Wieder einmal hat ein Gericht die von vielen Händlern verwendete Musterwiderrufsbelehrung der BGB-InfoV für unwirksam erklärt und dürfte damit für erneute Aufregung insbesondere unter Internethändlern sorgen. Das LG Koblenz stellte im Urteil vom 20.12.2006 (Az. 12 S 128/06) fest, dass eine Widerrufsbelehrung bei einem Haustürgeschäft dann fehlerhaft sei, wenn sie nicht über die Rechtsfolgen des Widerrufes belehrt. Dies soll auch dann gelten, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden – obwohl die Musterwiderrufsbelehrung für diesen Fall gerade vorsieht, dass der der Hinweis über die Widerrufsfolgen entfallen kann. § 312 Abs. 2 BGB regelt allerdings, dass bei Haustürgeschäften uneingeschränkt über die Widerrufsfolgen zu belehren ist.
Wenn nun einige Internethändler denken, dass sie das nicht betrifft, weil § 312 BGB nicht für Fernabsatzgeschäfte gilt, dann irren sie. Denn der Schluss, den das LG Koblenz aus diesem Fehler für die Wirksamkeit der Musterwiderrufsbelehrung gezogen hat, ist ohne weiteres auch auf Fernabsatzgeschäfte zu übertragen.
Die BGB-InfoV kann als nachrangiges Recht nicht die Regelungen des BGB außer Kraft setzen. In § 312 Abs. 2 BGB ist aber ausdrücklich und ohne Einschränkung vorgeschrieben, daß bei Haustürgeschäften auch auf die Rechtsfolgen des § 357 BGB hinzuweisen ist. Die Fußnote 4) der Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV verstößt gegen diese Anordnung und ist deshalb nichtig.
Mit anderen Worten: ein Unternehmer bewegt sich also entgegen § 14 BGB-InfoV keineswegs auf der sicheren Seite, wenn er die Musterwiderrufsbelehrung verwendet.
Damit schließt sich das LG Koblenz der LG Halle an und wendet sich gegen eine Entscheidung des LG Münster, das von der Verbindlichkeit der Musterwiderrufsbelehrung ausging.
Weiteres findet man in der Pressemitteilung des LG Koblenz sowie auf der Seite von Rechtsanwalt Schiller.
Danke für die Wiedergabe des von mir erstrittenen Urteils. Ich bitte aber die Schreibweise meines Namens zu beachten.
Grüße aus Berlin
Jochim C. Schiller
Oh, Verzeihung – wird natürlich sofort korrigiert.
Auch meiner Auffassung nach ist das Urteil aus Koblenz richtig. Die BGB-InfoV ist rechtswidrig. Die Masuch-These vom Gesetzrang ist unzutreffend, dies ergibt sich schon unmittelbar aus dem Änderungsgesetz.
Dennoch plädiere ich für einen Schutz der Unternehmer bereits auf Primärebene, so dass nicht jedes Geschäft rückabgewickelt werden kann. Zugunsten der Unternehmer bestehen meiner Ansicht nach auch Amtshaftungsansprüche. Veröffentlicht habe ich zu diesen Fragen in der VuR 2006. Eine Zusammenfassung meiner Einschätzungen zu den aktuellen Fragen zum Belehrungsrecht findet sich auf meiner Seite http://www.belehrungsrecht.de.
Ein Rückabwicklung sämtlicher Geschäfte kommt wegen des Verwirkungsaspekts jedoch auf keinen Fall in Frage. Ich meine allerdings, dass sich die Verwirkungsfrage an der regelmäßigen Verjährung orientieren muss.
Wie auch immer: Wollen wir hoffen, dass der Gesetzgeber bald tätig wird!!
[...] Nachdem die FDP bereits in einer kleinen Anfrage auf die Unzulänglichkeiten der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung hingewiesen und die Bundesregierung in ihrer mehr als unbefriedigenden Antwort trotz Abmahnwellen keinerlei Änderungsbedarf gesehen hatte, hat die FDP-Fraktion nun formell im Bundestag beantragt, die Musterwiderrufsbelehrung zu überarbeiten. Es wird nochmals auf die Urteile des LG Halle und des LG Koblenz verwiesen, die das Muster als unwirksam eingestuft haben. Zudem wird die Kritik aus der Literatur aufgegriffen, in der die Wertersatzproblematik und weitere Unzulänglichkeiten kritisiert werden. In dem Antrag heißt es: “Die Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 16/3595) vermag die bestehende Rechtsunsicherheit nicht zu beseitigen. … Da die Bundesregierung ausweislich ihrer Antwort eine Änderung der Musterwiderrufsbelehrung vorerst nicht plant, besteht für den Verwender der Musterwiderrufsbelehrung unverändert die Gefahr, dass die Belehrung von den Gerichten als nicht ordnungsgemäß angesehen wird. Dies führte dann abhängig von der Auffassung des erkennenden Gerichts zum Verhältnis des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV zu den Regelungen des BGB u.U. zu der Konsequenz, dass gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB das Widerrufsrecht unbegrenzt gelten würde. … Weitere Konsequenz der Unwirksamkeit der Musterbelehrung ist dann möglicherweise ein Amtshaftungsanspruch des Verwenders gegen die Bundesrepublik Deutschland (Vgl. Föhlisch, MMR 3/2007; Faustmann, VuR 2006, 384 (398)).” [...]
Beginnt nicht sowieso die Widerrufsfrist, zumindest beim Kauf von Waren, erst mit Erhalt der Ware? In diesem Fall wäre eine “Erbringung von Leistungen” erst nach Ablauf der Widerrufsfrist doch generell ausgeschlossen?
[...] Nach diesen Ausführungen der Bundesrichter nahm inmediaONE die Revision überraschend zurück, da ein negatives Urteil möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass es zu zahlreichen weiteren Widerrufen gekommen wäre. Mit der Revisionsrücknahme wurde nun zwar das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz rechtskräftig, und der Verbraucher durfte im konkreten Fall wegen der missverständlichen Widerrufsbelehrung vom Kaufvertrag zurücktreten. Für andere Fälle gibt es aber nach wie vor keine Rechtssicherheit. Allerdings sollen vor dem BGH noch weitere Verbraucherklagen anhängig sein, in denen es um die umstrittene Widerrufsbelehrung geht. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball wird mit den Worten zitiert: “Wir werden uns zu diesem Thema wohl wieder sprechen.” [...]
[...] Nachdem die FDP bereits in einer kleinen Anfrage auf die Unzulänglichkeiten der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung hingewiesen und die Bundesregierung in ihrer mehr als unbefriedigenden Antwort trotz Abmahnwellen keinerlei Änderungsbedarf gesehen hatte, hat die FDP-Fraktion nun formell im Bundestag beantragt, die Musterwiderrufsbelehrung zu überarbeiten. Es wird nochmals auf die Urteile des LG Halle und des LG Koblenz verwiesen, die das Muster als unwirksam eingestuft haben. Zudem wird die Kritik aus der Literatur aufgegriffen, in der die Wertersatzproblematik und weitere Unzulänglichkeiten kritisiert werden. [...]