Das AG Stollberg hatte sich im Urteil vom 30.03.2006 (Az. 3 C 0535/05) mit der Frage zu befassen, ob der beklagte Verkäufer sein eBay-Angebot wegen Irrtums anfechten kann.
Leitsatz der jurPC-Redaktion
Ein Angebot über die Plattform eBay kann nach § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB wirksam angefochten werden, wenn aufgrund eines Eingabefehlers in die Software statt der gewollten Startpreisofferte eine Festpreisofferte eingegeben wird. Bei offenkundiger Divergenz von Listenpreis (vorliegend: 69 Euro) und Angebotspreis liegt der Irrtum auf der Hand, so dass ohne weiteres angenommen werden kann, dass das Angebot bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben worden wäre.
Volltext des Urteils bei jurPC: JurPC Web-Dok. 92/2006