Für reichlich Kaffeesatzlesen wird eine Pressemitteilung sorgen, die heute vom Bundesgerichtshof veröffentlicht wurde. Darin heißt es
Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht genau einem gesetzlichen Muster entspricht (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV), den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen formuliert.
Hier kann man nun natürlich die Vermutung anstellen, ob der BGH entgegen den Urteilen vom LG Halle und vom LG Koblenz die Rechtmäßigkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV für wirksam hält. Dass also der Unternehmer doch auf der sicheren Seite ist, wenn er “genau” das Muster verwendet.
Für zwingend halte ich diesen Schluss allerdings nicht. Aber vielleicht bringt ja die Urteilsbegründung Erhellung in diese Frage.
§14 hilft hier nicht weiter, denn der sagt ja ausdrücklich “wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird”. Und eben die Textform wird ja bezweifelt - nicht das Muster an sich. Der BGH muss konsequent insofern dem Urteil des LG Halle folgen, denn dieses sagte halt nur aus, dass die Textform nicht gewahrt ist. §14 steht hier nicht in einem Widerspruch, sondern verdeutlicht dies nur nochmal
Du verwechselst hier etwas. Die Problematik bei § 14 BGB-InfoV hat nichts mit der Textform zu tun. Es geht um inhaltliche Defizite der Widerrufsbelehrung. Etwa die Formulierung “frühestens mit Erhalt der Belehrung” oder der Bearbeiterhinweis, wonach teilweise die Belehrung über die Rechtsfolgen entfallen darf (was bei Haustürgeschäften mit § 312 Abs. 2 BGB nicht zu vereinbaren ist).
Die Belehrung per Textform ist ein spezielles eBay-Problem und hat mit der grundsätzlichen Problematik der Musterwiderrufsbelehrung nur am Rande zu tun.
Das Kaffeesatzlesen wird schon deshalb wenig ergiebig sein, weil es auch nach Veröffentlichung der Urteilsgründe noch keine hinreichende Rechtssicherheit geben kann. Selbst wenn der VII. Zivilsenat des BGH § 14 Abs. 1 BGB-InfoV i. V. m. dem Muster der Anlage 2 für wirksam hält, wäre eine entsprechende Aussage in dem Urteil - weil nicht entscheidungstragend - nur ein obiter dictum. Wollte ein anderer Senat des BGH, z. B. der mit der Revision gegen das Urteil des LG Koblenz befasste VIII. Zivilsenat von der Rechtsauffassung des VII. Zivilsenats abweichen, wäre noch nicht einmal eine Vorlage an den Großen Senat nach § 132 GVG veranlasst. Dass die Senate beim BGH zu bestimmten Fragen eine unterschiedliche Rechtsauffassung haben, ist bekanntlich keine Seltenheit.
@Torsten Hochstrate: ganz meine Meinung. Aber ich wäre schon vorsichtig, allein auf der Grundlage der PM davon auszugehen, dass der hier erkennende Senat sich über die Frage der Wirksamkeit des § 14 BGB-InfoV überhaupt Gedanken gemacht hat. Ganz offensichtlich war das nicht Gegenstand des Verfahrens. Dennoch bin ich gespannt auf die Urteilsbegründung - einfach weil ich gerne wissen möchte, ob der Senat hierzu mehr gesagt hat als das, was in der PM steht.
@ Ronny Jahn: Ich teile Deine Einschätzung. Meiner Meinung nach sind die Urteilsgründe zwingend abzuwarten, bevor man irgendeine vorschnelle Empfehlung aussprechen sollte. Die Musterfehler sind zu evident..
Jeder Musterverwender muss sich darüber im Klaren sein, dass eine später wechselnde rechtliche Einschätzung (möglicherweise) die Widerruflichkeit sämtlicher damit versehener Verträge herbeiführen kann.
Das einzig Positive, was ich dem Urteil augenblicklich abgewinnen kann, ist, dass die Abmahner vielleicht kurzfristig verschreckt werden, weil die Lage noch undurchsichtiger geworden ist und die Erfolgschancen für Gegenmaßnahmen damit weiter wachsen.