BGH: Laienwerbung für Medizinprodukte unzulässig

Friday, 7. July 2006

Der Bundesgerichtshof hatte über die Zulässigkeit der Werbeaktion eines Augenoptik-Filialisten zu entscheiden. Dieser hatte seine Kunden in einem Werbefaltblatt mit dem Titel „Kunden werben Kunden“ dazu aufgefordert, neue Kunden für Gleitsichtgläser zu werben. Im Erfolgsfall konnte der Werber bei einem Auftragswert von mindestens 100,– € eine von 6 Werbeprämien auswählen, bei denen es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Wasserkocher, Fieberthermometer, Reisesets u. a. im Wert von jeweils ca. 30,– € handelte. Die Klägerin sah darin eine wettbewerbswidrige Laienwerbung und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Beklagte entsprechend verurteilt.

Auch der BGH ging von der Unzulässigkeit der Werbung aus, jedoch mit einer anderen Begründung. So hat er betont, dass der Einsatz von werbenden Laien im Allgemeinen nicht mehr zu beanstanden sei, sondern kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände als wettbewerbswidrig angesehen werden könne.

Ein solcher die Unlauterkeit begründender Umstand besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall darin, dass sich die Werbeaktion der Beklagten auf Gleitsichtgläser bezieht, bei denen es sich um Medizinprodukte handelt, die den Werbebeschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes unterfallen. Nach § 7 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes ist das Anbieten, Ankündigen und Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben unzulässig. Diese auch bei der Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachtende Wertung führt dazu, dass die Werbeaktion der Beklagten eine unangemessene unsachliche Einflußnahme im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG darstellt und damit als unlauterer Wettbewerb im Sinne von § 3 UWG zu verbieten ist.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

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