OLG Koblenz: Aktivlegitimation der Telekom für Ansprüche aus Mehrwertdiensten

Monday, 31. July 2006

Das OLG Koblenz befasste sich mit der Frage, ob Telefongesellschaften Gesprächsgebühren für Mehrwertdienstnummern (0190/0900er) im Streitfall einklagen kann (Urteil vom 09.02.2006, Az. 2 U 42/05 – Volltext).

Das Gericht wies mit seiner Entscheidung die Klage der Deutschen Telekom gegen einen Kunden ab. Dieser hatte während eines Monats für Gebühren in Höhe von rund 14.000 Euro eine 0190er-Nummer gewählt. Als er sich weigerte zu zahlen, klagte die Telekom. Während das Landgericht Koblenz den Beklagten zur Zahlung verurteilte, wies das OLG die Klage ab.

Zur Begründung führte das Gericht aus, eine Befugnis zur Einforderung der Gesprächsgebühren könne nicht ohne weiteres angenommen werden. Eine solche bestehe nur für die üblichen Telefongebühren. Hinsichtlich der der darüber hinausgehenden Kosten müsse die Telefongesellschaft hingegen darlegen, dass sie der Anbieter der angewählten Dienste mit dem Inkasso beauftragt habe. Andernfalls sei eine gerichtliche Geltendmachung ausgeschlossen.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Sache liegt wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor (Az.: III ZR 58/06).

(gefunden bei heise.de)

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