Zur Einklagbarkeit von Gewinnversprechen (§ 661a BGB)

Sunday, 1. April 2007

Seit vielen Jahren werden die deutschen Briefkästen mit persönlich adressierten Gewinnbenachrichtigungen überschwämmt: Autos, Häuser oder Bargeldpreise werden in Aussicht gestellt. Rein zufällig enthalten diese Briefe dann auch unverbindliche Produktempfehlungen, verbunden mit der Möglichkeit eine entsprechende Bestellung aufzugeben. Aber auch wenn der vermeintliche Gewinner diese Bestellmöglichkeit nutzt, wartet er auf das neue Auto vergeblich. In den letzten Monaten waren diese Gewinnversprechen häufig auch mit der Aufforderung verbunden, die Gewinne über teure 0900er-Nummern “abzufordern”.

Um diesem Treiben Einhalt zu gebieten, hat der deutsche Gesetzgeber § 661a BGB eingefügt und wollte dem Empfänger nun auch einen einklagbaren Anspruch auf Herausgabe des versprochenen Gewinns geben

§ 661a BGB
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Was zunächst einmal sehr einfach klingt, erweist sich in der Praxis als sehr viel problematischer.

Zwar gab es in den letzten Jahren einige Urteile, in denen der Versprechende zur Herausgabe des Gewinns verpflichtet wurde (zuletzt OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2007, Az. 21 U 138/06). Das große Problem besteht aber in der Vollstreckung. Bislang ist mir noch kein Fall bekannt, in dem dies gelang und der Kläger auch wirklich einen wirtschaftlichen Vorteil hatte.

Häufig handelt es sich – laut Angaben in den Schreiben – bei den Versendern um Briefkastenfirmen im europäischen Ausland. Da ist eine Vollstreckung naturgemäß recht müßig. Um aber dennoch den § 661a BGB zum Leben zu erwecken und den (ach so schlauen) Unternehmern ein Schnippchen zu schlagen, kann man ja aus der “hochwertigen” Produktpalette einige nützliche Dinge aussuchen und bestellen. Wenn dann anschließend die Rechnungen kommen, kann man getrost mit dem versprochenen Gewinn aufrechnen.

Dies sollte man jedoch nur dann tun, wenn man keine schwachen Nerven hat und auch bei Inkassoschreiben nicht ins Zittern gerät – darauf muss man sich nämlich mit ziemlicher Gewissheit einstellen.

1 Comment zu 'Zur Einklagbarkeit von Gewinnversprechen (§ 661a BGB)'

  1.  
    Hanno Gurski
    9. January 2012 | 12:28
     

    Ich bin zwar kein Anwalt, aber da meldet sich mein Gerechtigkeitssinn:

    Denn wenn ich das richtig verstehe, fordert der Autor dieser Zeilen direkt zum Betrug auf und bezeichnet das beschönigend als “Schnippchen”!
    Eine Ware bestellen und sie nicht bezahlen!
    Dass eine andere Forderung besteht, hat doch nix mit dem erneuten Kauf zu tun, oder?

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