aus meinem Namen mit der Adresse meines Ex haben, versuche ich immer noch herauszufinden. Besonders hervorheben möchte ich aber, das der Bettelbrief eine rührselige Geschichte einer gewissen Margot Z. enthält. Dokumentiert wurde ihr großes Leid (natürlich gelindert von der vdk) mit 3 RICHTIGEN FOTOS! keine billigen Kopien oder so, nein, richtig auf Fotokarton, als wären es richtige echte Fotos. Darauf zu sehen ist die arme Margot am Grab, ein Foto aus “glücklichen Zeiten” und die Fotografie einer alten Postkarte (mit Briefmarke “Luftfeldpost Deutsches Reich”, seeeeeehr deutlich herausgearbeitet, hüstel). Ich kann mir gerade den Inhalt des Briefes nicht reintun, da ich mich sehr nerve über die Adressenbeschaffung. Was mir aber NICHT entgangen ist, ist, daß dieser liebevolle und mitgefühltriefende Brief von einem Herrn “Reinhard Führer” veranlaßt wurde. Siehe Deutsche Reichspost und so. Mein Hobby-Psychologenherz hat da schon seine ganz eigene Theorie darüber, was das soll und was da bei welcher Klientel bezweckt werden soll. Aber darüber schweige ich vorerst mal. Ich habe eine Beschwerde-mail an den Landesverband Hessen-Thüringen geschickt, der augenscheinlich diesen Brief verbockt hat. Natürlich wurde nicht versäumt, einen korrekt ausgefüllten Überweisungsvordruck beizulegen, damit auch ja keine Hürde zwischen meinem Geldbeutel und dem Konto der vdk zu nehmen ist. Und ich sehne mich nach den Zeiten zurück, als gemeinnützige Vereine ihre Adressen noch aus Telefonverzeichnissen und sonstigen öffentlichen Listen bezogen. So, das wollte ich mal loswerden zur vdk…