Das OLG Celle entschied, dass die Werbung für ein Hörgerät mit der Aussage “Handeln Sie jetzt, so lange die Krankenkassen noch Zuschüsse übernehmen!” irreführend ist, wenn ein Wegfall der Zuschüsse für Hörgeräte durch die Krankenkasse nach den konkreten Planungen der zuständigen Stellen nicht unmittelbar bevorsteht (Urteil vom 09.11.2006, Az. 13 U 120/06).
Klägerin in diesem Rechtsstreit war die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte betreibt im gesamten Bundesgebiet Niederlassungen, in denen sie Hörgeräte anpasst und verkauft. Ende August/Anfang September 2005 warb sie in verschiedenen Zeitungen wie folgt:
„Mein neues digitales S. Hörgerät hat bei f. h. nur 10 €* gekostet!
*10 € ges. Zuzahlung mit Rezept des HNO-Arztes für ihre Krankenkasse.
Privatpreis 499 €
Handeln Sie jetzt, so lange die Krankenkassen noch Zuschüsse übernehmen!”
Während das LG die Klage noch abgewiesen hat, weil es an einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung fehle, hielt das OLG Celle die Werbung für wettbewerbswidrig.
Da die Vorschriften der §§ 3, 5 UWG nicht nur dem Schutz der Wettbewerber des wettbewerbswidrig handelnden Konkurrenten, sondern auch dem Schutz der Verbraucher dienen, ist im Streitfall die wettbewerbsrechtliche Relevanz schon deshalb zu bejahen, weil die beanstandete Werbeaussage die Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen kann, sich überhaupt für den kurzfristigen Kauf eines Hörgeräts bei irgendeinem Anbieter zu entscheiden. Darüber hinaus ist die beanstandete Werbeaussage aus den vorgenannten Gründen auch geeignet, den Verbraucher zu einem Kauf gerade bei der Beklagten zu bewegen, wofür die Beklagte mit der Anzeige ja gerade wirbt.
Ferner sei die Werbung auch irreführend. Das OLG betonte hier insbesondere, dass es die Erwartungshaltungshaltung des „durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers“ zugrunde gelegt hat und „nicht etwa […] zu Ängstlichkeit oder Leichtgläubigkeit neigende und daher besonders schützwürdige ältere Menschen“ zu Maßstab nahm. Gleichwohl sei von einer Irreführungsgefahr auszugehen
Es besteht die Gefahr, dass auch dieser Personenkreis (durchschnittlicher Verbraucher) die beanstandete Werbeaussage dahin verstehen wird, dass die Krankenkassen in Kürze keine Zuschüsse mehr bei der Versorgung mit Hörgeräten übernehmen. Mit den Worten „so lange die Krankenkassen noch Zuschüsse übernehmen” wird in den Raum gestellt, dass die Krankenkassen in Zukunft keine Zuschüsse mehr übernehmen werden. Die Formulierung „Handeln Sie jetzt, so lange … noch …” ruft den Eindruck hervor, schnelles Handeln sei geboten. Deshalb wird ein großer Teil der angesprochenen Verbraucher die Webeaussage dahin verstehen, wenn man nicht bald kaufte, werde man keine Zuschüsse der Krankenkasse mehr erhalten.
Diese Vorstellung stimmte jedoch mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein.
Die Beklagte macht insoweit geltend, es sei im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbung zu befürchten gewesen, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen den ab dem 1. Dezember 2004 geltenden Festbetrag für ein Hörgerät von 421,28 € senken würden. Damit hat die Beklagte schon deshalb keinen Erfolg, weil die Werbung, wie ausgeführt, den Eindruck erweckt, die Krankenkassen würden überhaupt keine Zuschüsse mehr übernehmen. Tatsächlich ist eine Streichung oder Absenkung der Zuschüsse bis heute nicht erfolgt. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass weitere Leistungskürzungen der Krankenkassen und eine grundsätzliche Reform der Krankenversicherung in der öffentlichen Diskussion gewesen seien. Die Debatte um die Reformierung des Krankenversicherungswesens mag die allgemeine Befürchtung hervorgerufen haben, dass Zuzahlungen für Hörgeräte, ähnlich wie bei Sehhilfen, möglicherweise ganz aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen werden könnten. Die Werbung der Beklagten hat bei den angesprochenen Verbrauchern aber einen anderen Eindruck erweckt, nämlich ein Streichen der Zuschüsse für Hörgeräte der gesetzlichen Krankenkasse stehe nach den konkreten Planungen der zuständigen Stellen unmittelbar bevor.
Krankenkassen…
Fand heute wirklich gute Ausfuehrungen ueber verbraucherrechtliches… ” OLG Celle: Irreführende Werbung … und Krankenkassen auf dieser Seite. Dank an alle User die ihre Erfahrungen hier so gut zu Ausdruck bringen. Das ist mir einen weiteren Bookma…