Taschengeldparagraph bei Internet-Abo-Fallen irrelevant

Donnerstag, 7. September 2006

Im Beitrag “Vorgehen bei ungewollten Internet-Abo-Verträgen” habe ich geschrieben, dass jene Fälle völlig unproblematisch sind, in denen Minderjährige die entsprechenden Verträge geschlossen haben, da diese nicht (voll) geschäftsfähig sind und die Wirksamkeit der Verträge daher vom Einverständnis der Eltern abhängt.

Viele Betroffene lassen sich nun von dem Hinweis der entsprechenden Seitenbetreiber verunsichern, wonach hier der sog. Taschengeldparagraph Anwendung findet. Die Xentria AG schreibt

Da Sie beschränkt geschäftsfähig sind, sind Sie auch in der Lage die Rechnung zu begleichen. Dies regelt der so genannte Taschengeldparagraph. Welcher besagt, sofern Sie Taschengeld bekommen, Sie diese Rechnung auch begleichen können. Der Taschengeldparagraph bezieht sich dabei um den monatlichen Beitrag.

Mit Taschengeldparagraph ist § 110 BGB gemeint. Darin heißt es

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Entscheidend ist hier, dass die vertragsgemäße Leistung bereits “bewirkt” worden sein muss. Mit anderen Worten: es muss bereits bezahlt worden sein. Niemals kann mit dem Hinweis auf § 110 BGB die Zahlung verlangt werden.

Der Taschengeldparagraph hat einen Sinn: Es soll verhindert werden, dass Kinder von Ihrem Taschengeld Dinge kaufen und im Anschluss die Eltern zum Händler gehen, ihr Einverständnis verweigern und dann das Geld wieder zurückfordern. Ohne den Taschengeldparagraphen wäre dies nämlich möglich.

Kurzum: wieder einmal ein Versuch der Betreiber von Internet-Abo-Fallen, die Betroffenen zu verunsichern und zur Zahlung zu bringen.
Nachtrag 03.01.2007
Nähere Informationen finden Betroffene in den FAQ zu Internet-Vertragsfallen.

24 Kommentare zu “Taschengeldparagraph bei Internet-Abo-Fallen irrelevant”

  1.  
    24 — lili
    8. Juli 2010 | 17:16
     

    und wie kann man dent taschengeldparagraph eine 3 klässler erklären?

  2.  
    23 — Tyron
    10. Dezember 2009 | 20:00
     

    hallo is hir vll jemand der sich mit gesetzen auskenn brauche mal dringent rat
    welches gesetzt gibt es oder wie heisst das gesetz fur dieses problem
    würde mir sehr helffen wen ich das wüsste nun erleutere ich das problem
    ich habe ein online game gespielt castlefight habe da mit einer paysafe card gezahlt
    und der acc wurde gabannt nur weil ich mit meinem bro über eine internet leitung gespielt habe sie fordern nun ausweiss an was kann man dagegen unternehmen hoffe auf eine baltige antwort vielen dank
    hoffe auf eine antwort
    meine email tyron-ichigo1@arcor.de
    hoffe auf eine schnelle antwort
    mfg Brauch euer rat

  3.  
    11. Juni 2009 | 00:16
     

    […] "Taschengeldparagraph") an das Geld zu kommen. Auch in diesem Fall nicht zahlen. (Quelle:Verbraucherrechtliches.de - Taschengeldparagraph) Fakt ist: Solange man unter 18 Jahre alt ist, darf man zwar Verträge abschließen, diese sind […]

  4.  
    21 — Marion
    13. April 2009 | 14:27
     

    mein Sohn 14 jahre soll bei http://www.Gesichtsanalyse.de ein abo abgeschlossen
    haben ohne Zustimmung
    jetzt kam erste mail durch ein inkasso büro
    ich werde mit dem musterbrief dagegen angehen

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Nachtrag: Da dieser Hinweis offenbar nicht fruchtet, werden ab sofort jegliche Anfragen nach rechtlicher Beratung nicht mehr freigeschaltet bzw. gelöscht. Tut mir leid, aber sonst quellen die Kommentare über.

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