Auf die Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Reiseveranstalter entschied das LG Düsseldorf, dass folgende Klausel unzulässig ist:
Wenn zwei oder mehrere Personen gemeinsam ein Doppel- oder Mehrbettzimmer gebucht haben und keine Ersatzperson an die Stelle eines zurücktretenden Teilnehmers tritt, sind wir berechtigt, den vollen Zimmerpreis zu fordern oder, wenn möglich, die verbleibenden Teilnehmer anderweitig unterzubringen.
(Urteil vom 15.11.2006, Az. 12 O 5/06)
1. Hinsichtlich der Befugnis, die verbleibenden Reiseteilnehmer anderweitig unterzubringen, verstoße die Klausel gegen § 308 Nr. 4 BGB. Denn sie ermögliche unter Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung, dass auch einander fremde Personen auf einem Zimmer untergebracht werden. Dies ist nach Ansicht des Landgerichts unzumutbar.
Unerheblich sei insofern, dass die Beklagte in der Praxis keine Unterbringung einander fremder Personen in einem Zimmer vornimmt, denn es komme auf die Auslegungsmöglichkeit der Klausel an.
2. Auch die preisliche Regelung sei unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB darstelle.
Die Klausel ermöglicht dem Verwender, dass es infolge der Einnahmen aus den gezahlten Reisepreisen und der bei Stornierung der Reise zu zahlenden Stornogebühren dazu kommt, dass die Beklagte mehr erhält, als den ursprünglich für alle Reisenden vereinbarten Reisepreis.
Interessant ist wäre die Höhe der Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651f Abs. 2.
Wenn Reisemängel in dem Ausmaße bestehen, dass eine Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 50% gerechtfertigt ist, besteht auch noch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.