Wird eine Reiseleistung nicht wie versprochen erbracht, so ist der Reisende berechtigt, den Reisepreis zu mindern. Nicht selten jedoch haben Reisende völlig überzogene Vorstellungen davon, in welchem Maße ein Mangel zur Minderung berechtigt.
So auch in dem Fall, den das LG Düsseldorf kürzlich zu entscheiden hatte (Urteil vom 22.02.2007, Az. 22 S 380/05). Hier hatte sich die Klägerin auf den Standpunkt gestellt eine 100%ige Minderung sei angemessen und hat zur Begründung eine Reihe von “Mängeln” aufgezählt.
Allen Ernstes wurde offenbar auch gerügt, dass im Hotel “kein Fleisch am Stück”, sondern nur “geschnetzelte Variationen” angeboten wurden. Dies stellt jedoch nach Ansicht des Landgerichts in der Türkei keinen Reisemangel dar
Kleingeschnittene Fleischgerichte sind für dieses Reiseland landestypisch. Zudem gab es ausweislich der Anspruchsanmeldung neben dem geschnetzelten Fleisch auch Hähnchen und Fisch sowie zweimal Gyros. Ein Menüplan, in welchem nach jetzigem Vortrag der Klägerin ein Fleischangebot gänzlich fehlte, war danach nicht gegeben. Dass das gereichte Essen nicht geschmeckt hatte, behauptet selbst die Klägerin nicht.
Ebenfalls stelle es keinen Mangel dar, dass Getränke nicht am Tisch serviert wurden.
Gebucht war ausweislich der Hotelbeschreibung eine Buffetverpflegung. Dies bedeutet in aller Regel eine Selbstbedienung auch in einem 5-Sterne-Hotel der türkischen Kategorie.
Als nicht minderungsrelevant hat das Landgericht auch eine Reihe weiterer “Mängel” abgetan. Einige davon ließ es bereits deswegen unberücksichtigt, weil diese nicht im Rahmen der erforderlichen Mängelanmeldung nach § 651g Abs. 1 BGB – die innerhalb eines Monats nach Ende der Reise zu erfolgen hat – erwähnt wurden.
Schließlich gab es aber doch ein paar Mängel, die wirklich zur Minderung berechtigten: u.a. ungesicherte Stromkabel am Pool, das Fehlen von Wasserrutschen (es gab nur 10 statt in der Reisebeschreibung zugesichter 27), die Tatsache, dass für 1000 Gäste nur 300 Liegen vorhanden waren sowie Schweißarbeiten zu den Essenszeiten.
Insgesamt kam das Landgericht daher zu einer Minderungsmöglichkeit von weniger als 30 %. Daher wurde auch der Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB abgelehnt.
Voraussetzung hierfür wäre, dass die Reise vertan oder erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Dies ist nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur erst der Fall bei Mängel, die eine Minderung von mindestens 50 % rechtfertigen.
Alles in allem wohl eine der vielen Possen, die sich tagtäglich in deutschen Gerichtssälen abspielen.
Wohl dem, der eine Rechtsschutzverscherung hat ;-)
Hallo, wenn alle Menschen in Deutschland so drauf wären wie die Klägerin in diesem Fall, dann könnte man getrost die Tür von Deutschland abschließen und den Schlüßel wegwerfen.