Inkassobesuchsdienst - Wer hat Angst vorm schwarzen Mann?

Mittwoch, 14. März 2007

Viele Leute bekommen einen riesigen Schreck, wenn man ihnen mit einem Inkassounternehmen droht. Man befürchtet offenbar, dass plötzlich schwarze Herren vor der Tür stehen und einem das Geld abnötigen. Dies ist natürlich großer Blödsinn. Mir ist lediglich ein einziges Inkasso-Unternehmen bekannt, das der geltend gemachten Forderung mit Hausbesuchen Nachdruck verleiht: die Herren vom berüchtigten Moskau-Inkasso.

Aber solches Vorgehen lohnt sich natürlich erst ab einer gewissen Größenordnung. Ein Schulnder hat zwar grundsätzlich die Inkassokosten zu tragen, wenn er im Verzug war; allerdings nicht in beliebiger Höhe. Nach überwiegender Rechtsprechung, beschränkt sich der Erstattungsanspruch darauf, was ein Anwalt für die außergerichtliche Geltendmachung verlangen kann (vgl. Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten) . Und das richtet sich nicht nach seinem Aufwand, sondern allein nach dem Streitwert. Bei einer Hauptforderung bis 300 € kann ein Anwalt für ein einfaches Mahnschreiben höchstens zwischen 30 und 40 € fordern. Mehr kann also auch bei Einschaltung eines Inkassounternehmens vom Schuldner nicht verlangt werden. Für diesen Betrag lohnt sich natürlich keinerlei Hausbesuch.

Um so erstaunlicher ist es, dass das - für die bereits bekannte FlexFon GmbH tätige - Inkassounternehmen “Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH” einen “Inkassobesuchsdienst” ankündigt und dabei doch allen ernstes behauptet

Die Kosten für die Anfahrt unseres Inkassobesuchsdienstes usw. tragen Sie.

Dies steht im krassen Widerspruch zur überwiegenden Ansicht der Gerichte und soll offenbar dazu dienen, die Betroffenen einzuschüchtern.

Mal sehen, ob der Präsident des Landgericht Osnabrück trotz dieser haltlosen Drohung noch von der für eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 RBerG erforderliche Zuverlässigkeit gem. § 6 RBerGAV ausgeht.

4 Kommentare zu “Inkassobesuchsdienst - Wer hat Angst vorm schwarzen Mann?”

  1.  
    14. März 2007 | 16:10
     

    Gute Aktion.

  2.  
    14. März 2007 | 17:13
     

    AG Celle
    Urteil vom 29.06.2005
    16 C 1309/05 (9a)

    1. Erweckt ein Inkassounternehmen den Eindruck, das Gewalt- und Vollstreckungsmonopol des Staates zu missachten, dann liegt sowohl eine Nötigung nach § 240 StGB als auch ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Schuldners nach § 823 Abs. l BGB vor.

    2. Das Aufsuchen der Nachbarn des Schuldners durch eine Gruppe schwarz gekleideter Männer, um „Informationen zu ermitteln”, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schuldners.

    3. Die Ankündigung, der Schuldner erhalte Besuch eines „schwarzen Mannes” in seinem Privatbereich, wenn eine Forderung nicht beglichen werde, stellt eine Bedrohung gem. §241 StGB dar.

    4. Das Versenden einer „Infoanfrage” des Inkassounternehmens mit der Bitte um Stellungnahme des Schuldners stellt eine Nötigung dar, wenn es den Besuch eines „Einsatzteams” erwähnt, ohne dass diese Maßnahme in dem Schreiben bereits angekreuzt ist.

    5. Ein Inkassounternehmen, das ohne Erlaubnis nach Art. 1 § l Nr. 5 RBerG tätig wird, verstößt gegen Art. 1 § 8 RBerG und handelt ordnungswidrig.

    6. Beauftragt ein Gläubiger ein Inkassounternehmen, das den Eindruck der Nichtbeachtung des staatlichen Gewaltmonopols erweckt oder keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, so handelt der Gläubiger selbst ordnungswidrig und wird als Beteiligter i. S. d. § 14 OWiG verfolgt.

    7. Der Schuldner kann von dem Gläubiger verlangen, die Beauftragung eines Inkassounternehmens, das ihn in der Nachbarschaft in Misskredit bringt, zu unterlassen.

    http://www.sfz-mainz.de/dateien/gerichtsurteile/AG_Celle_16C130905.htm

    Fundstelle: ZVI 2005 S. 550

  3.  
    3 — Tom111
    14. März 2007 | 17:34
     

    Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 RBerG erforderliche Zuverlässigkeit gem. § 6 RBerGAV sollte man auch bei einigen anderen Inkassobüros, z.B. im Großraum Kiel, dessen Geschäftsführer m.E. nach eine Person des allgemeinen öffentlichen Interesses ist, überprüfen lassen…

  4.  
    4 — Kommissar X
    15. März 2007 | 08:38
     

    Man sollte auch noch an die anderen relevanten Freunde aus der Inkassobranche, die mit zweifelhaften Mitteln operieren, denken.

    Hier fallen mir besonders die DIS Frankfurt, IDS Herford, Proinkasso Hanau und die MediaFinanz Osnabrück Abteilung Mahnbescheid, sowie Olaf T. aus Osnabrück ein, die mit Briefen und Anrufen Betroffene traktieren.

    Osnabrück scheint ohnehin zum Sammelbecken dieser Art Inkassounternehmen mutiert zu sein.

Einen Kommentar hinterlassen

Bitte keine Anfragen "Was soll ich tun?", "Wie soll ich mich verhalten?". In den meisten Fällen sind diese Fragen völlig überflüssig, weil die nötigen Informationen in dem Artikel stehen oder jedenfalls bereits entsprechend verlinkt sind. Wer darüber hinaus eine individuelle Rechtsberatung wünscht, muss sich an eine Verbraucherzentrale oder an einen Anwalt wenden.

Nachtrag: Da dieser Hinweis offenbar nicht fruchtet, werden ab sofort jegliche Anfragen nach rechtlicher Beratung nicht mehr freigeschaltet bzw. gelöscht. Tut mir leid, aber sonst quellen die Kommentare über.

(notwendig)

(notwendig)


Zur Information
Deine E-Mail Address wird nicht angezeigt.


RSS feed for comments on this post | TrackBack URI