Für enorme Aufregung – insbesondere unter eBay-Händlern – sorgte seinerzeit die Meldung über eine Entscheidung des Landgerichs Halle, wonach die Musterwiderrufsbelehrung in der BGB-Infoverordnung unwirksam sei, da sie nicht den Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB entspricht. Die Händler befürchteten nun, mit Abmahnungen wegen fehlerhafter Belehrung überzogen zu werden.
Zu einer entsprechenden Erleichterung dürfte nun das Urteil des LG Münster vom 02.08.2006 (Az. 24 O 96/06) führen. Während der Entscheidung des LG Halle ein Sachverhalt aus dem Jahr 2003 zugrunde lag, hatte das LG Münster auf die aktuelle Rechtslage abzustellen und kam zu dem Ergebnis, dass die Überlegungen des LG Halle inzwischen überholt sind.
Allerdings entspricht die vom Verfügungsbeklagten verwandte Belehrung über das Widerrufsrecht der Fiktion des § 14 BGB-InfoV. Im Hinblick darauf, dass die BGB-InfoV durch das Gesetz zur Änderung der Forschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004 [...] Gesetzesrang erhalten hat, steht § 14 BGB-InfoV mit §§ 355, 312d Abs. 2 BGB normenhierachisch auf einer Ebene. Die hat zur Folge, dass ein Gesetzesverstoß in Bezug auf die Widerrufsbelehrung dann zu verneinen ist, wenn die vom Verfügungsbeklagten verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV entspricht.
(Volltext des Urteils als pdf)
gefunden bei: heise.de
[...] Damit schließt sich das LG Koblenz der LG Halle an und wendet sich gegen eine Entscheidung des LG Münster, das von der Verbindlichkeit der Musterwiderrufsbelehrung ausging. [...]
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