LG Halle: Musterwiderrufsbelehrung ist unwirksam

Montag, 19. Juni 2006

Die Gestaltung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen oder Haustürgeschäften ist gar nicht so einfach. Dies ist für Unternehmer besonders misslich, da die Konsequenzen einer Belehrung, die nicht den Anforderungen des § 355 II BGB genügt, sehr weitreichend sind. Die schwerwiegendste Folge ist wohl, dass bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung ein unbefristeter Widerruf möglich ist.

Aus diesem Grunde ist in § 14 I BGB-InfoV geregelt, dass eine Belehrung den Anforderungen des § 355 II BGB genügt, wenn die Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV verwandt wird. Das macht es für die Unternehmer natürlich sehr viel einfacher - sollte man zumindest meinen.

Das LG Halle sieht das jedoch anders und hat diesbezüglich ein recht brisantes Urteil gefällt (Urteil vom 13. 5. 2005, Az. 1 S 28/05). Darin heißt es:

§ 14 I BGB-InfoV und seine Anlage 2 sind unwirksam. Denn sie bewegen sich nicht in den Grenzen der Verordnungsermächtigung in Art. 245 EGBGB.

Art. 245 Nr. 1 EGBGB ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung Inhalt und Gestaltung „der dem Verbraucher gem. §§ 355 II 1, 356 I 2 Nr. 1 und den diese ergänzenden Vorschriften des BGB mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen“.

Legt man Art. 245 EGBGB im Lichte des Art. 80 I 2 GG so aus, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt sind, so ermächtigt diese EGBGB-Regelung (nur) zu einer solchen Festlegung des Inhalts der Widerrufsbelehrung, die sich in den Grenzen der gesetzlichen Vorgaben hält und insbesondere der Grundanforderung des § 355 II 1 BGB genügt, wonach dem Verbraucher eine Belehrung mitzuteilen ist, die ihm „seine Rechte deutlich macht“.

Einfacher formuliert, bedeutet dies: Die Musterwiderrufsbelehrung ist nur dann rechtmäßig, wenn Sie die Vorgaben des § 355 II 1 BGB umsetzt.

Dies wird jedoch nach Auffassung der erkennenden Kammer missachtet. So enthalte die Musterwiderrufsbelehrung in der BGB-InfoV einige Formulierungen, die mit § 355 II BGB nicht zu vereinbaren sind:

a) So spricht das Muster in der Anlage 2 zu § 14 I und III BGB-InfoV davon, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, was nach § 187 I BGB, der zu den § 355 II BGB „ergänzenden Vorschriften des BGB“ i.S. des § 14 I BGB-InfoV zählt, unrichtig ist (Palandt/Heinrichs, § 14 BGB-InfoV Rdnr. 5). Die Widerrufsfrist beginnt frühestens am Tag nach Erhalt der Belehrung (vgl. auch: BGHZ 126, 56 = NJW 1994, 1800).

b) Es genügt auch nicht der Verordnungsermächtigung, wonach der Verordnungsgeber den Inhalt einer dem Verbraucher „seine Rechte deutlich“ machenden Belehrung festlegen sollte, wenn nach dem Inhalt des Belehrungsmusters die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt. Diese Formulierung macht dem Verbraucher nicht seine Rechte „deutlich“ (§ 355 II 1 BGB), sondern ist für den rechtlichen Laien undeutlich. Dem Verbraucher wird nicht hinreichend klar, dass und unter welchen Voraussetzungen er möglicherweise auch weit jenseits von zwei Wochen nach Erhalt der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit hat, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen (so zutreffend auch: Masuch, NJW 2002, 2931 [2932]; Ulmer, in MünchKomm-BGB, 4. Aufl. [2003], § 355 Rdnrn. 45, 52).

c) Bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag (§ 492 I 1 BGB) weicht das Muster auch insofern zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Vorgaben ab, als § 355 II 3 BGB keine Berücksichtigung findet. Danach beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden (Palandt/Heinrichs, § 14 BGB-InfoV Rdnr. 5).

Hierbei handelt es sich um sehr interessante Erwägungen, die auch nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind. Inwieweit sich diese Auffassung jedoch durchsetzen wird, bleibt abzuwarten (in der Literatur wird überwiegend von der Wirksamkeit der Musterbelehrung ausgegangen, vgl. Palandt/Grüneberg, 65. Aufl., § 14 BGB-InfoV, Rn. 5). Konsequenz der Unwirksamkeit der Belehrung wäre es, dass in sämtlichen Verträgen in denen die Musterwiderrufsbelehrung verwendet worden ist, die betroffenen Verbraucher unbefristet widerrufen können. Dies allein kann jedoch nicht dazu führen, die Ansicht des LG Halle von vornherein abzulehnen.

Nachtrag: Es ist zu beachten, dass die Anlage 2 durch Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. 12. 2004 (BGBl. I S. 3102) neu gefasst wurde. Es wird daher vertreten, dass das Muster damit in Gesetzesrang erhoben worden ist (Masuch, BB 2005, 344, 347f; MüKo/Habersack, Art. 245 EGBGB, 4. Aufl. 2006, Rn. 1, einschränkend: “dadurch womöglich in Gesetzesrang erhoben worden”). Vom LG Halle war dies nicht zu berücksichtigen, da die streitgegenständlichen Verträge im Jahr 2003 geschlossen wurden.

22 Kommentare zu “LG Halle: Musterwiderrufsbelehrung ist unwirksam”

  1.  
    2. Oktober 2007 | 17:52
     

    […] Dennoch bleiben Internethändler weiterhin dem Risiko ausgesetzt, wegen Verwendung des Musters abgemahnt zu werden und einem endlosen Widerrufsrecht ausgesetzt zu sein. Auch bleiben Verbraucher im Unklaren über ihre Rechte, da die Belehrung auch aus Verbrauchersicht als problematisch empfunden wird. Wir berichteten bereits ausführlich im shopbetreiber-blog.de.  […]

  2.  
    13. April 2007 | 15:48
     

    […] Hier kann man nun natürlich die Vermutung anstellen, ob der BGH entgegen den Urteilen vom LG Halle und vom LG Koblenz die Rechtmäßigkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV für wirksam hält. Dass also der Unternehmer doch auf der sicheren Seite ist, wenn er “genau” das Muster verwendet. […]

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