Längst werden nicht nur Kaufverträge über Internetauktionen geschlossen, auch Handwerksauktionen erfreuen sich wachsender Beliebtheit. In der Regel funktionieren sie so, dass der potentielle Auftraggeber bei der entsprechenden Plattform die auszuführende Arbeit beschreibt und ein Höchstgebot angibt. Die interessierten Unternehmer können sich dann gegenseitig unterbieten.
Ebenso wie bei eBay ist auch bei den hier einschlägigen Plattformen die Art und Weise des Vertragsschlusses in den AGB geregelt. Diese gelten zwar nicht unmittelbar, sind aber bei der Auslegung der Erklärungen der Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2002, 363).
Bei jobdoo.de heißt in den Nutzungsbedingungen
3.2.2. Mit dem Einstellen eines Auftrages gibt der Auftraggeber eine verbindliche Willenserklärung auf einen Vertragsabschluss über den eingestellten Auftrag ab. Er ist verpflichtet, am Ende der Auktion einen Bieter auszuwählen, soweit mindestens ein Gebot auf den Auftrag abgegeben wurde.
[…]
3.3. Bieten auf Aufträge:
Durch das Bieten auf eingestellte Aufträge kommt kein Vertrag zustande. Das bietende Mitglied ist bis 14 Tage nach Ende der jeweiligen Auktion an sein Gebot gebunden.
[…]
3.5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Auktion einen Bieter auszuwählen. Die Auswahl erfolgt online. Nimmt der Auftraggeber die Auswahl nicht vor, so gilt der günstigste Bieter mit Ablauf des 14’ten Tages nach Ende der Auktion als ausgewählt; das Mitglied erklärt sich mit dieser Vorgehensweise ausdrücklich einverstanden. Mit der Auswahl kommt ein verbindlicher Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem ausgewählten Mitglied als Auftragnehmer über den eingestellten Auftrag zustande.
Eine recht komplizierte Konstruktion. Auf die Regelungen des BGB übertragen dürfte dies bedeuten, dass das Gebot eines Unternehmers ein Angebot im Sinne des § 145 BGB darstellt und die Auswahl nach 3.5.1. der Nutzungsbedingungen die Annahmeerklärung bzw. - wenn eine Auswahl nicht erfolgt - das Einstellen des Auftrages als antizipierte Annahmeerklärung zu werten ist. Der Vertrag kommt also entweder mit der Auswahl oder aber mit Ablauf der 14 Tage zustande.
Die Regelung des 3.5.1. hält das OLG Hamm (Beschluss vom 27.02.2007, Az. 21 W 8/07) auch für rechtlich unbedenklich
Wenn sogar eine Regelung, nach der bereits im Zeitpunkt des Auktionsendes ein Vertrag mit dem - bei Einstellung der Auktion noch ungewissen - besten Bieter unmittelbar zustandekommt, unbedenklich ist, weil sie der Willenserklärung des Einstellenden keinen anderen Inhalt gibt als sie aus sich heraus hätte (so zutreffend der BGH a. a. O. [Anm. NJW 2002, 363, 365]), so muß das erst recht gelten, wenn dem Einstellenden nach Auktionsende noch ein Zeitraum von 2 Wochen eingeräumt wird, einen anderen Bieter der Auktion anstelle des günstigsten als Vertragspartner auszuwählen. Das Risiko, sich im voraus verbindlich auf einen noch unbekannten Vertragspartner einzulassen, mag zwar bei einem Werkauftrag als bedeutsamer einzuschätzen sein als bei einer Kaufauktion, wie sie der Entscheidung des BGH zugrundelag. Dieses Risiko mag auch durch das zweiwöchige Wahlrecht nicht vollständig auszuschalten sein, wenn nämlich weitere Bieter, durch deren Auswahl der Einstellende etwaigen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des günstigsten Bieters ausweichen könnte, nicht vorhanden sind. Es besteht aber kein Grund, den potentiellen Auftraggeber einer Werkleistung dieses Risiko nicht aus freien Stücken eingehen zu lassen. Bauleistungen und andere Werkleistungen werden am normalen Markt in so großem Umfang angeboten, daß ein faktischer Zwang, sich auf eine Vergabe im Rahmen einer Internetauktion und die damit verbundenen Risiken einzulassen, nicht ersichtlich ist.
Solche “Ausschreibungsplattformen für Private” sind sicher eine interessante Möglichkeit, zu erledigende Werkleistungen möglichst günstig zu bekommen. Aus verbraucherrechtlicher Sicht interessant ist hier aber nicht zuletzt die Frage, ob und wie private Auftraggeber über ihr Widerrufsrecht belehrt werden. Bereits bei eBay stehen die Unternehmer vor nicht unerheblichen Problemen, wie die bei Vertragsschluss zu erfolgende Belehrung in Textform realisiert werden kann (vgl. hier, hier und hier). Es bleibt zu hoffen, dass die Handwerksplattformen es “ihren” Unternehmern nicht ähnlich schwer machen wie eBay.