heise.de berichtet von einer Entscheidung des LG Berlin (Urteil vom 5. September 2006, Az: 103 O 75/06) bei der es um die Frage ging, ob die Beklagte Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB ist und sie deswegen insbesondere ein Widerrufsrecht einräumen und hierüber informieren muss.
Laut der Meldung hatte sie im März insgesamt 93 Artikel über eBay verkauft hatte, darunter gebrauchte Kleider ihrer vier Kinder und Haushaltsgegenstände.
Dem Landgericht zufolge ist die Frau wegen des umfangreichen Angebots als “Unternehmerin” einzustufen und hätte deshalb in ihrem Angebot auf das Widerrufsrecht der Käufer hinweisen sowie ihren Namen und ihre Adresse angeben müssen. Rechtsanwältin Susanne Besendahl prüft nun eine Berufung gegen das Urteil. Ihre Mandantin habe in den vergangenen drei Jahren durchschnittlich nur sieben gebrauchte Artikel monatlich mit einem Umsatz von jeweils unter 100 Euro verkauft.
Bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung wirklich Bestand haben wird.
Lächerlich! Verbietet doch direkt alle Flohmärkte.
Ich sag nur: 5 ebay Konten