Bundeskartellamt untersagt Energieunternehmen Sperrandrohungen gegenüber Verbrauchern

Monday, 25. September 2006

Strom- und Gaspreiserhöhungen sind immer wieder ein großes Thema. Viele Versorgungsunternehmen missachten jedoch, dass sie Ihre Preise nicht nach Gutdünken festlegen können, sondern die Preise der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen. Die betroffenen Verbraucher haben dann die Möglichkeit, die sog. Einrede der Unbilligkeit zu erheben und die Bezahlung der entsprechenden Preiserhöhungen bis zum Nachweis der Billigkeit zu verweigern. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass in solchen Fällen die Versorger nicht einfach den Hahn abdrehen dürfen.

Damit wollen sich die Energielieferanten jedoch oft nicht abfinden. Wie das Bundeskartellamt heute mitteilt, haben haben sich zahlreiche Privatverbraucher darüber beschwert, dass Ihnen Energieversorgungsunternehmen drohen, die Strom- bzw. Gaslieferung einzustellen, wenn sie Preiserhöhungen nicht bezahlen.

Ulf Böge – Präsident des Bundeskartellamtes – hierzu

“Wenn Energieversorgungsunternehmen eine solche Drohung aussprechen, ohne dass die angezweifelte Billigkeit der Preiserhöhung nachgewiesen oder durch Gericht festgestellt ist, ist das ein missbräuchliches Verhalten. Die Sperrandrohung der Energieunternehmen ist nur aufgrund der faktischen Monopolstellung der Unternehmen in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet möglich. Bei funktionierendem Wettbewerb hätten Kunden Ausweichmöglichkeiten zu anderen Versorgern und könnten im Fall der Sperrandrohung hiervon Gebrauch machen.”

In einem Beschwerdefall habe ein Energieversorgungsunternehmen eine solche Drohung binnen eines Vierteljahres zweimal ausgesprochen. Obwohl das Unternehmen sie letztlich jeweils zurückgenommen hat, hat das Bundeskartellamt ein Missbrauchsverfahren eingeleitet. Böge:

Es ist davon auszugehen, dass viele Bürger, insbesondere ältere und mittellose Menschen von einer solchen Drohung eingeschüchtert sind und zahlen. Durch die Sperrandrohung besteht die Gefahr, dass sich ein marktbeherrschender Versorger die Erfüllung einer Geldforderung sichert, ohne die Billigkeit der Energiepreiserhöhung nachzuweisen. Neben der Einleitung des konkreten Verfahrens gegen ein Unternehmen hat das Bundeskartellamt deshalb alle Energieversorgungsunternehmen in seinem Zuständigkeitsgebiet aufgefordert, eine solche Androhung in Zukunft zu unterlassen. Das Amt hat dabei klargestellt, dass es anderenfalls ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten wird, das eine Geldbuße bis 1 Mio. € nach sich ziehen kann.

2 Comments zu 'Bundeskartellamt untersagt Energieunternehmen Sperrandrohungen gegenüber Verbrauchern'

  1.  
    19. April 2007 | 13:26
     

    Guten Tag,

    das Blog ist ja gerade erst vor meinen Augen aufgetaucht! Daher erst jetzt dieser Kommentar. Zur Sache: ich verweigere ja bei der Erdgas Mark Brandenburg (EMB) schon eine Weile die erhöhte (unbillig überhöhte) Rechnung. Immerhin wurde noch nicht mit Sperrung gedroht. Gespannt warte ich das Urteil des Bundesgerichtshofes ab.

    Bei Bedarf kann ich gerne etwas zum Stand der Dinge sagen…

    Einen sonnigen Tag wünscht

    Frank Abel aka Frank Wettert

  2.  
    Alfred
    9. August 2009 | 13:12
     

    Nach der AUswechslung eines Gaszählers wurde für die letzten zwei Jahre des Verbrauches der fünfzehnfache Verbrauch unterstellt. Schon Technisch (Durchlauf) kaum möglich. Trotz der belebar etrem Temperaturen letzten Winters, wieder der durchschnittliche Verbrauch der Jahre davor. EMBN reagiert nicht auf entsprechende ANfragen und unterstellt , dass die letzten Jahre falsch abgelesen wurde. Vorletzte Ablesung war eine Kontrollablesung eines Mitarbeitres der EMB!
    Hat jkemand bereits ähnliche Erfahrungen gemacht oder hat dazu einen Rat?

Leave a comment

Bitte keine Anfragen "Was soll ich tun?", "Wie soll ich mich verhalten?". In den meisten Fällen sind diese Fragen völlig überflüssig, weil die nötigen Informationen in dem Artikel stehen oder jedenfalls bereits entsprechend verlinkt sind. Wer darüber hinaus eine individuelle Rechtsberatung wünscht, muss sich an eine Verbraucherzentrale oder an einen Anwalt wenden. Nachtrag: Da dieser Hinweis offenbar nicht fruchtet, werden ab sofort jegliche Anfragen nach rechtlicher Beratung nicht mehr freigeschaltet bzw. gelöscht. Tut mir leid, aber sonst quellen die Kommentare über.

(required)

(required)


Zur Information
Deine E-Mail Address wird nicht angezeigt.


RSS feed for comments on this post | TrackBack URI