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	<title>Kommentare zu: BGH hält Musterwiderrufsbelehrung für wirksam?</title>
	<link>http://www.verbraucherrechtliches.de/2007/04/13/bgh-halt-musterwiderrufsbelehrung-fur-wirksam/</link>
	<description>Infos rund um's Verbraucherrecht</description>
	<pubDate>Sat, 31 Jul 2010 04:49:20 +0000</pubDate>
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		<title>Von: Jörg Faustmann</title>
		<link>http://www.verbraucherrechtliches.de/2007/04/13/bgh-halt-musterwiderrufsbelehrung-fur-wirksam/#comment-13668</link>
		<dc:creator>Jörg Faustmann</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Apr 2007 08:06:43 +0000</pubDate>
		<guid>http://www.verbraucherrechtliches.de/2007/04/13/bgh-halt-musterwiderrufsbelehrung-fur-wirksam/#comment-13668</guid>
		<description>@ Ronny Jahn: Ich teile Deine Einschätzung. Meiner Meinung nach sind die Urteilsgründe zwingend abzuwarten, bevor man irgendeine vorschnelle Empfehlung aussprechen sollte. Die Musterfehler sind zu evident.. 
Jeder Musterverwender muss sich darüber im Klaren sein, dass eine später wechselnde rechtliche Einschätzung (möglicherweise) die Widerruflichkeit sämtlicher damit versehener Verträge herbeiführen kann. 
Das einzig Positive, was ich dem Urteil augenblicklich abgewinnen kann, ist, dass die Abmahner vielleicht kurzfristig verschreckt werden, weil die Lage noch undurchsichtiger geworden ist und die Erfolgschancen für Gegenmaßnahmen damit weiter wachsen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@ Ronny Jahn: Ich teile Deine Einschätzung. Meiner Meinung nach sind die Urteilsgründe zwingend abzuwarten, bevor man irgendeine vorschnelle Empfehlung aussprechen sollte. Die Musterfehler sind zu evident..<br />
Jeder Musterverwender muss sich darüber im Klaren sein, dass eine später wechselnde rechtliche Einschätzung (möglicherweise) die Widerruflichkeit sämtlicher damit versehener Verträge herbeiführen kann.<br />
Das einzig Positive, was ich dem Urteil augenblicklich abgewinnen kann, ist, dass die Abmahner vielleicht kurzfristig verschreckt werden, weil die Lage noch undurchsichtiger geworden ist und die Erfolgschancen für Gegenmaßnahmen damit weiter wachsen.</p>
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		<title>Von: Ronny Jahn</title>
		<link>http://www.verbraucherrechtliches.de/2007/04/13/bgh-halt-musterwiderrufsbelehrung-fur-wirksam/#comment-13593</link>
		<dc:creator>Ronny Jahn</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Apr 2007 09:36:58 +0000</pubDate>
		<guid>http://www.verbraucherrechtliches.de/2007/04/13/bgh-halt-musterwiderrufsbelehrung-fur-wirksam/#comment-13593</guid>
		<description>@Torsten Hochstrate: ganz meine Meinung. Aber ich wäre schon vorsichtig, allein auf der Grundlage der PM davon auszugehen, dass der hier erkennende Senat sich über die Frage der Wirksamkeit des § 14 BGB-InfoV überhaupt Gedanken gemacht hat. Ganz offensichtlich war das nicht Gegenstand des Verfahrens. Dennoch bin ich gespannt auf die Urteilsbegründung - einfach weil ich gerne wissen möchte, ob der Senat hierzu mehr gesagt hat als das, was in der PM steht.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Torsten Hochstrate: ganz meine Meinung. Aber ich wäre schon vorsichtig, allein auf der Grundlage der PM davon auszugehen, dass der hier erkennende Senat sich über die Frage der Wirksamkeit des § 14 BGB-InfoV überhaupt Gedanken gemacht hat. Ganz offensichtlich war das nicht Gegenstand des Verfahrens. Dennoch bin ich gespannt auf die Urteilsbegründung - einfach weil ich gerne wissen möchte, ob der Senat hierzu mehr gesagt hat als das, was in der PM steht.</p>
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		<title>Von: Torsten Hochstrate</title>
		<link>http://www.verbraucherrechtliches.de/2007/04/13/bgh-halt-musterwiderrufsbelehrung-fur-wirksam/#comment-13591</link>
		<dc:creator>Torsten Hochstrate</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Apr 2007 08:28:29 +0000</pubDate>
		<guid>http://www.verbraucherrechtliches.de/2007/04/13/bgh-halt-musterwiderrufsbelehrung-fur-wirksam/#comment-13591</guid>
		<description>Das Kaffeesatzlesen wird schon deshalb wenig ergiebig sein, weil es auch nach Veröffentlichung der Urteilsgründe noch keine hinreichende Rechtssicherheit geben kann. Selbst wenn der VII. Zivilsenat des BGH § 14 Abs. 1 BGB-InfoV i. V. m. dem Muster der Anlage 2 für wirksam hält, wäre eine entsprechende Aussage in dem Urteil - weil  nicht entscheidungstragend - nur ein obiter dictum. Wollte ein anderer Senat des BGH, z. B. der mit der Revision gegen das Urteil des LG Koblenz befasste VIII. Zivilsenat von der Rechtsauffassung des VII. Zivilsenats abweichen, wäre noch nicht einmal eine Vorlage an den Großen Senat nach § 132 GVG veranlasst. Dass die Senate beim BGH zu bestimmten Fragen eine unterschiedliche Rechtsauffassung haben, ist bekanntlich keine Seltenheit.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Das Kaffeesatzlesen wird schon deshalb wenig ergiebig sein, weil es auch nach Veröffentlichung der Urteilsgründe noch keine hinreichende Rechtssicherheit geben kann. Selbst wenn der VII. Zivilsenat des BGH § 14 Abs. 1 BGB-InfoV i. V. m. dem Muster der Anlage 2 für wirksam hält, wäre eine entsprechende Aussage in dem Urteil - weil  nicht entscheidungstragend - nur ein obiter dictum. Wollte ein anderer Senat des BGH, z. B. der mit der Revision gegen das Urteil des LG Koblenz befasste VIII. Zivilsenat von der Rechtsauffassung des VII. Zivilsenats abweichen, wäre noch nicht einmal eine Vorlage an den Großen Senat nach § 132 GVG veranlasst. Dass die Senate beim BGH zu bestimmten Fragen eine unterschiedliche Rechtsauffassung haben, ist bekanntlich keine Seltenheit.</p>
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	<item>
		<title>Von: Ronny Jahn</title>
		<link>http://www.verbraucherrechtliches.de/2007/04/13/bgh-halt-musterwiderrufsbelehrung-fur-wirksam/#comment-13497</link>
		<dc:creator>Ronny Jahn</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Apr 2007 17:51:54 +0000</pubDate>
		<guid>http://www.verbraucherrechtliches.de/2007/04/13/bgh-halt-musterwiderrufsbelehrung-fur-wirksam/#comment-13497</guid>
		<description>Du verwechselst hier etwas. Die Problematik bei § 14 BGB-InfoV hat nichts mit der Textform zu tun. Es geht um inhaltliche Defizite der Widerrufsbelehrung. Etwa die Formulierung "frühestens mit Erhalt der Belehrung" oder der Bearbeiterhinweis, wonach teilweise die Belehrung über die Rechtsfolgen entfallen darf (was bei Haustürgeschäften mit § 312 Abs. 2 BGB nicht zu vereinbaren ist). 

Die Belehrung per Textform ist ein spezielles eBay-Problem und hat mit der grundsätzlichen Problematik der Musterwiderrufsbelehrung nur am Rande zu tun.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Du verwechselst hier etwas. Die Problematik bei § 14 BGB-InfoV hat nichts mit der Textform zu tun. Es geht um inhaltliche Defizite der Widerrufsbelehrung. Etwa die Formulierung &#8220;frühestens mit Erhalt der Belehrung&#8221; oder der Bearbeiterhinweis, wonach teilweise die Belehrung über die Rechtsfolgen entfallen darf (was bei Haustürgeschäften mit § 312 Abs. 2 BGB nicht zu vereinbaren ist). </p>
<p>Die Belehrung per Textform ist ein spezielles eBay-Problem und hat mit der grundsätzlichen Problematik der Musterwiderrufsbelehrung nur am Rande zu tun.</p>
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