Das Schenkkreise sittenwidrig sind, wissen wir spätestens seit zweier Grundsatzentscheidungen des BGH vom 10.11.2005 (vgl. Pressemitteilung des BGH).
Nach Ansicht des LG München I gilt dies aber auch für Darlehen, das zur Teilnahme an einem solchen Schenkkreis gewährt wird (Urteil vom 22.03.2007, Az. 10 O 25455/05). Daher könne der entsprechende Darlehensbetrag nicht zurückgefordert werden.
In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin der Beklagten ein Darlehen von 5.000,- Euro gewährt, damit diese an einem derartigen Schenkkreis teilnehmen konnte. Die Klägerin selbst nahm auch mit 5.000,- Euro an dem Schenkkreis teil. Mit den 10.000,- Euro wurde eine Bekannte der Beklagten „ausgelöst“ und Klägerin und Beklagte nahmen die Position der Bekannten in dem Schenkkreis ein. Durch die Aufteilung auf zwei Personen sollte es einfacher werden, weitere Personen zur Teilnahme zu bewegen.
Es kam wie fast immer in diesen Fällen: Klägerin und Beklagte erhielten keinerlei Gelder, da der Schenkkreis vorher mangels neuer Teilnehmer zusammenbrach. Die Klägerin forderte nun von der Beklagten den Darlehensbetrag von 5.000,- Euro vor dem Landgericht zurück.
Der Richter stellte jedoch fest, dass der Darlehensvertrag sittenwidrig und damit nichtig ist. Bereits der Bundesgerichtshof hatte festgestellt, dass die einem Schenkkreis zugrunde liegende Spielvereinbarung sittenwidrig und damit nichtig ist. Dieser Makel der Sittenwidrigkeit erfasst auch die Darlehensvereinbarung. Die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags kann nicht losgelöst von seinem Zweck beurteilt werden, sondern nur im Licht des damit Bezweckten.
Die Klägerin kann ihr Geld nicht zurückverlangen, da sie selbst auch sittenwidrig handelte. Hierzu führt das Urteil aus: „Das staatliche Rechtssystem stellt sich nicht zur Rückabwicklung sittenwidriger Geschäfte zur Verfügung. Wer sich auf solche einlässt, tut dies auf eigenes Risiko.“ Bei einem Scheitern müsse es daher bei dem Status quo verbleiben.
Und weiter: „Die ausgeschlossene Rückforderung eines solchen Darlehens stellt für die Initiatoren von Schenkkreisen keinen Anreiz zum Weitermachen dar. Im Gegenteil führt ein Ausschluss der Rückforderung dazu, dass sich ein potentieller Darlehensgeber, der von dieser Folge weiß, kaum bereit finden wird, ein Darlehen zu einem solchen – sittenwidrigen – Zweck auszureichen, da er das Risiko trägt, das Darlehen nicht gerichtlich zurückfordern zu können. Damit wird die Förderung der Teilnahme an Schenkkreisen erschwert.“
Quelle: Pressemitteilung