Wieder einmal hat der 5. Senat des Kammergerichts eine Entscheidung getroffen, der gewerbliche Händler im Internet - insb. bei eBay - besondere Beachtung schenken sollten (Beschluss vom 13.02.2007, Az. 5 W 34/07 [pdf]). Diesmal ging es um die Frage, ob der Name des Händlers “vollständig” angegeben werden muss und welche Folgen es hat, wenn er es nicht tut.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV muss der Unternehmer vor Vertragsschluss über seine Identität informieren. Hierfür genügt es nach Ansicht des KG nicht, wenn der Vorname lediglich abgekürzt wiedergegeben wird (Bsp. “R. Jahn”). Soweit nicht wirklich bemerkenswert. Interessanter sind hingegen die Ausführungen, warum ein solcher Verstoß gegen die BGB-InfoV nicht lediglich eine Bagatelle darstellt und deswegen als Verstoß gegen das UWG im Wege einer Abmahnung sowie einstweiligen Verfügung oder Klage geahndet werden kann. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch mit Hinweis auf die Bagatellklausel in § 3 UWG noch zurückgewiesen. Anders sieht es das KG
Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist der in Rede stehende Verstoß geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich i.S. des § 3 UWG zu beeinträchtigen. Im Stretfall hat die Nichtbeachtung der die Namensangabe betreffenden Informationspflicht durchaus ein ernst zu nehmendes Gewicht. Allein die Offenbarung der Identität in einer Weise, die keine unnötigen Zweifel offen lässt, liefert dem Verbraucher bereits im Vertragsanbahnungsstadium zuverlässige Kenntnis darüber, mit wem genau er es zu tun hat und gegen wen er notfalls seine Klage würde richten können (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Insofern handelt ein Unternehmer, der seine Identität teilweise zu verschleiern sucht, aus dem Verborgenen heraus und verschafft sich gegenüber der Konkurrenz auch - durchaus nicht zu vernachlässigende - Vorteile, indem er es seinen Vertragspartnern erschwert, ihn notfalls im Klagewege zu belangen, was - mit Blick auf einzuhaltende Fristen - gegebenenfalls auch die endgültige Vereitelung von gegen ihn bestehenden Ansprüchen aus Verbraucherrechten nach sich ziehen kann. Aus diesen Gründen ist der Senat der Auffassung, dass die nur unvollständige Namensangabe, ähnlich wie das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift (dazu OLG Jena a.a.O), die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht überschreitet.