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	<title>Comments on: OLG Frankfurt a. M.: Unternehmereigenschaft bei Verkauf einer Privat-Sammlung &#252;ber eBay</title>
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	<description>Infos rund um's Verbraucherrecht</description>
	<lastBuildDate>Wed, 25 Jan 2012 14:21:07 +0100</lastBuildDate>
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		<title>By: Rechtsanwalt D. Hankwitz</title>
		<link>http://www.verbraucherrechtliches.de/2007/04/10/olg-frankfurt-a-m-unternehmereigenschaft-bei-verkauf-einer-privat-sammlung-uber-ebay/#comment-50107</link>
		<dc:creator>Rechtsanwalt D. Hankwitz</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 17 May 2008 16:18:14 +0000</pubDate>
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		<description>Eine wahrlich beachtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt. 

Nat&#252;rlich mag in der Vergangenheit so mancher H&#228;ndler zur Umgehung von Verbraucherschutzvorschriften so schlau gewesen sein, sich als privater Verk&#228;ufer darzustellen. 

Aber umgekehrt einen privaten Verk&#228;ufer anhand mehr oder weniger untauglicher Abgrenzungskriterien als Unternehmer zu deklarieren, ist mit der geltenden Rechtsordnung nicht zu vereinbaren. 

Allein die Menge der verkauften oder angebotenen Artikel ohne Hinterfragen der n&#228;heren Umst&#228;nde ist als Kriterium f&#252;r die Unternehmereigenschaft sicher ungeeignet. Man stelle sich vor, jemand verkauft 100 wertvolle Oldtimer und vergleicht diesen nun mit einem Verk&#228;ufer von 100 Briefmarken. Oder einen Verk&#228;ufer von 100 Schl&#252;mpfen mit einem Verk&#228;ufer von 100 Eigentumswohnungen. Die Menge allein kann es also sicher nicht sein. 

Weiteres Kriterium der Rechtsprechung: die Qualit&#228;t des Internetauftritts. Meint, private Verk&#228;ufer sollten m&#246;glichst ihre Ware schlecht darstellen, damit auch keiner auf die Idee kommt, es k&#246;nnte sich um einen H&#228;ndler handeln. Ob dann &#252;berhaupt noch jemand auf die Idee kommt die Ware zu kaufen?

Ist au&#223;erdem gar nicht so einfach. M&#246;glichst Homepage selbst basteln, aber vorher kein Buch dar&#252;ber lesen. Au&#223;erdem sollte beim Fotografieren der Ware der Autofokus der Digitalkamera ausgeschaltet werden, damit die Bilder auch richtig unscharf erscheinen. Ob der Hinweis, die Ware besser nicht zu erwerben auch noch erforderlich wird, bleibt abzuwarten.

Es darf an dieser Stelle bereits viel Spass beim St&#246;bern in ebay oder anderen Plattformen gew&#252;nscht werden. Jedenfalls sollten Sie nicht gleich den Augenarzt aufsuchen oder den Monitorverk&#228;ufer beschimpfen, wenn man alles unscharf sieht. Das geh&#246;rt zu einer ordentlichen Umsetzung der Rechtsprechung eben dazu.

Weiters untaugliches Kriterium der Rechtsprechung: Die Dauer des Anbietens. Wenn es l&#228;nger als ein Jahr dauert, handelt es sich – so die Rechtsprechung - um einen gewerblichen Anbieter. Nur schlecht f&#252;r alle, die weniger gut laufende Artikel in ihrer Sammlung haben. M&#252;ssen die dann nach 364 Tagen alles verschenken? 

Meint in der Praxis:

Wer &#252;ber 30 Jahre hinweg eine einst viel geliebte Klorollensammlung teuer erworben hat, darf sich nun, nachdem er keine Klorollen mehr sehen kann, sicher &#252;ber eine betr&#228;chtliche Rendite beim Verkauf erfreuen. So handelt der stets vern&#252;nftige Kaufmann im Sinne der Rechtsprechung des OLG Frankfurt. 

Also ist unser Klorollensammler Unternehmer. Braucht, um seine Klorollen an den Mann zu bringen, erstmal einen Gewerbeschein. Dazu einen Steuerberater, denn selbst einfache Steuerkl&#228;rungen sind dank der Regelungsfreude des Gesetzgebers kaum mehr allein zu bew&#228;ltigen. 

Da fragt sich unser Klorollensammler nat&#252;rlich zu Recht, ob er da nicht vielleicht in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verletzt ist. Warum soll er nicht einfach seine Klorollen wieder verkaufen k&#246;nnen. Sie sind doch schlie&#223;lich sein Eigentum. Dass er daf&#252;r einen Gewerbeschein beantragen muss, sieht er nat&#252;rlich nicht ein. 

Bevor er ein teures Rechtsgutachten zur Verfassungsm&#228;&#223;igkeit seiner Einschr&#228;nkungen anfertigen l&#228;sst, &#252;berlegt er nat&#252;rlich erstmal, wie er nun als Privatmann seine Klorollen loswird, au&#223;er auf dem allseits bekannten blattweisen Weg. 

Zuerst probiert er es, indem er alle Klorollen auf einmal bei ebay einstellt. Geht nicht, weil er dann aufgrund Anzahl der angebotenen Artikel sofort Unternehmer ist. 

Als n&#228;chstes verkauft er pro Woche nur 20 von seinen 1.500 Klorollen. Dauert rechnerisch 75 Wochen, also l&#228;nger als ein Jahr. Wieder Unternehmer, bringt also auch nichts. 

Die Gerichte w&#228;ren doch gehalten, wirklich geeignete Kriterien f&#252;r die Abgrenzung der Unternehmereigenschaft heraus zu arbeiten.

In den meisten F&#228;llen ist es doch bei n&#228;herem Hinsehen relativ einfach festzustellen, ob es sich um einen privaten oder einen gewerblichen Anbieter handelt. 

Was macht denn einen gewerblichen Anbieter im Unterschied zum typischen privaten Sammler aus? 

Die Gewinnerzielungsabsicht ist es aus wenig nachvollziehbaren Gr&#252;nden nach derzeitiger Rechtsprechung nicht. 

M&#246;chte ein gewerblicher Anbieter keinen Gewinn machen? Und warum m&#246;chte er keinen Gewinn machen? Ist denn der Altruismus unter Deutschlands gewerblichen Anbietern tats&#228;chlich so weit verbreitet? 

Nat&#252;rlich m&#246;chte ein Unternehmer Gewinn erzielen. Warum sollte er denn sonst die M&#252;hen auf sich nehmen, die mit jeder Form der Selbst&#228;ndigkeit verbunden sind? 

Die Gewinnerzielungsabsicht d&#252;rfte doch zumindest ein sehr starkes Indiz f&#252;r die Unternehmereigenschaft sein. 

Wohl st&#228;rker als die Professionalit&#228;t des Internetauftritts.

Vielleicht d&#252;rfte auch eine Rolle spielen, wie viele Produkte der Anbieter wann einkauft und wieder verkauft. 

In der Verweildauer der Artikel beim Anbieter unterscheiden sich private Sammler charakteristisch von gewerblichen An- und Verk&#228;ufern. 

Einziger Nachteil: Ist im Gerichtsprozess verdammt schwer zu beweisen. Geht aber dem n&#228;chtlichen Unfallopfer &#228;hnlich, der nicht beweisen kann, dass er Licht anhatte.

Bleiben als einzige L&#246;sungen f&#252;r unseren Klorollensammler: verbrennen oder aufbrauchen. 

Geht ja bei Klorollen noch. F&#252;r den Schlumpfsammler wird es da schon schwieriger.

Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung darf abgewartet werden.

RA D. Hankwitz
Rechtsanw&#228;lte Hankwitz &amp; Koll.
K&#246;nigstr. 39
90402 N&#252;rnberg
Telefon: 0911 / 999179-0
info@hankwitz.de</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Eine wahrlich beachtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt. </p>
<p>Nat&#252;rlich mag in der Vergangenheit so mancher H&#228;ndler zur Umgehung von Verbraucherschutzvorschriften so schlau gewesen sein, sich als privater Verk&#228;ufer darzustellen. </p>
<p>Aber umgekehrt einen privaten Verk&#228;ufer anhand mehr oder weniger untauglicher Abgrenzungskriterien als Unternehmer zu deklarieren, ist mit der geltenden Rechtsordnung nicht zu vereinbaren. </p>
<p>Allein die Menge der verkauften oder angebotenen Artikel ohne Hinterfragen der n&#228;heren Umst&#228;nde ist als Kriterium f&#252;r die Unternehmereigenschaft sicher ungeeignet. Man stelle sich vor, jemand verkauft 100 wertvolle Oldtimer und vergleicht diesen nun mit einem Verk&#228;ufer von 100 Briefmarken. Oder einen Verk&#228;ufer von 100 Schl&#252;mpfen mit einem Verk&#228;ufer von 100 Eigentumswohnungen. Die Menge allein kann es also sicher nicht sein. </p>
<p>Weiteres Kriterium der Rechtsprechung: die Qualit&#228;t des Internetauftritts. Meint, private Verk&#228;ufer sollten m&#246;glichst ihre Ware schlecht darstellen, damit auch keiner auf die Idee kommt, es k&#246;nnte sich um einen H&#228;ndler handeln. Ob dann &#252;berhaupt noch jemand auf die Idee kommt die Ware zu kaufen?</p>
<p>Ist au&#223;erdem gar nicht so einfach. M&#246;glichst Homepage selbst basteln, aber vorher kein Buch dar&#252;ber lesen. Au&#223;erdem sollte beim Fotografieren der Ware der Autofokus der Digitalkamera ausgeschaltet werden, damit die Bilder auch richtig unscharf erscheinen. Ob der Hinweis, die Ware besser nicht zu erwerben auch noch erforderlich wird, bleibt abzuwarten.</p>
<p>Es darf an dieser Stelle bereits viel Spass beim St&#246;bern in ebay oder anderen Plattformen gew&#252;nscht werden. Jedenfalls sollten Sie nicht gleich den Augenarzt aufsuchen oder den Monitorverk&#228;ufer beschimpfen, wenn man alles unscharf sieht. Das geh&#246;rt zu einer ordentlichen Umsetzung der Rechtsprechung eben dazu.</p>
<p>Weiters untaugliches Kriterium der Rechtsprechung: Die Dauer des Anbietens. Wenn es l&#228;nger als ein Jahr dauert, handelt es sich – so die Rechtsprechung &#8211; um einen gewerblichen Anbieter. Nur schlecht f&#252;r alle, die weniger gut laufende Artikel in ihrer Sammlung haben. M&#252;ssen die dann nach 364 Tagen alles verschenken? </p>
<p>Meint in der Praxis:</p>
<p>Wer &#252;ber 30 Jahre hinweg eine einst viel geliebte Klorollensammlung teuer erworben hat, darf sich nun, nachdem er keine Klorollen mehr sehen kann, sicher &#252;ber eine betr&#228;chtliche Rendite beim Verkauf erfreuen. So handelt der stets vern&#252;nftige Kaufmann im Sinne der Rechtsprechung des OLG Frankfurt. </p>
<p>Also ist unser Klorollensammler Unternehmer. Braucht, um seine Klorollen an den Mann zu bringen, erstmal einen Gewerbeschein. Dazu einen Steuerberater, denn selbst einfache Steuerkl&#228;rungen sind dank der Regelungsfreude des Gesetzgebers kaum mehr allein zu bew&#228;ltigen. </p>
<p>Da fragt sich unser Klorollensammler nat&#252;rlich zu Recht, ob er da nicht vielleicht in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verletzt ist. Warum soll er nicht einfach seine Klorollen wieder verkaufen k&#246;nnen. Sie sind doch schlie&#223;lich sein Eigentum. Dass er daf&#252;r einen Gewerbeschein beantragen muss, sieht er nat&#252;rlich nicht ein. </p>
<p>Bevor er ein teures Rechtsgutachten zur Verfassungsm&#228;&#223;igkeit seiner Einschr&#228;nkungen anfertigen l&#228;sst, &#252;berlegt er nat&#252;rlich erstmal, wie er nun als Privatmann seine Klorollen loswird, au&#223;er auf dem allseits bekannten blattweisen Weg. </p>
<p>Zuerst probiert er es, indem er alle Klorollen auf einmal bei ebay einstellt. Geht nicht, weil er dann aufgrund Anzahl der angebotenen Artikel sofort Unternehmer ist. </p>
<p>Als n&#228;chstes verkauft er pro Woche nur 20 von seinen 1.500 Klorollen. Dauert rechnerisch 75 Wochen, also l&#228;nger als ein Jahr. Wieder Unternehmer, bringt also auch nichts. </p>
<p>Die Gerichte w&#228;ren doch gehalten, wirklich geeignete Kriterien f&#252;r die Abgrenzung der Unternehmereigenschaft heraus zu arbeiten.</p>
<p>In den meisten F&#228;llen ist es doch bei n&#228;herem Hinsehen relativ einfach festzustellen, ob es sich um einen privaten oder einen gewerblichen Anbieter handelt. </p>
<p>Was macht denn einen gewerblichen Anbieter im Unterschied zum typischen privaten Sammler aus? </p>
<p>Die Gewinnerzielungsabsicht ist es aus wenig nachvollziehbaren Gr&#252;nden nach derzeitiger Rechtsprechung nicht. </p>
<p>M&#246;chte ein gewerblicher Anbieter keinen Gewinn machen? Und warum m&#246;chte er keinen Gewinn machen? Ist denn der Altruismus unter Deutschlands gewerblichen Anbietern tats&#228;chlich so weit verbreitet? </p>
<p>Nat&#252;rlich m&#246;chte ein Unternehmer Gewinn erzielen. Warum sollte er denn sonst die M&#252;hen auf sich nehmen, die mit jeder Form der Selbst&#228;ndigkeit verbunden sind? </p>
<p>Die Gewinnerzielungsabsicht d&#252;rfte doch zumindest ein sehr starkes Indiz f&#252;r die Unternehmereigenschaft sein. </p>
<p>Wohl st&#228;rker als die Professionalit&#228;t des Internetauftritts.</p>
<p>Vielleicht d&#252;rfte auch eine Rolle spielen, wie viele Produkte der Anbieter wann einkauft und wieder verkauft. </p>
<p>In der Verweildauer der Artikel beim Anbieter unterscheiden sich private Sammler charakteristisch von gewerblichen An- und Verk&#228;ufern. </p>
<p>Einziger Nachteil: Ist im Gerichtsprozess verdammt schwer zu beweisen. Geht aber dem n&#228;chtlichen Unfallopfer &#228;hnlich, der nicht beweisen kann, dass er Licht anhatte.</p>
<p>Bleiben als einzige L&#246;sungen f&#252;r unseren Klorollensammler: verbrennen oder aufbrauchen. </p>
<p>Geht ja bei Klorollen noch. F&#252;r den Schlumpfsammler wird es da schon schwieriger.</p>
<p>Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung darf abgewartet werden.</p>
<p>RA D. Hankwitz<br />
Rechtsanw&#228;lte Hankwitz &amp; Koll.<br />
K&#246;nigstr. 39<br />
90402 N&#252;rnberg<br />
Telefon: 0911 / 999179-0<br />
<a href="mailto:info@hankwitz.de">info@hankwitz.de</a></p>
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		<title>By: M. Boettcher</title>
		<link>http://www.verbraucherrechtliches.de/2007/04/10/olg-frankfurt-a-m-unternehmereigenschaft-bei-verkauf-einer-privat-sammlung-uber-ebay/#comment-13393</link>
		<dc:creator>M. Boettcher</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Apr 2007 09:37:43 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.verbraucherrechtliches.de/2007/04/10/olg-frankfurt-a-m-unternehmereigenschaft-bei-verkauf-einer-privat-sammlung-uber-ebay/#comment-13393</guid>
		<description>&quot;Nun muss nat&#252;rlich nicht jeder, der bei eBay seine Plattensammlung aufl&#246;st, bef&#252;rchten, als Unternehmer eingestuft zu werden.&quot;

Wirklich nicht? Da sammelt man &#252;ber Jahrzehnte B&#252;cher, Schallplatten/CDs, Telefonkarten, Modellbahnwagen, Bierdeckel, Briefmarken oder eben Poststempel. Tausende St&#252;cke kommen bei echten Sammlern schnell zusammen. Nun l&#228;sst sich davon nichts, aber auch gar nichts mitnehmen, denn das letzte Hemd hat bekanntlich keine Taschen. Man verkauft also die Sammlung St&#252;ck f&#252;r St&#252;ck und g&#246;nnt sich stattdessen noch etwas im Diesseits, z. B. eine Kreuzfahrt o. &#228;. Und - schwupps! - wird man auf Grund der Menge zum gewerblichen Anbieter. Nur weil man sich geplant von seinem Eigentum trennt, in Erwartung der letzen Reise (s.o.). Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht einmal n&#246;tig, d. h. man kann das Zeug auch verramschen und wird dennoch beim Verkauf privaten Eigentums zum Gewerbetreibenden. Das sagt n&#228;mlich das Gericht. Und gewi&#223; steht auch der Staat gern bereit, die Steuerkralle ge&#246;ffnet um gierig ein weiteres Mal zuzulangen

M. Boettcher</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Nun muss nat&#252;rlich nicht jeder, der bei eBay seine Plattensammlung aufl&#246;st, bef&#252;rchten, als Unternehmer eingestuft zu werden.&#8221;</p>
<p>Wirklich nicht? Da sammelt man &#252;ber Jahrzehnte B&#252;cher, Schallplatten/CDs, Telefonkarten, Modellbahnwagen, Bierdeckel, Briefmarken oder eben Poststempel. Tausende St&#252;cke kommen bei echten Sammlern schnell zusammen. Nun l&#228;sst sich davon nichts, aber auch gar nichts mitnehmen, denn das letzte Hemd hat bekanntlich keine Taschen. Man verkauft also die Sammlung St&#252;ck f&#252;r St&#252;ck und g&#246;nnt sich stattdessen noch etwas im Diesseits, z. B. eine Kreuzfahrt o. &#228;. Und &#8211; schwupps! &#8211; wird man auf Grund der Menge zum gewerblichen Anbieter. Nur weil man sich geplant von seinem Eigentum trennt, in Erwartung der letzen Reise (s.o.). Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht einmal n&#246;tig, d. h. man kann das Zeug auch verramschen und wird dennoch beim Verkauf privaten Eigentums zum Gewerbetreibenden. Das sagt n&#228;mlich das Gericht. Und gewi&#223; steht auch der Staat gern bereit, die Steuerkralle ge&#246;ffnet um gierig ein weiteres Mal zuzulangen</p>
<p>M. Boettcher</p>
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