Passend zu Hallowe’en berichtet beck-Online
von einem reichlich obskuren Fall, über den das Landgericht München I zu entscheiden hatte (Az.: 30 S 10495/06).
Die Klägerin (!) wollte sich nicht damit abfinden, dass sich ihr Lebensgefährte von ihr getrennt hatte. Deswegen wandte sie sich an die Beklagte, die sich selbst als Hexe bezeichnet. Mit dieser vereinbarte sie die Durchführung eines Liebeszaubers, mit dessen Hilfe der ehemalige Lebensgefährte zur Klägerin zurückkehren sollte. Hierfür bezahlte die Klägerin mehr als 1.000 Euro. Die Beklagte führte über mehrere Monate, jeweils vor Vollmond, das entsprechende Ritual durch, das allerdings ohne Erfolg blieb. Daraufhin wollte die Klägerin ihr Geld zurück, denn ihr sei der Erfolg garantiert worden. Die Beklagte weigerte sich mit der Begründung, gerade keine Erfolgsgarantie abgegeben zu haben. Ein solches Ritual sei nicht stets wirksam, auch wenn es grundsätzlich geeignet sei, Paare wieder zusammenzuführen.
Das Landgericht München I verurteilte die Beklagte wie auch schon das Amtsgericht (Az. 212 C 25151/05) zur Rückzahlung der geleisteten Vergütung. Der Anspruch bestehe unabhängig davon, ob die Beklagte wirklich einen Erfolg versprochen hatte. Jedenfalls sei ein potentiell wirksamer Zauber vereinbart worden. Diese Vereinbarung sei jedoch tatsächlich auf eine Leistung gerichtet, die objektiv unmöglich sei. Wie die Richter - vermutlich auf der Grundlage eigener Lebenserfahrung - feststellten, sei ein Liebesritual nicht geeignet, einen Menschen aus der Ferne zu beeinflussen.