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	<title>Comments on: LG K&#246;ln: Unzul&#228;ssige Einwilligungsklausel zur Datennutzung in Mobilfunkvertr&#228;gen</title>
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	<description>Infos rund um's Verbraucherrecht</description>
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		<title>By: Klauseln zur Datenverwendung in Mobilfunkverträgen - blog ::: medienrecht</title>
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		<dc:creator>Klauseln zur Datenverwendung in Mobilfunkverträgen - blog ::: medienrecht</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Apr 2007 22:26:01 +0000</pubDate>
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		<description>[...] Beiden Varianten gemeinsam ist jedoch, dass der Kunde die Vewendung seiner Daten zu Werbe- und Marktforschungszwecken freiwillig erlauben oder verweigern kann. Diesem Erfordernis der Freiwilligkeit hielt die streitige Klausel nach Ansicht der Richter nicht Stand, § 307 Abs. 2 Nr. 1 B&#252;rgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 4a Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es stelle eine unn&#246;tig H&#252;rde dar, wenn die Versagung der Datennutzung nur durch das Ausstreichen der ganzen Klausel erfolgen k&#246;nne, wie es durch die Formulierung &#8220;ggf. ganzen Absatz streichen&#8221; zum Ausdruck komme. Selbst ein aufmerksamer und sorgf&#228;ltiger Leser bed&#252;rfe einer mehrmaligen Lekt&#252;re, um zu erfassen, dass mit &#8220;ggf.&#8221; der Fall gemeint sein soll, dass die Erteilung der Einwilligung vesagt werden soll. &#8220;Hier h&#228;tte ohne Not eine klarere und eindeutigere Formulierung gew&#228;hlt werden k&#246;nnen, die dem Kunden das Gemeinte eindeutig h&#228;tte vor Augen f&#252;hren k&#246;nnen&#8221;, so die Richter. Sie ber&#252;cksichtigten zudem, dass dem handschriftlichen Ausstreichen einer mehrzeiligen Klausel erheblich h&#246;here psychologische Widerst&#228;nde entgegengebracht w&#252;rden. Die Klausel im Wortlaut sowie die Urteilsbegr&#252;ndung im Detail unter verbraucherrechtliches.de. [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Beiden Varianten gemeinsam ist jedoch, dass der Kunde die Vewendung seiner Daten zu Werbe- und Marktforschungszwecken freiwillig erlauben oder verweigern kann. Diesem Erfordernis der Freiwilligkeit hielt die streitige Klausel nach Ansicht der Richter nicht Stand, § 307 Abs. 2 Nr. 1 B&#252;rgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 4a Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es stelle eine unn&#246;tig H&#252;rde dar, wenn die Versagung der Datennutzung nur durch das Ausstreichen der ganzen Klausel erfolgen k&#246;nne, wie es durch die Formulierung &#8220;ggf. ganzen Absatz streichen&#8221; zum Ausdruck komme. Selbst ein aufmerksamer und sorgf&#228;ltiger Leser bed&#252;rfe einer mehrmaligen Lekt&#252;re, um zu erfassen, dass mit &#8220;ggf.&#8221; der Fall gemeint sein soll, dass die Erteilung der Einwilligung vesagt werden soll. &#8220;Hier h&#228;tte ohne Not eine klarere und eindeutigere Formulierung gew&#228;hlt werden k&#246;nnen, die dem Kunden das Gemeinte eindeutig h&#228;tte vor Augen f&#252;hren k&#246;nnen&#8221;, so die Richter. Sie ber&#252;cksichtigten zudem, dass dem handschriftlichen Ausstreichen einer mehrzeiligen Klausel erheblich h&#246;here psychologische Widerst&#228;nde entgegengebracht w&#252;rden. Die Klausel im Wortlaut sowie die Urteilsbegr&#252;ndung im Detail unter verbraucherrechtliches.de. [...]</p>
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