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	<title>Comments on: AG D&#252;sseldorf, Urt. v. 28.03.2006, Az. 232 C 13967/05 &#8211; Volltext</title>
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	<description>Infos rund um's Verbraucherrecht</description>
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		<title>By: Gober</title>
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		<dc:creator>Gober</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Jan 2007 23:02:09 +0000</pubDate>
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		<description>Meiner Tochter ist dies ebenfalls passiert. Jamba gibt auf meiner Aufforderung zur Aufkl&#228;rung der Vertragsentstehung nicht einmal eine Antwort.
Es besteht bei mir der Verdacht, dass es &#252;berhaupt keine SMS gegeben hat zumal auch kein (Wap) Download (lt Provider) erfolgte. F&#252;r mein Rechtsverst&#228;ndnis sind dies Vorgangsweisen nur in betr&#252;gerischer Absicht zu sehen. Warum die Mobilebetreiber und die Auffsichtsbeh&#246;rden (in &#214;sterreich ist dies die RTR) mitspielen, w&#228;re h&#246;chst interessant. Der Schaden bel&#228;uft sich auf mindestens 30 Euro der unbemerkt vom Wertkartenguthaben (da kein Einzelgeb&#252;hrennachweis) abgebucht wurde und dem &#252;berhaupt keine Leistung gegen&#252;bersteht. Mafiose Zust&#228;nde sind dies!!

DI F. Gober</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Meiner Tochter ist dies ebenfalls passiert. Jamba gibt auf meiner Aufforderung zur Aufkl&#228;rung der Vertragsentstehung nicht einmal eine Antwort.<br />
Es besteht bei mir der Verdacht, dass es &#252;berhaupt keine SMS gegeben hat zumal auch kein (Wap) Download (lt Provider) erfolgte. F&#252;r mein Rechtsverst&#228;ndnis sind dies Vorgangsweisen nur in betr&#252;gerischer Absicht zu sehen. Warum die Mobilebetreiber und die Auffsichtsbeh&#246;rden (in &#214;sterreich ist dies die RTR) mitspielen, w&#228;re h&#246;chst interessant. Der Schaden bel&#228;uft sich auf mindestens 30 Euro der unbemerkt vom Wertkartenguthaben (da kein Einzelgeb&#252;hrennachweis) abgebucht wurde und dem &#252;berhaupt keine Leistung gegen&#252;bersteht. Mafiose Zust&#228;nde sind dies!!</p>
<p>DI F. Gober</p>
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		<title>By: verbraucherrechtliches&#8230; &#187; AG Düsseldorf: Rückforderungsanspruch bei Bestellung von Klingelton-Abos durch Minderjährige</title>
		<link>http://www.verbraucherrechtliches.de/2006/10/30/ag-dusseldorf-urt-v-28032006-az-232-c-1396705-volltext/#comment-1689</link>
		<dc:creator>verbraucherrechtliches&#8230; &#187; AG Düsseldorf: Rückforderungsanspruch bei Bestellung von Klingelton-Abos durch Minderjährige</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Oct 2006 08:21:06 +0000</pubDate>
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		<description>[...] W&#228;hrend kaum ein halbes Jahr zuvor eine andere Abteilung dieses Gerichts eine Haftung der Eltern noch mit einer wenig &#252;berzeugenden Argumentation bejaht hatte (vgl. Urteil vom 23.03.2006, Az. 232 C 13967/05), stellte der in diesem Fall zust&#228;ndige Richter klar, dass eine Haftung des Vaters nicht anzunehmen ist. Eine generelle Haftung des Anschlussinhabers aus dem Mobilfunkvertrag f&#252;r s&#228;mtliche &#252;ber seinen Anschluss abgewickelte Rechtsgesch&#228;fte seien nicht begr&#252;ndbar. Hierf&#252;r stets auch oder sogar nur den Inhaber des Anschlusses haftbar zu machen, ist mit keiner Rechtsgrundlage zu begr&#252;nden. So kommt auch kein Tankwart etwa auf die Idee, einen tankenden vollj&#228;hrigen Studenten nicht in Anspruch zu nehmen, nur weil er das ihm von seinem Vater zur Verf&#252;gung gestellte und von diesem bezahlte Auto vollgetankt hat. [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] W&#228;hrend kaum ein halbes Jahr zuvor eine andere Abteilung dieses Gerichts eine Haftung der Eltern noch mit einer wenig &#252;berzeugenden Argumentation bejaht hatte (vgl. Urteil vom 23.03.2006, Az. 232 C 13967/05), stellte der in diesem Fall zust&#228;ndige Richter klar, dass eine Haftung des Vaters nicht anzunehmen ist. Eine generelle Haftung des Anschlussinhabers aus dem Mobilfunkvertrag f&#252;r s&#228;mtliche &#252;ber seinen Anschluss abgewickelte Rechtsgesch&#228;fte seien nicht begr&#252;ndbar. Hierf&#252;r stets auch oder sogar nur den Inhaber des Anschlusses haftbar zu machen, ist mit keiner Rechtsgrundlage zu begr&#252;nden. So kommt auch kein Tankwart etwa auf die Idee, einen tankenden vollj&#228;hrigen Studenten nicht in Anspruch zu nehmen, nur weil er das ihm von seinem Vater zur Verf&#252;gung gestellte und von diesem bezahlte Auto vollgetankt hat. [...]</p>
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