AG Düsseldorf: Rückforderungsanspruch bei Bestellung von Klingelton-Abos durch Minderjährige

Montag, 30. Oktober 2006

Das AG Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.08.2006 (Az.: 52 C 17756/05) den Klingeltonanbieter ZED verurteilt, die durch diesen bereits eingezogenen Entgelte für ein Klingelton-Abonnement an eine Minderjährige zurückzuerstatten.

Die Minderjährige hat ein Prepaid-Handy, das sie von ihrem Vater geschenkt bekommen hatte, genutzt und bei ZED ein Klingelton-Abo bestellt. Die Minderjährige klagte gegen ZED auf Rückzahlung der bereits bezahlten Entgelte. Das AG Düsseldorf gab ihr Recht.

Während kaum ein halbes Jahr zuvor eine andere Abteilung dieses Gerichts eine Haftung der Eltern noch mit einer wenig überzeugenden Argumentation bejaht hatte (vgl. Urteil vom 23.03.2006, Az. 232 C 13967/05), stellte der in diesem Fall zuständige Richter klar, dass eine Haftung des Vaters nicht anzunehmen ist. Eine generelle Haftung des Anschlussinhabers aus dem Mobilfunkvertrag für sämtliche über seinen Anschluss abgewickelte Rechtsgeschäfte seien nicht begründbar.

Hierfür stets auch oder sogar nur den Inhaber des Anschlusses haftbar zu machen, ist mit keiner Rechtsgrundlage zu begründen. So kommt auch kein Tankwart etwa auf die Idee, einen tankenden volljährigen Studenten nicht in Anspruch zu nehmen, nur weil er das ihm von seinem Vater zur Verfügung gestellte und von diesem bezahlte Auto vollgetankt hat.

Das Gericht lehnte ferner auch eine Stellvertretung der Minderjährigen für ihren Vater ab (§§ 164 ff. BGB). Mit der Überlassung des Handys sei nicht zwingend eine Vollmacht für alle damit abgeschlossenen Rechtsgeschäfte verbunden. Leider geht das AG hier nicht auf die in diesem Zusammenhang viel diskutierte Problematik der Anscheinsvollmacht ein.

Schließlich komme also nur ein Vertragsschluss mit der Klägerin selbst in Betracht. Ein solcher scheitere jedoch daran, dass die Klägerin nur beschränkt geschäftsfähig war. Das Gericht verneinte auch die Anwendung des § 110 BGB („Taschengeldparagraph“) mit der Begründung, dass der Minderjährigen das Handy nicht dafür überlassen wurde, Abonnement-Verträge einzugehen, sondern um erreichbar zu sein bzw. um Telefonate zu führen und „normale“ SMS zu verschicken.

Fazit
Geht man von der in diesem Urteil vertretenen Rechtsauffassung aus, haben Eltern also gute Chancen gegen entsprechende Handy-Rechnungen vorzugehen und gegebenenfalls bei einem Vertragshandy die Zahlung solcher Rechnungsposten auch bereits von vornherein zu verweigern. Zu beachten ist jedoch, dass die Frage der Haftung für Klingeltöne durchaus nicht unumstritten ist und somit natürlich ein gewisses Prozessrisiko besteht.

Und noch ein Punkt zum Schluss: dieses Urteil ist natürlich kein “Freifahrtschein” für Minderjährige nun wahllos Klingeltöne etc. herunterzuladen, ohne dafür bezahlen zu müssen. So besteht bei bewusstem Missbrauch durchaus die Möglichkeit, die Jugendlichen in die Haftung zu nehmen. Hier bestehen sowohl deliktische als auch bereicherungsrechtliche Ansprüche.

1 Kommentar zu “AG Düsseldorf: Rückforderungsanspruch bei Bestellung von Klingelton-Abos durch Minderjährige”

  1.  
    13. März 2010 | 09:44
     

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