Der TÜV Rheinland wurde von der Wettbewerbszentrale aufgrund folgenden Sachverhalts wegen irreführender Werbung abgemahnt
Mit einer werbewirksamen TÜV-Plakette und den schlagwortartigen Hinweisen „Preisstabilität geprüft (90 %), Drogerieartikel, 30.04.2006 – 30.04.2007!“ hatte der TÜV Rheinland Anfang des Jahres auf seiner Homepage im Zusammenhang mit einer von ihm geprüften großen Drogeriemarktkette geworben. Die Auditoren des TÜV bestätigten wörtlich: „Somit werden sich für den Verbraucher die Endpreise (Verkaufspreise) dieser Produkte zu mindestens 90 % nicht ändern.“
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale erwecke diese Ankündigung im Hinblick auf die Mehrwertsteuererhöhung von 16% auf 19% den Eindruck, als wirke sich die Mehrwertsteuererhöhung nicht auf die Verkaufpreise aus. Tatsächlich war dies aber doch der Fall. Der TÜV vergab die Siegel auch dann, wenn sich der Preis entsprechend der Mehrwertsteuererhöhung erhöht hatte. Hierauf wurde allerdings in der Bewerbung des Prüfsiegels an keiner Stelle hingewiesen. Aus diesen Gründen hielt die Wettbewerbszentrale die Ankündigung für irreführend und damit für wettbewerbswidrig.
Der TÜV Rheinland hat inzwischen die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und die Werbung korrigiert.
Quelle: Wettbewerbszentrale