OLG Düsseldorf: Datenübermittlung an Schufa ohne Interessenabwägung unzulässig

Freitag, 15. Dezember 2006

Das OLG Düsseldorf entschied, dass es unzulässig ist, Kundendaten aufgrund einer generellen Einwilligung in den AGB eines Vertrages ohne eine Interessenabwägung im Einzelfall oder das konkrete wirksame Einverständnis des Kunden an die Schufa Holding AG weiterzuleiten (Urteil vom 14.12.2006 - I-10 U 69/06)

Im Streitfall hatte der Leasinggeber persönliche Daten des Leasingnehmers an die Schufa gemeldet, nachdem zwischen den Vertragsparteien nach Kündigung des Leasingvertrages über die Höhe der Restforderung Streit entstanden war. Das Landgericht hielt die Datenübermittlung für gerechtfertigt und wies die in erster Linie auf den Widerruf der Daten gegenüber der Schufa Holding AG gerichtete Klage ab. Zur Begründung verwies das LG darauf, dass die Restforderung im Endergebnis getilgt sei und sich damit als begründet erwiesen habe. Das OLG hat dieses Urteil nun abgeändert und den Leasinggeber verpflichtet, auf eine Löschung der Kundendaten bei der Schufa hinzuwirken.

Nach Auffassung des OLG ist eine formularmäßig erklärte Einwilligung zu einem Datentransfer nur dann wirksam, wenn sie die nach dem Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebenen Interessenabwägung vor Weitergabe von Daten berücksichtigt. Im konkreten Fall verwies die entsprechende AGB-Klausel zwar diese Interessenabwägung, jedoch sei eine solche Abwägung im konkreten Fall nicht erfolgt. Hierbei hätten einerseits die schutzwürdigen Belangen des Leasingnehmers berücksichtigt und anderseits die berechtigten Interessen des Leasinggebers bzw. der Schufa Holding AG und der Allgemeinheit an der Kenntniserlangung von Daten zur Zahlungsfähigkeit und -willigkei berücksichtigt werden müssen. Dies sei hier gänzlich unterblieben. Die Abwägung wäre auch, wie in dem Urteil weiter ausgeführt wird, unter den besonderen Umständen des Einzelfalles zu Gunsten des Leasingnehmers ausgegangen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung

3 Kommentare zu “OLG Düsseldorf: Datenübermittlung an Schufa ohne Interessenabwägung unzulässig”

  1.  
    1 — Peter
    15. Dezember 2006 | 11:44
     

    Ähm, da steht bei mir aber: “Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.”? ;-)

  2.  
    2 — mailingkram
    21. Dezember 2006 | 01:51
     

    Tatsächlich. Danke für den Hinweis.

  3.  
    5. Februar 2010 | 17:00
     

    Leasing ohne Schufa…

    Weiss eigentlich jemand was darueber ob sich zum Thema verbraucherrechtliches… ” OLG Düsseldorf: Datenübermittlung … in letzter Zeit wieder irgendwas getan hat? Es gibt derart viele unterschiedliche veraltete und neue Berichte die sich kreuz und…

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