Das LG Köln entschied, dass die folgende Einwilligungsklausel zur Datennutzung unzulässig ist (Urt. v. 07.03.2007, Az. 26 O 77/05)
Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen des Konzerns D zur Kundenberatung, Werbung, Markforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mit genutzten Diensleistungen verwendet werden. (Meine Vertragdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abgrenzung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten [ggf. ganzen Absatz streichen. s. a. Hinweise zum Datenschutz in den angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfunk-Dienst T-M]).
Die Beklagte hatte die Klausel im Rahmen von Mobilfunkverträgen verwendet.
Sie hält nach Auffassung des LG der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG nicht stand, da aufgrund der Gestaltung nicht gewährleistet sei, dass die Zustimmung zur Datennutzung wirklich freiwillig erfolge. Zwar sei nicht nur durch eine sogenannte “Opt-in-Klausel”, bei der die Einwiligung erst durch das Ankreuzen der Auswahlalternative “Ja” erteilt wird, gewahrt. Vielmehr genüge auch eine “Opt-out-Klauseln”, bei der die Einwilligung als erteilt gilt, wenn der Kunde die Einwilligung nicht ausdrücklich durch das Ankreuzen einer Auswahlalternative versagt (so bereits das OLG München, MMR 2007, 47 [Urteil vom 28.09.2006, Az. 29 U 2769/06]).
Anders sei es jedoch hier, da auch für den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Kunden unnötige Barrieren aufgebaut seien, die ihn daran hindern, die Einwilligung ohne größere Schwierigkeiten zu versagen.
Die Beklagte hat die Klausel hinsichtlich der Einwilligung in die Datenverwendung nicht dahingehend gestaltet, dass diese Einwilligung durch das Ankreuzen eines Kästchens versagt wird, sondern sieht vor, dass die Versagung nur durch das Ausstreichen der ganzen Klausel erfolgen kann, wie es durch die Formulierung “ggf. ganzen Absatz streichen” zum Ausdruck kommt.
Bereits hierdurch wird für den Kunden eine unnötige Hürde geschaffen, seine Versagung zum Ausdruck zu bringen. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass dem handschriftlichen Ausstreichen einer mehrzeiligen Klausel erheblich höhere psychologische Widerstände entgegengebracht werden, als dieses bei dem simplen Ankreuzen eines Kästchens der Fall ist. So muss sich der Kunde zunächst überlegen, ob er das Ausstreichen Zeile für Zeile vornimmt oder den Absatz schräg ausstreicht. Beim schrägen Ausstreichen sieht er sich zudem mit der Möglichkeit konfrontiert, dass auch einen zu weitreichenden Strich versehentlich auch andere Klauseln erfasst werden, wohingegen ihn vom zeilenweisen Ausstreichen ein bei einem Ausstreichen von Hand üblicherweise gegebene ungleichmäßige und verwackelte Linienführung abhalten könnte, da nicht davon auszugehen ist, dass dem Kunden regelmäßig ein Lineal zur Verfügung steht. Allein diese erforderlichen Überlegungen zum “Wie” der Versagung der Einwilligung überlagern aber ohne Not die eigentlich vom Kunden zu treffende Entscheidung über das “Ob” der Versagung, was bei einer Gestaltung der Klausel mit einem Kästchen zum Ankreuzen zu vermieden werden können.
Schließlich ist auch angesichts des Umstandes, dass das von der Beklagten verwendete Formular im Übrigen bei Auswahlalternativen ausschließlich mit Kästchen zum Ankreuzen arbeitet, kein plausibler Grund dafür ersichtlich, bei der in Rede stehenden Klausel nicht auch mit einer solchen Gestaltung zum Ankreuzen zu arbeiten.
Weitere Schwierigkeiten werden dem Kunden zudem durch die Formulierung “ggf. ganzen Absatz streichen” bereitet. Diese Formulierung ist im Kontext der Klausel nicht ohne weiteres zu verstehen. So braucht es nach Auffassung der Kammer auch für einen aufmerksamenund sorgfältigen Leser einer mehrmaligen Lektüre, um zu erfassen, dass mit “ggf.” der Fall gemeint sein soll, dass die Erteilung der Einwilligung vesagt werden soll. Auch hier hätte ohne NOt eine klarere und eindeutigere Formulierung gewählt werden können, die dem Kunden das Gemeinte eindeutig hätte vor Augen führen können.
Aus den genannten Gründen bestehe durch die Gestaltung der Klausel für den Kunden derartige Hemmnisse, seine Einwilligung in die Datennutzung zu versagen, dass nach Auffassung der Kammer von einer im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG freiwilligen Entscheidung nicht mehr die Rede sein könne.
[…] Beiden Varianten gemeinsam ist jedoch, dass der Kunde die Vewendung seiner Daten zu Werbe- und Marktforschungszwecken freiwillig erlauben oder verweigern kann. Diesem Erfordernis der Freiwilligkeit hielt die streitige Klausel nach Ansicht der Richter nicht Stand, § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 4a Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es stelle eine unnötig Hürde dar, wenn die Versagung der Datennutzung nur durch das Ausstreichen der ganzen Klausel erfolgen könne, wie es durch die Formulierung “ggf. ganzen Absatz streichen” zum Ausdruck komme. Selbst ein aufmerksamer und sorgfältiger Leser bedürfe einer mehrmaligen Lektüre, um zu erfassen, dass mit “ggf.” der Fall gemeint sein soll, dass die Erteilung der Einwilligung vesagt werden soll. “Hier hätte ohne Not eine klarere und eindeutigere Formulierung gewählt werden können, die dem Kunden das Gemeinte eindeutig hätte vor Augen führen können”, so die Richter. Sie berücksichtigten zudem, dass dem handschriftlichen Ausstreichen einer mehrzeiligen Klausel erheblich höhere psychologische Widerstände entgegengebracht würden. Die Klausel im Wortlaut sowie die Urteilsbegründung im Detail unter verbraucherrechtliches.de. […]