Das Oberlandesgericht Hamm hat die jugendbezogene Internetwerbung der Firma Subyou für alkoholhaltige Brausepulver untersagt (Urteil vom 19.10.2006, Az.: 4 U 83/06, nicht rechtskräftig) . Das Gericht teilte die Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv), die Werbung verstoße gegen die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV). Danach darf Alkoholwerbung sich nicht direkt an Kinder und Jugendliche richten oder diese durch die Art der Darstellung besonders ansprechen.
Die beklagte Firma hatte auf ihrer Website alkoholhaltige Mixgetränke in aufzulösender Pulverform angeboten. Hintergrund für die Einführung dieses Produktes war die Einführung einer Sondersteuer für sogenannte Alcopops. Die Steuer war 2004 zum Schutz junger Menschen vor den Gefahren des Alkoholkonsums eingeführt worden, nachdem Untersuchungen ergeben hatten, dass der Alkoholkonsum Jugendlicher durch Alcopops dramatisch angestiegen war.
Auf der Subyou-Website wurden das alkoholhaltige Brausepulver mit frechen Sprüchen beworben wie “Alko_hol die Tüte!”, “Was Dir das bringt? Keine Sondersteuer, kein Pfand, keine Flaschen … zu alledem ist subyou ergiebiger als Muttis Spülmittel”. Das Landgericht hatte einen Wettbewerbsverstoß verneint, weil die “poppige” Aufmachung der Webseiten, Sprüche und die Duzform eine verbreitete Werbeform seien und nicht belegten, dass Jugendliche hierdurch besonders angesprochen würden. Dieser Wertung widersprach jetzt das OLG und folgte damit den Bedenken des vzbv.
Quelle: Pressemitteilung des vzbv