BGH: Irreführende Gestaltung von Kontoauszügen

Donnerstag, 18. Januar 2007

Der Bundesgerichtshof hatte auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) darüber zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Sparkasse bei ihren Kontoauszügen als optisch hervorgehobenen Kontostand nicht die wertgestellten Beträge ausweist (Urteil vom 11. Januar 2007, Az. I ZR 87/04).

Der Klage lag der Fall zugrunde, dass ein Kunde der Beklagten am 28.2.2003 einen Kontoauszug erhielt, der ein Guthaben in Höhe von EUR 119, 47+ auswies. In dem Guthabensaldo war ein Betrag von 97 € enthalten, der bereits gebucht, aber erst am 3.3.2003 wertgestellt wurde. Der Kunde hob noch am 28.2.2003 110 € ab. Ihm wurden für den Zeitraum bis zum 3.3.2003 von der Beklagten Sollzinsen belastet.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der auf Unterlassung gerichteten Klage des Verbraucherverbandes stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.

Der BGH hat die Gestaltung der Kontoauszüge der Beklagten ebenso wie die Vorinstanzen als irreführend angesehen (§ 5 Abs. 1 UWG). Der Inhalt der Kontoauszüge sei zwar objektiv richtig, da bei den einzelnen Buchungen zutreffend der Buchungs- und der Wertstellungstag getrennt aufgeführt wurden. Maßgebend sei aber, dass ihn ein erheblicher Teil der angesprochenen Kontoinhaber falsch verstehe, weil er davon ausgehe, dass er über das gesamte ausgewiesene Guthaben ohne Berechnung von Sollzinsen verfügen könne. Mangels eines entsprechenden Hinweises beim Kontostand erkenne der durchschnittliche Kontoinhaber nicht, dass er die ohne Sollzinsen verfügbare Summe erst durch Abzug der Buchungen mit späterer Wertstellung ermitteln müsse.

Weil die Gestaltung der Kontoauszüge Kunden zu nicht beabsichtigten Kontoüberziehungen und damit zur Inanspruchnahme einer entgeltlichen Dienstleistung der Beklagten veranlassen könne, die sie ansonsten nicht in Anspruch genommen hätten, liege auch eine Wettbewerbshandlung der Beklagten vor.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

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